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Thema: Landwirtschaftliche Fläche als Garten nutzen

  1. #21

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    Zitat Zitat von Quaki Beitrag anzeigen
    Hallo Ramina
    Hier in Baden-Württemberg hat der pachtende Landwirt das Vorkaufsrecht, wenn die Wiese verkauft wird und er nachweisen kann, dass er das Grundstück für seinen Betrieb benötigt.
    Wenn der Eigentümer nicht an diesen verkaufen möchte, muß er das Grundstück behalten.
    Da ist das Landwirtschaftsamt hier ziemlich dahinter her, dass das Grundstück kein anderer kaufen kann, bzw. der Kaufvertrag dann ungültig ist, das Grundstück nicht auf den neuen Besitzer eingeschrieben wird.
    Das ist hier auch so.
    Ich meine, der Landwirt muss die Fläche gar nicht gepachtet haben um Einspruch einzulegen.

    Nur, wenn der Besitzer es dem Landwirt nicht verkaufen möchte...
    Alternative wäre dann, es zu pachten vom Eigentümer oder eine Nutzung ohne Pacht oder eine Schenkung.
    Natürlich muss der bestehende Pacht Ertrag mit dem Landwirt gekündigt werden. 2 Jahre ist die übliche Frist hier.
    Petra mit 2,7 Vorwerk, 0.4 Marans s/k, 0.0.2 Marans b/s, 0,1 Cemani, 0,2 LavArauc, 1.1 Rhodis, 0,2 Bresse, 0,2 Augsb., 1.4 Kraienkopp, 0,1 LaFleche, 1.2 W. Bartzwerg, 1.2(MaransxIsbar)xIsbar, 0.1 Lakenf, 0.2 Reichsh. gsg, 0.3 Brahma, 0.1 ZVorwerk

  2. #22

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    Selbst wenn man dann anstatt des Landwirtes die Fläche pachtet, wir die vorgeschriebene Nutzungsart immer noch die gleiche bleiben.
    Und ich habe in diversen Anzeigen auch schon von bei weitem längeren Pachtlaufzeiten gelesen... auch so ein Landwirt möchte ja Planungssicherheit.

    Ohne das überhaupt die Chance besteht die Fläche umwidmen zu lassen, würde ich das Haus nicht kaufen, nachher ärgert man sich viel zu sehr.
    1.14 Gr. Wyandotten

  3. #23
    Avatar von Stefanie
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    Zitat Zitat von Ramina Beitrag anzeigen
    Natürlich muss der bestehende Pacht Ertrag mit dem Landwirt gekündigt werden. 2 Jahre ist die übliche Frist hier.
    Mag sein, dass bei Euch 2 Jahre "üblich" sind. Kann sein - bei befristeten Pachtverträgen. Wenn der Pachtvertrag aber ohne Vereinbarung einer Frist geschlossen wurde, ist er unbefristet. Und da wird es in so einem Fall schwer mit Kündigung .............

    Ich glaube, ich würde das Anwesen nicht kaufen. Viel zu viele Imponderabilien. Könnt Ihr das verpachtete Grundstück überhaupt kaufen? Wenn ja, wie lange müsst Ihr den bestehenden Pachtvertrag weiterlaufen lassen? Wenn die Pacht beendet ist - wie dürft Ihr als Nicht-Landwirte das Land nutzen?
    Nee - das Land ist in meinen Augen für einen Käufer, der kein Landwirt ist und es eigentlich privat nutzen möchte, zunächst mal gar nicht nutzbar - und damit nichts wert.
    Geändert von Stefanie (07.01.2018 um 12:38 Uhr)
    Herzlichst, Stefanie
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  4. #24
    Moderator Avatar von Lisa R.
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    BGB sagt:

    § 585a Form des Landpachtvertrags
    Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

    § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
    Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.

    594a Kündigungsfristen
    (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
    (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

    § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
    Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.

    Fragen:

    Gibt es einen schriftlichen Pachtvertrag? Ist ein Pachtzins vereinbart? Wer zahlt die Berufsgenossenschaft für dieses Grundstück?

    Ist kein schriftlicher Pachtvetrag vorhanden und wird kein Pachtzins bezahlt, dann kann es sich um eine "Überlassung" handeln. Vorallem dann, wenn der Eigentümer die Beiträge zur Berufsgenossenschaft selbst zahlt.
    Dann gibt es keine Kündigungsfrist, eine Überlassung kann von heute auf morgen widerrufen werden.

  5. #25

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    Danke Lisa.
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  6. #26
    Avatar von Hühnernanny
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    Na da bin ich ja mal gespannt...Auf jeden Fall werden wir alles ganz genau klären,bevor wir da irgendwas kaufen. Ich werde Euch berichten, wie es ausgeht.

  7. #27
    Cochin Zucht Avatar von w.lensing
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    Es gibt eine Möglichkeit das Ganze zu umgehen. A: Der Besitzer des Grundstücks (Eltern der Hausverkäufer) kündigen den Pachtvertrag. Übertragen das Grundstück an die Hausbesitzer (Kinder), diese lassen die Parzellen zusammenlegen, und verkaufen beides als eine Einheit an Euch.
    mancher gibt sich viele Müh mit dem lieben Federvieh.....

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  8. #28
    Avatar von elja
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    Anmerkung noch zu der AUsführng von w.lensing:
    Das landwirtschaftliche Grundstück muss aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen rausgelöst werden. Ob das möglich ist, wenn der Pachtvertrag ncoh läuft, weiß ich nicht. Hier in BY ist es so, dass so ein Rauslösen ein Ablauf des Pachtverhältnisses darstellt. Mit welchen Fristen weiß ich nicht.

    Fazit:
    Das Ganze ist ein äußerst kompliziertes Thema, an dem schon sehr sehr viele Verkäufe gescheitert sind. Entweder will ein anderer Landwirt das Grundstück oder dem Verkäufer ist das alles (vor allem für ein so kleines Stück) zu kompliziert oder er findet das, was alles dran hängt zu teuer. Der Landwirt muss für herausgelöstes Betriebsvermögen Steuern zahlen.
    Sehr viele Unwägbarkeiten, meine persönliche Meinung, 80% Chance, dass es NICHT klappt.
    Sei Wachsam von Reinhard Mey
    ... Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm:
    „Halt' du sie dumm, ich halt' sie arm!“ ...

  9. #29
    Cochin Zucht Avatar von w.lensing
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    Es kommt immer auf den Versuch an, außerdem glaube ich kaum das ein Landwirt großes Interesse an 1500 m2 hat.
    mancher gibt sich viele Müh mit dem lieben Federvieh.....

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  10. #30
    Avatar von elja
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    klar, probieren ist immer gut. Ein anderer Landwirt will das nur haben, wenn er eine seiner Grenzen gerade zieht. Vorkaufsrecht seitens der Gemeinde gibtes da auch nicht, aber es hängt uendlich viel Bürokrate dran. Hier in BY scheitern solche Sachen normalerweise.
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