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Thema: Verbringungsverbot bei Stallpflicht

  1. #1
    Avatar von nero2010
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    Verbringungsverbot bei Stallpflicht

    gilt dieses auch wenn kein Beobachtungs -od. Sperrgebiet vorliegt ?
    Danke

  2. #2
    Avatar von zw.lachs
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    Hallo
    bei uns ist das so geregelt das außerhalb der Sperr- und Beobachtungsgebiete Tiere in geschlossenen Transportkisten zB. zum schlachten verbracht werden dürfen. Bei Verkauf an andere musst alles notieren , an wen , wann wie usw.
    Wer viel fragt bekommt aber viele Antworten vom Amt muss also nicht sein .
    Macht aber jedes BL sicher anders .

  3. #3
    Avatar von elja
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    in BY darfst du tiere kaufen, verkaufen und zum schlachten fahren, wenn du weder in Sperr- noch Beobachtungsgebiet bist noch in eins rein willst.
    Bestandsbuch musst du sowieso führen und auch an wen bzw. von wem die Tiere gehen/kommen. Das hat mit Stallpflicht nichts zu tun.
    Sei Wachsam von Reinhard Mey
    ... Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm:
    „Halt' du sie dumm, ich halt' sie arm!“ ...

  4. #4
    Avatar von nero2010
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    Danke ; weiß Bescheid

  5. #5
    Avatar von zickenhuhn
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    Hm,auch wieder so eine Sache die jeder anders handhabt.Ich habe am Anfang ja schriftlich Bescheid bekommen.Und dort steht das überall keine Tiere dazugekauft noch verkauft werden darf.Nach Anruf sagte man mir, selber schlachten ja,jedoch nur auf dem eigenen Grundstück.Jeder macht wie er meint.

  6. #6
    Avatar von nero2010
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    Zitat Zitat von elja Beitrag anzeigen
    in BY darfst du tiere kaufen, verkaufen und zum schlachten fahren, wenn du weder in Sperr- noch Beobachtungsgebiet bist noch in eins rein willst.
    Bestandsbuch musst du sowieso führen und auch an wen bzw. von wem die Tiere gehen/kommen. Das hat mit Stallpflicht nichts zu tun.
    So, heute nacht wieder eine Mail : haben Sie die neuste Verordung nicht gelesen, in ganz Bayern darf kein Geflügel mehr transportiert werden.
    Steht angeblich in dem Magazin Gesundheit heute. Ich hab nix gefunden.

  7. #7
    Avatar von franggenhuhn
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    Ich kann es mir nicht vorstellen nero!!!
    Selbst das LGL hat in seinen AKTUELLEN Vorschriften immernoch folgenden Passus. Und der beinhaltet die Maßnahmen vor und nach der Ein,-bzw. Ausstallung. Also wie soll eine Ein,- und Ausstallung möglich sein OHNE Verbringung!! Schau mal:

    Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
    nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
    betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

    Schreib' doch einfach mal per mail zurück, man möge Dir den betreffenden Passus per link schicken!! Weil selbst das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit anderer Meinung ist!!!
    Der Gott der kleinen Dinge kam nicht mehr vor,wurde sinnlos zerrieben von dem im Grunde gänzlich unwichtigen Unternehmen,das Leben auf alle Fälle und unter allen Umständen an jedem Tag von morgens bis abends erfolgreich zu gestalten.J.B.-Eifel-Bullen

  8. #8
    Avatar von elja
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    ach, was in irgendwelchen Magazinen steht ist doch völlig egal.
    Da diese ganze Sache in BY "Chefsache" ist, muss dazu was vom Ministerium kommen, Und zwar kein Interview mit irgendwem sondern ein offizieller Schrieb und der muss veröffentlicht sein.
    Sei Wachsam von Reinhard Mey
    ... Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm:
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