Laut dem Schreiben vom Wetteraukreis sind nach §35 BauBG nur ausnahmsweise Bauliche Anlagen zulässig und wäre bei uns anzuwenden. Diese Genehmigung könne man uns aber nicht erteilen, weil es sich nachteilig auf die Umgebung auswirkt. (Im Hintergrund verläuft die A45), es einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt und wir keine Land- und Forstwirtschaft besitzen. Wir haben uns explizit für einen Anhänger entschieden, damit die Hühner regelmäßig umgestellt werden können und für uns stellte ein Anhänger keine Bauliche Anlange da. Uns war stets bewusst das wir dort keine "Hütte" errichten durften.
Nun hat man uns 2 Monate Zeit gelassen, alles freiwillig wegzuräumen, bevor eine Verfügung, die kostenpflichtig wird, erlassen wird.
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