Ich fürchte wirklich Du liegst da in einigen Punkten etwas falsch. Daher mal kurz einige Anmerkungen von mir.
Hausgeflügel ist jedes domestizierte Geflügel das einer Nutztierrasse angehört, andere gehaltenes Geflügel ist Ziergeflügel in Abgrenzung zum Wildgeflügel. Damit sind auch Legehennen, Masthähnchen etc in gewerblichen Großhaltungen Hausgeflügel. Damit kommst Du also nicht weiter. Es ist die Trennung von gewerblicher Haltung und privater Haltung und bedingt die Anzahl der Tiere (ich arbeite zur Zeit mit einer Höchstgrenze von 100 Tieren), die den Unterschied macht. Da seuchenrechtliche Maßnahmen einen privaten Halter anders treffen als einen Gewerblichen.
Der Sinn des Gesetzes ist es eben diese Übergriffe auf Geflügelbestände zu verhindern. Wenn es erst eines Ausbruches bedarf, um Maßnahmen zu ergreifen ist es zu spät (laut Gesetz). Das ein einzeln tot aufgefundener positiv getesteter Wildvogel für sich eher keine Rechtfertigung für die Ausrufung von seuchenrechtlichen Maßnahmen ist, steht dabei auf einem anderen Blatt. Das wurde hier schon ausgiebig diskutiert. Ich denke mal es handelt sich hierbei um eine verballhornte Version einer der AVF Forderungen, welche Du auf https://www.aktionsbuendnis-vogelfrei.com/ nachlesen kannst.
HPAI bedeutet hoch pathogene aviäre Influenza, wobei auch bei einem L(N)PAI Ausbruch in einer Geflügelhaltung seuchenrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden. Dieses bezieht sich auf den Krankheitsverlauf bei Geflügel.
Die ganze Geschichte ist rechtlich und seuchenlogisch etwas komplexer zu betrachten, als es in der Zusammenfassung des BDRG rüberkommt. Ich könnte mir vorstellen, dass die Zusammenfassung von jemanden verfasst wurde, der nicht so im Thema ist und hoffe, dass das Positionspapier fachlich besser abgefasst ist, damit es positiven Einfluß für alle privaten Geflügelhalter auf die Gesetzgebung nehmen kann.
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