Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gesetzliche Vorschriften Stallgröße
Hummelchen
24.08.2023, 13:43
Hallo zusammen,
vor einer Woche hatte ich eine Kontrolle vom Amtstierarzt und es hieß, dass alles in Ordnung sei (sogar die Breite der Sitzstangen hat er nachgemessen). Gestern bekomme ich eine Mail vom Veterinäramt, dass der Stall für meine 35 Hühner mind. 18,5 qm betragen muss und mind. 4 qm für meine zwei Puten. Mein Stall ist aber nur 17 qm groß und die raubtiersichere Voliere 15 qm (Auslauf beträgt 15.000 qm). Ich soll diese Mängel bis spätestens 01.09. abstellen. Ich habe noch zwei Offenställe von ca. 120 qm (da hatte ich bis vor kurzem noch Schafe drin), da halten sich die Hühner/Puten gerne bei schlechtem Wetter auf.
Gibt es ein Gesetz, dass ich pro Huhn 0,5 qm Stallbedarf brauche oder ist das eigentlich nur eine Empfehlung und der Amtstierarzt will es nur so haben? Ich bin gerade ratlos, weil bis 01.09. bekomme ich keinen neuen Stall gebaut.
"In der konventionellen Legehennenhaltung sind nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bei der Boden- oder Freilandhaltung maximal neun Hennen pro Quadratmeter Stallfläche zulässig."
https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-haltungLegehennen-BioeierTierschutz/FAQ-haltungLegehennen-BioeierTierschutz_List.html
Die genauen Bestimmungen kannst du der "Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung" entnehmen:
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/
Hmmm. ich finde den Vorgang sehr merkwürdig..
Alleine schon, dass das per Mail kommt. Bei uns kommen amtliche Anordnungen immer per Post. Zudem müsstest du doch eine Frist für einen Widerspruch haben, welchen ich auch sofort einlegen würde.
Zudem ist auch die Frist von quasi einer Woche angesprochen kurz. Es besteht ja keine akute Gefahr.
Außerdem muss der Bescheid normalerweise mit den entsprechenden Verordnungen begründet werden, so dass man das nachlesen kann. Vielleicht ist da eine Amtsveterinärin nur übereifrig.
chtjonas
24.08.2023, 14:47
... Vielleicht ist da eine Amtsveterinärin nur übereifrig.
Also wirklich :neenee: ... immer diese Frauen
:verweis
Hummelchen
24.08.2023, 14:52
Vielen Dank schon mal, jetzt habe ich diesen Link zur Broschüre noch vom Veterinäramt erhalten:
https://www.lgl.bayern.de/publikationen/doc/huehnerhaltung_hobby.pdf
Aus der Broschüre:
Folgende Kriterien sollten beachtet werden:
• Mindeststallfläche: 2 bis 4 m2 (je nach Rasse)
• rasseabhängige maximale Besatzdichte von vier Tieren
pro m² bei einer Gruppengröße von zwei bis 15 Tieren
und einem ausreichend großen Auslauf
• steht zeitweise kein Auslauf zur Verfügung beträgt die
Richtgröße für die Stallfläche 8 m² für vier Zwerghühner
oder zwei Hühner der Standardrassen, je 1 m2 zusätzlich
für jedes weitere Huhn bzw. für zwei weitere Zwerghühner
• ein Drittel davon ist in diesem Fall als Scharrfläche zu
gestalten
• die Stallhöhe ist rasseabhängig, mindestens jedoch 1 m
hoch, am besten begehbar zur Erleichterung der Reinigung und Tierkontrolle
Hat der Amtstierarzt so gerechnet, dass zeitweise (wegen Vogelgrippe) kein Auslauf zur Verfügung steht? Dann müsste er ja die Voliere auch berücksichtigen. Ich stehe echt auf dem Schlauch. Ich vermute einen übereifrigen Amtstierarzt, hätte aber halt gerne etwas hieb- und stichfestes in der Hand.
Blindenhuhn
24.08.2023, 15:05
Für mich liest sich diese Broschüre wie eine Information/Empfehlung, aber keinesfalls wie ein Gesetz oder eine Vorschrift.
KaosEnte
24.08.2023, 15:18
was ich auch sonderbar finde, wenns denn eine Vorschrift für die Hühner sein soll, warum heißt das Ding dann INFO-Broschüre und kommt vom Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit?
Wäre es eine Verordnung müsst es dann nicht das Veterinäramt Aussteller der Broschüre sein?
Es kann doch bitte nicht sein, dass man Privathaltern mit Tierschutz kommt und solche Flächen verlangt, während man bei der Industrie mehr als die 4fache Belegung zuläßt.
Zudem steht da:
"Diese Broschüre richtet sich an Hobby-Hühnerhalter in Bayern, die nur wenige Hühner (bis zu 20) halten. "
;D Darunter fällt Hummelchen aber gar nicht.
Aber anscheinend ist dass dann die Bemessungsgrundlage für die Ämter. Wirklich Gesetz ist es nicht, aber solange keiner gegen so eine Verordnung klagt, ziehen die das dann durch.
Ich würde erst mal mit denen reden auf die nette Art.
wolfswinkel7
24.08.2023, 15:30
Ziemlich weit unten steht was von 20 Hühnern die man privat halten darf.
https://www.br.de/radio/bayern1/huehnerhaltung-116.html#:~:text=Maximal%2020%20H%C3%BChner%20sind %20im,sofern%20es%20der%20Platz%20zul%C3%A4sst.
Aus welchem Grund war das Vet-Amt denn bei dir?
Könnte sich ein Nachbar gestört gefühlt haben und dir das Amt geschickt haben?
Blindenhuhn
24.08.2023, 15:39
Diesen Passus aus der Broschüre finde ich auch "interessant"::stupid
Stall: Folgende Parameter sollten eingehalten werden:
• Mindesttemperatur 8 °C, ggf. Wärmequelle installieren
• relative Luftfeuchte 60 bis 70%
Auch ein Privathalter ist ein Tierhalter und ich wüsste von keinem Gesetz was dort zwingend vorschreibt dass andere Mindestmasse etc gelten. Das soll der Amtsvet aber mal gescheit erklären...
Am besten stellst du dich dumm, himmelst den Typ oder die Typin ggf leicht an ob deren Wissen, und lässt dir alles haarklein erklären was wieso weshalb, du hättest dich ja vorab schon hier und da informiert und nach bestem Wissen und Gewissen... ;) und wenn sie dir ganz blöd kommen, hoffe ich dass du eine Rechtsschutzversicherung hast. Amtsvets können (müssen nicht!) ganz eklig sein.
Das ist sehr seltsam. War das überhaupt ein Amtsveterinär? Bist du dir da ganz sicher?
Normalerweise geht da noch alles schriftlich über den Postweg. Die Broschüre ist aus meiner Sicht kein Gesetz, es sind Haltungsempfehlungen.
Kann es sein, das hier Abzocker unterwegs sind. Ich würde prüfen, ob das wirklich vom Veterinäramt kommt. Wenn es bei dir nicht zu weit weg ist am besten mal vorbeifahren, geht eventuell nur mit Termin. Irgendwie stimmt da was nicht. Die Sache könnte so ablaufen, das du einen Bußgeldbescheid bekommst. Und dann den nächsten ....
Neuzüchterin
24.08.2023, 18:54
Ruf doch mal bei deinem zuständigen Vererinäramt an und frag nach.Weißt du den Namen noch?Hast du einen Ausweißs gezeigt bekommen?
Hummelchen
24.08.2023, 19:15
Ich habe den gegoogelt, den Veterinär gibt es tatsächlich, außerdem kannte den mein Nachbar. Mein Nachbar hat 500 Legehennen und bei dem sind sie öfter zur Kontrolle. Ich höre hier immer öfter, dass sie die Kleinhaltungen platt machen wollen. Bis jetzt hielt ich es ja für ein Gerücht. Außerdem denke ich mir, dass sie bei einem alt eingesessenen Bauern sich so etwas gar nicht trauen würden. Der würde die bei den Auflagen wahrscheinlich auslachen und mit der Schrotflinte vom Hof jagen.
Nun, übergriffige und inkompetente Veterinäre, die ihre Kompetenzen weit überdehnen, haben wir ja 2016 zur Vogelgrippe zu Hauf erlebt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es rechtens ist, für ein und die selbe Tierart 2 unterschiedliche Standards festzulegen.
Ich muss wegen der Geflügelausstellung in unserem Stadtteil sowieso mit dem Vetamt morgen telefonieren, ich kann ja mal nachfragen, wie das hier gehandhabt wird.
Hummelchen
24.08.2023, 19:52
Das Veterinäramt meines Nachbarlandkreises bezieht sich in seinem Merkblatt auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (9 Legehennen auf 1 qm). Mich würde echt interessieren, ob das jeder Landkreis/Veterinäramt anders entscheiden/auslegen kann.
Das darf ja nicht sein. Zumindest in einem Bundesland muss gleiches Recht für alle gelten. Aber da zählen für mich die Profi-Halter eben auch zu.
Hummelchen
26.08.2023, 10:51
Ich habe heute dem Amtstierarzt auf seine Mail geantwortet und mich auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bezogen. Auch habe ich ihm das Merkblatt des Veterinäramtes des Nachbarlandkreises als Anlage beigefügt, In dem Merkblatt zur Hühnerhaltung wird sich nämlich auch auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (also 9 Legehennen auf 1 qm) bezogen. Es werden 0,5 qm pro Huhn nur empfohlen (Empfehlung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.: max. zwei Tieren pro 1 qm). Ich habe ihm geschrieben, dass das von ihm beigefügte Info-Blatt nach meinem Verständnis nur eine Empfehlung ist.
Falls es interessiert, hier das Merkblatt das Landkreises Straubing-Bogen:https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/10732/merkblatt-zur-huehnerhaltung.pdf
Jetzt heißt es abwarten und bitte Daumen drücken.
So sehr ich auch hoffen würde, dass wir als Hobbyhalter die TierSchNutzTVO für uns in Anspruch nehmen könnten, aber so wie ich den § 1 Abs. 1 dieser VO lese, dürfte sie nur die gewerblichen Tierhalter betreffen.
Ich zitiere:
"(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken".
Andererseits hat der Vet. die Vorschriften, die für Hobbyhalter gelten könnten auch bekannt zu geben, sofern er sich auf solche beruft. Selbst ein Richter muss sich an geltendes Recht und die Gesetzeslage halten und seine Entscheidungen darauf begründen, ansonsten droht selbst ihm ein Verfahren wegen Rechtsbeugung und genauso sieht es mit den Amtsträgern der öffentlichen Verwaltung aus wenn sie Verwaltungsakte erlassen.
Auf jeden Fall Widerspruch einlegen, denn das Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung für ein späteres Verwaltungsklageverfahren.
Hummelchen
26.08.2023, 11:53
Aber das Veterinäramt Straubing-Bogen richtet sich nach der TierSchNutzTVO auch für Hobbyhalter. Wenn dann müsste das doch einheitlich gelten.
Da hast du vollkommen Recht. Ich kann nur das beurteilen was mir zur Kenntnis gelangt. Vielleicht gibt es im Amtsveterinärwesen irgendwelche Handlungsanleitungen zur Beurteilung von privaten Tierhaltungen, wonach sich an den Bestimmungen für die gewerblichen Haltungen zu orientieren ist. Ich kann mir das so auch nicht erklären. Aber euer Vet. müsste dir das erklären können.
Hummelchen
26.08.2023, 13:04
Ich habe gerade diese Info-Broschüre noch mal genau durchgelesen. Danach dürfen auch die Flügel nicht gestutzt werden. Haben meine Hühner zwar nicht, weil der Auslauf ja riesig ist, aber bei den Perlhühner hatte ich das schon:
"Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen bei
Hühnern fällt unter das im Tierschutzgesetz geregelte Amputationsverbot. Das Flügelstutzen, also das Flugunfähigmachen durch Beschneiden der Federn an den Schwingen, sowie das
Kürzen der Schnabelspitzen (Schnabelkupieren) sind somit
verboten."
Dass das Kupieren von Ruten, Ohren und Schnabelspitzen als Körperteile verboten ist, ist schon klar. Steht in dem Schreiben explizit "das Beschneiden der Schwungfedern" drin oder ist das deine Interpretation? Also wenn Federn Körperteile beim Huhn sind, dann müssten Haare beim Hund wohl auch Körperteile sein und demzufolge dürften beispielsweise Pudel auch nicht getrimmt werden.
"Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen bei
Hühnern fällt unter das im Tierschutzgesetz geregelte Amputationsverbot. Das Flügelstutzen, also das Flugunfähigmachen durch Beschneiden der Federn an den Schwingen, sowie das
Kürzen der Schnabelspitzen (Schnabelkupieren) sind somit
verboten."
Was für Schwachmaten haben denn diese Broschüre erstellt. Dann wäre ja im Umkehrschluss auch Krallenschneiden und Haareschneiden beim Hund oder bei der Katze verboten. Das gibt das TSG definitiv nicht her.
Da sollte man vielleicht mal die Behörde mit gepfefferten emails bombardieren.
edit: morgan war schneller..
Dorintia
26.08.2023, 14:17
Und es würde ja wohl nicht nur Tiere betreffen dürfen...
Hummelchen
26.08.2023, 14:42
Das steht original so in der Broschüre, also keine Interpretation von mir.
Und es würde ja wohl nicht nur Tiere betreffen dürfen...
Genau, Haare schneiden bei Kindern: Verstümmelung! :D
Den Hühnern eine Nadel quer durch die Nase stechen und daran die "Hühnerbrille" befestigen ist erlaubt, aber ein paar Federn zu ihrem Selbstschutz abschneiden ist dann Tierquälerei? Ich denke mal, dass neben dem Facharbeitermangel der sich immer mehr bemerkbare Fachbeamtenmangel zum Problem entwickelt in unserer Gesellschaft.
Marjolaine
26.08.2023, 16:50
Ich habe auch nur mal durchgeblättert und keine Rechtsgrundlage gefunden - das geht so eigentlich nicht… sehr sonderbare Broschüre
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Hummelchen
28.08.2023, 17:21
So, habe heute eine Antwort auf meine Mail erhalten. Ehrlich, ich bin so sauer und lesen kann der Veterinär auch nicht. Auf dem Merkblatt des Landkreises Straubing-Bogen steht ganz deutlich Hobby und Kleinsthaltungen. D. h. in Deutschland gibt es eine unterschiedliche Gesetze für Hobbyhaltung und Erwerbshaltung. Ich finde nur kein Gesetz für die Hobbyhaltung außer das Infoblatt aus Bayern.
Ich weiß gar nicht, warum er plötzlich mit der Hygiene kommt, vor Ort war nichts zu beanstanden auch nicht die Abmessung/Menge der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen.
Sehr geehrte Frau xxx,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Größenangaben, welche in dem Anschreiben angegeben wurden, gelten für Hobby-Hühnerhalter. Die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Merkblatt SR Bogen) gelten ausschließlich für die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken.
Entsprechend Ihrer Angaben betreiben Sie Ihre Hühnerhaltung als Hobby, es gelten daher die Anforderungen an eine Hobbyhaltung.
Unabhängig davon sind die Anforderungen an die Sauberkeit und Hygiene der Stallungen sowie die einwandfreie und ausreichende Versorgung aller Tiere mit Tränkwasser und Futter in jedem Falle zu erfüllen. So sind Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen stets sauber und in gutem Funktionszustand zu halten.
Die Überprüfung der Sauberkeit der Stallungen sowie die ausreichende Mange und Abmessungen der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen (siehe Pkt. 2.5 des Merkblattes) behalten wir uns ab dem 01.09.2023 vor.
Weißnase
28.08.2023, 17:39
Ganz ehrlich - das triggert mich so, dass ich grad gar nichts dazu schreiben mag!
I
Entsprechend Ihrer Angaben betreiben Sie Ihre Hühnerhaltung als Hobby, es gelten daher die Anforderungen an eine Hobbyhaltung.
.
Es muss demzufolge gesetzliche Bestimmungen für eine Hobbyhaltung geben, eine Broschüre ist nun mal keine gesetzliche Bestimmung. Leider hat der übereifrige Amtsvet. vergessen, diese beizulegen. Bitte ihn doch, diese dir zukommen zu lassen.
Blindenhuhn
28.08.2023, 17:53
Das geht so nicht! Keine gesetzliche Bestimmung, keine Rechtsmittelbelehrung, eine Frist von einer schlappen Woche für einen eventuellen Neubau des Stalles und dann noch die "Drohung", dass Futter/Wasser überprüft wird.
Gibt es bei euch eine kostenlose Rechtsberatung?
Silmarien
28.08.2023, 18:07
Mir fallen da spontan die Einfriedungsbestimmungen ein. Gefühlt gibt es für jeden Straßenblock andere Bestimmungen. Frage ist also, ob und welche Auslegungsspannen die jeweiligen Kommunen haben. Das Tierschutzgesetz wird ja nicht "unterschritten". Im Gegenteil werden sogar strengere Vorgaben "empfohlen". Hat ein kommunales Amt soviel Macht? Wenn ja, arbeitest du dich nur vergeblich daran ab. Kennt sich hier jemand damit aus?
So ein Bullshit. Wie war das noch mit Kleinsthaltungen bis zu 20 Stück? Du bist da ja drüber, also bist du gewerblich oder was :roll
Hast du Rechtsschutzversicherung?
Das geht so nicht! Keine gesetzliche Bestimmung, keine Rechtsmittelbelehrung, eine Frist von einer schlappen Woche für einen eventuellen Neubau des Stalles und dann noch die "Drohung", dass Futter/Wasser überprüft wird.
Gibt es bei euch eine kostenlose Rechtsberatung?
So siehts aus...
Hummelchen
28.08.2023, 18:43
Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung. Es geht mir hier ums Prinzip. Ich hätte ja die Möglichkeit einen Offenstall auszubauen und hatte ich auch vor, wenn die Puten nächstes Jahres Nachwuchs habe. Dann kommen ca. 30 qm Stall hinzu. Nur wo soll das enden, was fordern die als nächstes? 8 Grad kann ich z. B. im Winter in keinen meiner Ställe machen und will ich auch gar nicht. Das Tiefeneinstreu wird der nächste Kritikpunkt sein, ich sehe es schon kommen.
Man sollte sich vielleicht ab und an ein Beispiel an denen nehmen, die wirklich beanstandenswerte Haltungsbedingungen trotz mehrfacher Intervention des Vet-amtes einfach weiterlaufenlassen. Hier in der Gegend hat ein Animalhorder weit über 10 Jahre immer weitergemacht, Auflagen teilweise umgesetzt, teilweise einfach umgangen, teilweise auch ignoriert. Und als dann tatsächlich mal ein Tierhaltungsverbot vor Gericht durchgesetzt wurde, hat er die gesamte Tierhaltung einfach auf dem Papier dem Sohn übergeben. Faktisch läuft es jetzt also weiter wie bisher.
Auch bei mir wurde schon die Pferdehaltung kontrolliert. Unter anderem mündlich gefordert, daß ich auf den Weiden Unterstände anbieten muß. Ich habe darauf hingewiesen, daß überall Bäume, Hecken und Strauchgruppen stehen und die als Wind- und Wetterschutz genügen. Da mußten sie mir recht geben, haben sich aber dann darauf eingeschossen, daß mein Offenstall dicker eingestreut werden müsse. Also mehr Streu als vorhanden. Wie viel mehr, dazu konnten sie keine irgendwie eindeutige Antwort geben. Es gab nichts sonst, was ihnen irgendwie negativ aufgefallen wäre. Zumindest wurde nichts dergleichen angesprochen. Sie kamen dann auch noch zweimal zur Nachkontrolle, beidemale waren die Pferde auf der Weide und die Ställe nicht eingestreut. Dann kam nochmal eine Mail mit Richtlinien zur Pferdehaltung. Daraus ging auch nicht hervor, wie dick ein Stall eingestreut sein muß.
Sollten sie nochmal auftauchen, werde ich auf einer Zentimeterangabe betreffs Stalleinstreu bestehen, oder vielleicht gleich den Zutritt verweigern.
Meines Wissens hat ein Amtsvet nicht das Recht, unangemeldet und ohne Zustimmung des Besitzers ein Grundstück zu betreten.
An Deiner Stelle würde ich eine nette Mail schreiben, daß Du die Richtlinien erhalten hast und sie gegebenenfalls von einem Rechtsbeistand auf Rechtswirksamkeit prüfen läßt. Daß weitere Besuche und Kontrollen gerne nach Voranmeldung und in Deinem Beisein erfolgen können.
Vielleicht noch, daß Du gelassen einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz entgegensiehst? (Das würd ich zumindest schreiben, wenn mein Ärgerlevel hoch genug gekocht ist).
Ich frage mich, ob man das Protokoll der erfolgten Kontrolle einfordern kann?
Marjolaine
28.08.2023, 19:42
Bitte zunächst einmal um die Rechtsgrundlage, das geht per Mail und kostet nichts und dann siehst du weiter…
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Hier einmal einen Link, um sich einen Überblick zu verschaffen wie man sich gegen Entscheidungen der Verwaltung zur Wehr setzen kann. Damit sich der KRA jedoch mit der Sache befassen kann ist der Widerspruch seitens des Betroffenen erforderlich. Ich hoffe, dass ich dir damit etwas weiterhelfen kann.
https://www.bitburg-pruem.de/cms/buergerservice-verwaltung/was-erledige-ich-wo/bereiche/personal-finanzen-organisation-echt/1559-kreisrechtsausschuss
Meines Wissens hat ein Amtsvet nicht das Recht, unangemeldet und ohne Zustimmung des Besitzers ein Grundstück zu betreten.
Da habe ich jetzt nochmal nachgelesen und liege da wohl falsch. Das Grundstück darf ungefragt betreten werden, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu überprüfen. Die Frage ist, inwieweit die Vorgaben eines zweifelhaften Merkblattes eine gesetzliche Grundlage bilden.
Es ist allerdings mein gutes Recht, die Behördenvertreter zum Verlassen des Grundstückes aufzufordern. Sollten sie ihr Vorhaben trotzdem durchsetzen wollen, müßten sie zur Not die Hilfe der Polizei anfordern.
Hummelchen
28.08.2023, 20:18
Er hat das Grundstück ja in meinem Beisein betreten. Ungefragt werden sie ohne mich mit Sicherheit das Grundstück nicht betreten, es laufen zwei Herdenschutzhunde frei auf dem Grundstück (die musste ich einsperren, er hatte Angst vor den Hunden). Beim nächsten Mal bin ich nicht zu Hause wenn sie klingeln, auch wenn das Auto vor der Tür steht muss ich ja nicht zu Hause sein.
@Sil: Genau das ist mein Punkt: Inwieweit die Vorgaben eines Infoblattes eine gesetzliche Grundlage bilden.
wolfswinkel7
28.08.2023, 21:23
Hummelchen, ich würde an deiner Stelle mal ganz 'unbedarft' , evtl noch mit anderem Namen, bei eurem zuständigen Regierungspräsidium nachfragen, wie denn die Bestimmungen in der Hobbyhaltung aussehen.
Das PR steht nämlich über dem Vet-Amt.
@Sil: Genau das ist mein Punkt: Inwieweit die Vorgaben eines Infoblattes eine gesetzliche Grundlage bilden.
Da ich kein Rechtsanwalt bin, kann ich diese Frage nicht beantworten. Ich würde behaupten, es ist eine Handlungsempfehlung. Nicht mehr und nicht weniger.
Ich habe damals, als die bei mir waren, das hier gefunden:
https://www.vetmed.fu-berlin.de/einrichtungen/institute/we10/Rechtsvorschriften/Tierhaltung/index.html
Wenn ich davon ausgehe, das diese Auflistung vollständig ist, dann sehe ich da keine extra Rechtsvorschrift für Hobbyhaltungen.
So oder so würde ich, wenn das Veterinäramt weiterhin darauf besteht, daß du dich an die Angaben in dieser Broschüre hältst, darauf beharren, daß Dir die Rechtsvorschrift, auf die sie sich berufen, schriftlich vorgelegt wird. Und auch mitteilen, daß du den gesetzten Termin zur Erfüllung irgendwelcher Auflagen bezüglich Stallbau nicht einhalten kannst und wirst, solange Dir die Kenntnis über die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen vorenthalten werden.
Nicht mißverstehen, ich stelle nicht die Notwendiglkeit von amtstierärztlichen Kontrollen von Tierhaltungen infrage, ich habe aber öfters den Eindruck, daß sich an wirklichen Tierhaltungssündern die Zähne ausgebissen werden, oder sogar sämtliche Augen fest zugekniffen werden, und dafür bei denjenigen Tierhaltern, die sich bemühen und grundsätzlich gesprächsbereit wären, gegängelt und schikaniert wird.
Anders kann ich es mir nicht erklären, daß ein deutlich verwurmter, in der Entwicklung stagnierter, vernachlässigter und ungepflegter Hengstjährling mit fast 10 cm langen Hufen, der mit abgemagerter Mutterstute ohne Futter und Wasser in einem verschlammten und ungemisteten 20 qm Auslauf stand, gemeldet, kontrolliert und als "nicht so schlimm" (wohlgemerkt vom Amtsvet) kommentiert wird (einzige Auflagen lt der Melderin, die bei der Kontrolle dabei war: auf sauberes Wasser achten und mal eine Wurmkur verabreichen). Jedenfalls hatte sich Wochen später nicht wirklich was getan, weder waren die Hufe gekürzt, noch der "Auslauf" größer oder sauberer. Lediglich im windigen Unterstand hing ein halbgefülltes Heunetz. (Das weiß ich, weil ich "vorher" und "nachher" selbst gesehen habe). Der selbe Amtsvet, inmitten einer Herde wohlgenährter, gepflegter, sauber beschlagener Pferde stehend, riecht am Heu, schaut in den sauber geschrubbten Brunnen mit fließendem Quellwasser, begutachtet mit kritischem Blick den sauberen und trockenen Auslaufboden, zückt das Maßband, um Stall und Auslauffläche auszumessen und mokiert dann, daß zuwenig Einstreu auf dem Holzboden im Stall liegt. Kommt sogar noch zweimal zur Nachkontrolle.
Die Besitzerin des halbverhungerten Jährlings war von Grund auf auf Konfrontation bebürstet, ich war gesprächsbereit. Obs daran lag?
Hummelchen
28.08.2023, 22:31
Unglaublich, wirklich ... Wahrscheinlich war ich auch viel zu nett und zu gesprächsbereit. Ich sage ja, jeder alt eingesessene Bauer hätte die mit ihren Anforderungen mit der Mistgabel vom Hof gejagt.
Habe gerade vom anderen Nachbarlandkreis auch ein Merkblatt gefunden (Hobbyhaltung), auch dort wird sich auf 9 Legehennen auf 1 qm berufen: https://www.landkreis-erding.de/media/23414/merkblatt_huehnerhaltung.pdf
Früher sagte man "ein Blick ins Gesetz spart viel Geschwätz", heute füllt man seitenweise Foren.
Es ist ein grassierendes Problem, daß die Vertreter der Verwaltung ohne Rechtsgrundlage kommen, um irgend etwas zu wollen. Rechtsgrundlage ist aber ausschließlich geltendes Recht.
Infobroschüren und Dienstanweisungen u. ä. sind genau eines nicht: Geltendes Recht. Geltendes Recht sind Gesetze und Verordnungen. Die stehen auf Papier und müssen samt Rechtsbehelfsbelehrung usw. vom Vertreter der Verwaltung vorgezeigt werden können!
Sag zu dem Vertreter der Verwaltung "Ich will ihre gesetzliche Grundlage sehen" und wenn er nichts mit Gesetzescharakter vorzuweisen hat, ist die nette Plauderei beendet und er darf gehen.
Konkret zum Thema gehe ich davon aus, daß es für private Stallgrößen nichts mit Gesetzescharakter gibt. Überzeugt mich gern vom Gegenteil.
In der
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
ist geregelt, wie Hennen gehalten werden soll.
Du isst die Eier, also dient die Haltung der Erzeugung tierischer Produkte.
Es ist ja gerade so, dass Hühner eben nicht wie Pferde und Kaninchen zu Hobbytieren umgewidmet werden können.
Sonst hätte es viel weniger Probleme beim Tierarzt.
Sollen sie dir doch einmal schriftlich bestätigen, dass deine Tiere Hobbytiere sind und nicht der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.
@zfranky. Die ganzen §en dieser VO betreffen uns Hobbyhalterhalter nicht, bzw können wir nicht für uns geltend machen, da in § 1 Abs. 1 der Anwendungsbereich der VO definiert wird. Und da heißt es, dass die VO nur für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken gilt. Ich glaube nicht, dass irgendjemand aus unseren Reihen mit seinen Hühnern ein Einkommen erzielt und deshalb sind wir da raus.
Andererseits: Wenn in dem Flyer Empfehlungen für Hobbyhalter gegeben werden und nichts von einer Vorschriftenlage für Hobbyhalter erwähnt wird, dann schließe ich daraus, dass es auch keine uns betreffenden Vorschriften gibt. Warum Empfehlungen geben, wenn es dazu eine Vorschrift gäbe? Meine Vermutung ist, dass der Amtsvet. bei der Überprüfung der Privathaltungen nach dem Tierschutzgesetz geht und beurteilt, ob die Tiere tierschutzgerecht gehalten werden und dazu mehr "freestyle" seine eigenen Vorstellungen als Anhalt nimmt. Wir hier sind doch teils schon "Alte Fuhrleute" im Hühnerhobby, da müsste doch irgendwer mitbekommen haben dass es eine Vorschrift für Privatler gibt, wenn es eine gäbe.
Und noch ein Gedanke: Wenn die 9 Hühner pro qm nach der VO für Gewerbliche tierschutzkonform ist, so stellt sich die Frage: Warum sind dann 9 Hühner pro qm bei Hobbyhaltung nicht tierschutzkonform?
Marjolaine
29.08.2023, 09:18
Das verstehe ich auch nicht, das Tierschutzgesetz steht über der Verordnung für gewerbliche bzw. die Regeln leiten sich aus dem Tierschutzgesetz ab. Deswegen müsste sich auch eine vielleicht doch irgendwo vorhandene Verordnung für die Hobbyhaltung aus dem Tierschutzgesetz ableiten, es ist überhaupt nicht plausibel, dass daraus für die Flächen die den Hühnern zur Verfügung stehen unterschiedliche Regeln gelten können.
Ich finde es im Bereich Schutz vor der Vogelgrippe z.B. tatsächlich ein anderes Thema, da könnten Unterschiede zwischen gewerblichen und Hobbyhaltern durchaus gerechtfertigt sein, aber ganz einfach ist es eben auch nicht, es könnten z.B. strengere Regeln für gewerbliche Halter aufgrund der größeren Zahl der Tiere gelten oder aber strengere Regeln für Hobbyhalter, weil sie nicht so professionell Hygiene halten können wie gewerbliche...
Aber bei der reinen Frage nach Fläche pro Tier sehe ich unabhängig davon, ob unterschiedliche Regeln tatsächlich gelten (hier scheint ja niemand die entsprechende Regeln für Hobbyhalter zu kennen), keinen inhaltlichen Anhaltspunkt, dass gewerbliche Hühner aus Tierschutzgründen weniger Fläche brauchen als Hobbyhühner...
Wie immer das nun geregelt ist, es gibt meines Erachtens folgene Möglichkeiten:
- Das Vetamt dazu auffordern, einen entsprechenen Gesetzestext, eine gültige Verordnung oder irgendeine andere Rechtsgrundlage in Bezug auf die Haltung von Hobbyhühnern vorzulegen. Das gelieferte Infoblatt scheint ja keinerlei Rechtsgültigkeit zu haben und ist dementsprechend auch angreifbar, egal wer es herausgegeben hat.
- Auf Grundlage der vorhandenen, bzw nicht vorhandenen Rechtsgrundlagen reagieren.
Heißt:
- Widerspruch bei der übergeordneten Stelle einlegen, und/oder
- Die gemachten Auflagen vorerst ignorieren, ebenso die unterschwelligen Drohungen in Bezug auf vermehrte Kontrollen von wegen Wasser- und Futterhygiene, und/oder
zähneknirschen die gemachten Auflagen fristgerecht erfüllen, bzw um eine Verlängerung der Frist bitten.
... Der selbe Amtsvet, ...
Da muß ich mich noch schnell korrigieren, es war das selbe Vetamt, aber in zwischenzeitlich veränderter Besetzung. Übrigens fand zeitnah zu der Kontrolle mit der beanstandeten Einstreumenge ein Besuch eines der Vertreter dieses Vetamtes wegen einem Gesundheitszeugnis für einen Grenzübertritt statt, und da wurde sinngemäß geäußert: Wenn nur alle Pferde so gehalten würden...
Ich schließe daraus, daß viel im Ermessen der jeweiligen Person liegt.
- Widerspruch bei der übergeordneten Stelle einlegen, ...
Nach meinem Kenntnisstand ist der Widerspruch bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.
Ist denn ein Bescheid erlassen worden? Bzw. gilt eineMail als Bescheid?
KaosEnte
29.08.2023, 12:27
wegen des Zugangs zu deiner Hühnerhaltung: Ist es denn nicht noch immer so, dass der AmtsTA zur Begehung des von den Hühner genutzten Geländes und Stalles in nen Einweganzug und Schuhüberzieher steigen muss? Immerhin soll ja jederzeit die Gefahr der Vogelgrippe bzw. der Übertragung der Viren bestehen.
Also hätte keiner was bei dir zu suchen, heißt du kannst demjenigen dann, rechtlich abgesichert, auch den Zugang verwehren wenn der sich nicht komplett (einschl. Schuhwerk) umkleidet. Das Zeug hat er übrigens selber mitzubringen.
Ich würde vor allem auf Voranmeldung bestehen und dann jemanden mit dazu holen. Dann hast du für alle Fälle nen Zeugen.
Man könnte auch ein Huhn auf Urlaub schicken.
Bei 34 Hühnern und 17m² passt es ja dann mit den Auflagen.
Ich würde vor allem auf Voranmeldung bestehen ...
Ich glaube nicht, dass das Vet.Amt sich auf sowas einlässt, weil es auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz ein Betreuungsrecht während den üblichen Geschäftszeiten (also tagsüber) hat.
Hummelchen
29.08.2023, 14:26
Also der Veterinär hatte nur Gummistiefel dabei, keine Überzieher und keinen Schutzanzug. Müssen die das wirklich anhaben? Das wäre ja der Oberknaller, wenn der die Vorschriften nicht kennt.
Voranmeldung werden die mit Sicherheit nicht machen, sonst könnte ja jeder noch schnell vorher alles in Ordnung bringen.
Also der Veterinär hatte nur Gummistiefel dabei, keine Überzieher und keinen Schutzanzug. Müssen die das wirklich anhaben? Das wäre ja der Oberknaller, wenn der die Vorschriften nicht kennt.
Ich denke,das ist momentan nicht nötig, zumindest steht hier nichts davon (betreffend Hobbyhaltungen - im 1.Link sind da nur Ställe mit mehr als 1000 Stück Geflügel betroffen.)
https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/et_merkblatt_gefluegelhalter.htm
Allerdings werden hier für Kleinhalter ganz konkrete Maßnahmen genannt (die lt. Merkblatt gesetzlich verpflichtend sind), die auch Kleidung und Schuhwerk betreffen.
https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00000891/Merkblatt-AI_2016-11-25_bf_K.pdf
U.a. Steht da auch: "Halten sie betriebsfremde Besucher ... von den Ställen fern."
:pfeif:grueb:pfeif
Es wäre natürlich alternativ auch zu überlegen, grundsätzlich zu verlangen, daß Personen, die möglicherweise regelmäßig andere Geflügelhaltungen aufsuchen, sich entsprechend ausrüsten ehe man sie in den eigenen Stallbereich läßt. Man weiß ja nicht ...
Ich glaube nicht, dass das Vet.Amt sich auf sowas einlässt, weil es auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz ein Betreuungsrecht während den üblichen Geschäftszeiten (also tagsüber) hat.
Shit Autokorrektur! Das soll Betretungsrecht heißen.
MichiGockel
31.08.2023, 19:55
Schaut mal auf diese Seite:
https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierschutz/tierhaltung_nutztiere/gefluegel/index.htm
Und dann bei "weitere LGL Artikel"
-> Tierschutz bei Hobby und Miethühnerhaltung
Tierschutz bei Hobby- und Miethühnerhaltungen
https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierschutz/tierhaltung_nutztiere/gefluegel/doc/jb_22_tierschutz_bei_hobby_und_miethuehnern.pdf
Es scheint so als sähe es das LGL als seine Aufgabe für die Hobbyhalter eigenes "Recht" einzuführen
Zumindest wird aus dem Artikel klar wer/wann/wie/warum für die Broschüre verantwortlich ist und warum.
Und der AmtsVet. wird sich denken er MUSS das unbedingt durchsetzen.
Auch wenn das vom LGL stammt ich bezweifle das es Rechtsbestand vor Gericht hätte.
Die Veterinärämter folgen aber den Anweisungen des LGL.
Auszug aus dem zweiten Link:
"Für die Haltung von
Hobby-, aber auch Miettieren sind hinsichtlich des
Platzbedarfs und der Ausstattung der Haltung
höhere Ansprüche an eine tiergerechte Haltung zu
stellen als für landwirtschaftlich genutzte Tiere, bei
denen sich der Gesetzgeber aus wirtschaftlichen
Gründen auf Mindestanforderungen beschränkt"
Aha. Wie kommen die auf diese Idee? Auf was für einer gesetzlichen Grundlage soll das funktionieren? Empfehlung, ja gerne bitte danke, aber wieso sollte es verpflichtend sein. Ich hab mal den Anwalt meines Vertrauens angeschrieben, vielleicht kann der mich erleuchten, aber weiss nicht ob der sich mit sowas auskennt. Ist ja nicht grade Verkehrsrecht oder so :roll
Die fragliche Broschüre findet sich übrigens nicht mehr unter der bisher verlinkten Seite, sondern neuerdings unter https://www.bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=eshop&DIR=eshop&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:1352,AARTxNR:l gl_vet_00001,AARTxNODENR:357908,USERxBODYURL:artdt l.htm,KATALOG:StMUG,AKATxNAME:StMUG,ALLE:x)=X
Hummelchen
01.09.2023, 10:50
Ich habe vor ein paar Tagen das LGL direkt angeschrieben und bis heute keine Antwort erhalten.
Mein Kumpel der Anwalt ist, riet mir dazu einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, oder das ggf. über die Geflügelzuchtverbände klären zu lassen. Ein Kollege beim BBV hat schon gemeint ob der BBV da nicht was machen könnte, dann habe ich ihm das Problem erklärt, das fällt ja nicht unter Landwirtschaft sondern Hobby also ist der Bauernverband auch nicht zuständig.
Gestern abend bei der Monatsversammlung meines Kleintierzuchtvereins also das Problem erläutert (die Broschüre wurde uns vom LGL zugeschickt als sie raus kam) und als Antwort: Das betrifft uns nicht, bloss nix machen, keine schlafenden Hunde wecken, das Vet-Amt kontrolliert doch eh keine Privaten...
:roll >:( :bash
Jaaa. Ich hatte gestern schon mit einer Bekannten telefoniert die Vorsitzende in ihrem Verein ist, da klang es schon an dass diese Art von Antwort wohl kommen würde. Mal gucken ob das Thema weiter "oben" in der Hierarche behandelt wird aber irgendwie habe ich keine Hoffnung.
Wenn das Vet.Amt nicht in der Lage ist seine gesetzl. Zuständigkeit und Grundlage für Maßnahmen darzulegen, dann würde ich mich mit einem Brief mit ausführlicher Sachverhaltsschilderung in Form einer Anfrage an die übergeordnete Behörde wenden. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich organisiert und bezeichnet (Bezirksregierung, ADD, Regierungspräsidium). Diese Behörden sind die Dienstaufsichtsbehörden der Kreisverwaltungen (und somit auch des Vet.Amtes) und müssten insofern einen Überblick über den Handlungsspielraum der Nachgeordneten haben und hier könnte ich mir durchaus vorstellen, dass der Vet. zum Rapport einbestellt werden könnte.
Hallo,
willst du ein Update geben, was du letztendlich getan hast?
Hat das Vet.-Amt eingesehen, dass die Broschüre kein Gesetz ist oder hast du den Stall vergrößert / Hühner weggegeben?
Ich wohne auch in Bayern und denke über Hühner nach & frage mich daher, ob man wirklich so große Ställe bauen muss, die auch noch die richtige Luftfeuchtigkeit sowie Temperatur haben...
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