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Thema: Wie alt darf die ND-Impfbescheinigung sein?

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  1. #1
    Avatar von Waldfrau2
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    Wie alt darf die ND-Impfbescheinigung sein?

    Ich bin mir nicht ganz sicher, wie alt die ND-Impfbescheinigung sein darf, wenn man Hühner ausstellt. Mir war so, als hätten wir immer gesagt, bis zu 12 Wochen (gesetzlicher Impfrhythmus), aber heute sagte jemand: 6 Wochen. Leider finde ich in den AAB dazu nichts und auch nicht im Schreiben vom Veterinäramt.

    Wo steht das denn?
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  2. #2
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    Und wie ist das wenn man mit Totimpfstoff geimpft hat (nach dem Priming mit Lebendimpfstoff)?

  3. #3
    Anti-Todstreichler Avatar von kraienkopp
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    Zitat Zitat von Waldfrau2 Beitrag anzeigen
    Ich bin mir nicht ganz sicher, wie alt die ND-Impfbescheinigung sein darf, wenn man Hühner ausstellt. Mir war so, als hätten wir immer gesagt, bis zu 12 Wochen (gesetzlicher Impfrhythmus), aber heute sagte jemand: 6 Wochen. Leider finde ich in den AAB dazu nichts und auch nicht im Schreiben vom Veterinäramt.

    Wo steht das denn?
    Die veterinärbehördlichen Regelungen sind immer in den Ausstellungsbestimmungen der jeweiligen Schau beschrieben. Das ist nötig, da es oftmals jeder Amtsveterinär anders handhabt. Hier habe ich dir mal den entsprechenden Absatz für Ulm rausgesucht:

    Hühner und Puten müssen gemäß Geflügelpest-Verordnung in regelmäßigen Abständen gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein;
    die Impfungen dürfen spätestens 21 Tage und längstens 90 Tage vor dem 21.11.2012 (Tag des Einsetzens) zurück liegen.
    Diese Fristen sind eigentlich auch auf allen anderen Ausstellungen üblich.
    Alles was gegen die Natur ist, hat auf die Dauer keinen Bestand.


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  4. #4
    Avatar von Waldfrau2
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    Danke! In unseren Bestimmungen steht es leider nicht so genau drin, und auch das Veterinäramt hat nur auf die gültigen Vorschriften verwiesen, ohne Angabe von Fristen.
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  5. #5

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    Die von kraienkopp beschriebenen Regelungen sind meiner Meinung nach ein Zugeständnis an die "Nur-Ausstellungsimpfer" und zeitgleich auch eine Absicherung für das Veterinäramt. Denn mit der 3-Wochenfrist will man wohl einen ausreichenden Impfschutz sicherstellen.
    Letztes Jahr wurde auf irgendeiner größeren Ausstellung, welche ich besucht habe, ein lückenloser Impfnachweis für das laufende Jahr gefordert. Die vierteljährliche Impfbescheinigung wäre dann ein Impfnachweis entsprechend den gültigen Vorschriften, wie waldfrau es beschreibt.
    Wie auch immer, wir werden in unserem Verein am 22.09. impfen. Dann sind alle Spatzen gefangen, ............von Hannover bis Leipzig.

  6. #6
    Anti-Todstreichler Avatar von kraienkopp
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    Es gibt keine "Nur-Ausstellungsimpfer". Es besteht nämlich eine allgemeine Impfpflicht für sämtliche Hühner, und das Ausstellen hat mit dem Impfen nichts zu tun. Bei der Ausstellung wird eben beim Einlass kontrolliert was für alle eh Pflicht ist.
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  7. #7

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    Zitat Zitat von kraienkopp Beitrag anzeigen
    Es gibt keine "Nur-Ausstellungsimpfer".
    Das würde ich nicht unterschreiben.


    Sicherlich hast du vollkommen recht, dass das alles ganz klar geregelt ist. Und eigentlich sollte es auch jeder wissen.
    Mal angenommen die AL würde tatsächlich jeden Züchter zurückweisen, der nicht den vierteljährlichen Rythmus für das laufende Jahr nachweisen kann; wieviele Käfige würden wohl leer bleiben? Ich behaupte min. 50%!

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