Erster Bericht von gestern:
https://remszeitung.de/2017/2/14/im-...e-vogelgrippe/
Na gut es gab das Treffen. Und was ist dabei rausgekommen? Komt da noch was nach in der Zeitung oder sonstwo?
Neugierige Grüße.
Hab ein Herz aus Gold, Nerven aus Drahtseilen und eisernen Willen!
Für so viel Metall ist mein Gewicht ganz OK.
So nun hab ich es "Amtlich"
Hab mal beim Finanzministerium angefragt, wie es mit den Kosten für die Aufstallung ist.
Als kleiner Hühnerhalter wurde ich - wie Sie sicher wissen - von der Landesregierung gezwungen, meine Tiere aufzustallen. Da dieses sehr schnell gehen mußte und wir als Tierhalter auch wollten, dass die Tiere auch in dieser Zeit wenigstens einigermaßen artgerecht gehalten werden, mußte so schnell wie möglich, teilweise mit enormen Kosten eine Notlösung gefunden werden. Da dies auf Veranlassung der Landesregierung - angeblich zum Schutz der gesammten Bevölkerung - sofort gemacht werden mußte, hier meine Anfrage:
Kann man diese zusätzlichen Kosten, die ja angeblich zum Wohle der Bevölkerung des Landes getätigt werden mußten, von der Steuer als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung absetzen?
Da ja auf die Schnelle oftmals kein Handwerker zur Hand war, müßten in diesem Fall auch die Materialkosten genannt werden, bzw. kann man diese geltend machen? Wie ist das mit den zusätzlichen Tierarztkosten, die durch die Aufstallung erfolgten, wie mit der Rechnung von der CVUA, wo die toten Tiere untersucht wurden?
Würde mich über eine baldige Antwort freuen, da ich ja meinen Lohnsteuerjahresausgleich machen muß.
Die Antwort:
Eine Geltendmachung der von Ihnen geschilderten Kosten (Material Stallbau sowie Tierarztkosten) als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG - falls die Hühnerhaltung bei Ihnen ein privates Hobby darstellt - , ist ebenso wenig möglich wie eine Berücksichtigung Ihrer Aufwendungen als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung.
Wenn Sie als Hühnerhalterin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG erzielen, so können Sie die angefallenen Zusatzkosten grundsätzlich im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben geltend machen. Ermitteln Sie hingegen Ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, können grundsätzlich keine Betriebsausgaben abgezogen werden.
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