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Thema: sachkunde schlachten?

  1. #1
    Avatar von renndidi
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    sachkunde schlachten?

    hallo ihr hühnerdiebe,
    hoffe es geht euch und euren viechern gut.
    kann mir jemand sagen wo und wie ich in nrw, genauer in remscheid einen sachkundenachweis fürs schlachten meiner hühner machen kann und was da gefragt und gefordert wird?
    danke euch, gruß didi.
    Keine Angst ich tu nix, ich will nur spielen.

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  2. #2
    Jagdscheinsammler Avatar von Dieselheimer
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    Hallo.

    Die Landwirtschaftskammer NRW wird Dir da weiterhelfen.

    GFG

  3. #3
    Chicken Man ! Avatar von Weyz
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    Nanu?

    Darf man jetzt in der Eurokratie nicht mal mehr seinen Hinkel selbst schlachten?
    Oder redet ihr von Schlachten im grösseren Stil, also mit Ausserhausverkauf?
    Wer will, dass die Welt bleibt wie sie ist,
    der will nicht dass sie bleibt
    Atomkraft? Nein Danke!

  4. #4
    Avatar von renndidi
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    Original von Weyz
    Nanu?

    Darf man jetzt in der Eurokratie nicht mal mehr seinen Hinkel selbst schlachten?
    Oder redet ihr von Schlachten im grösseren Stil, also mit Ausserhausverkauf?
    nein, es geht um hühner und hähne.
    ja was denkst du denn, du kannst doch nicht machen was du willst!
    wenn das raus kommt das du tiere tötest wird erst mal dein computer beschlagnahmt , dann haussuchung, dabei finden die ein altes video vom "weißen hai" oder sowas .
    den rest kannst du dir selber ausmalen.
    hi hi, gruß didi.

    im ernst, ohne sachkundeprüfung darfst du nicht schlachten, auch keine hühner.
    Keine Angst ich tu nix, ich will nur spielen.

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  5. #5
    Avatar von Philipp G.
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    Da bin ich aber anders informiert.

    mfg
    Es gibt kein großes Genie ohne einen Schuss Verrücktheit.


    Aristoteles

  6. #6

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    mmh musste ich mir noch nie Gedanken drüber machen, bin ja Fleischermeister.


    Soweit ich weiss darf man zum Eigenbedarf schlachten wo man will, dem Gesetzgeber ists egal ob du deine Tiere auf der Toilette oder in der Mülltonne schlachtest, das gilt aber nur für den Eigenbedarf.

    Beim Wie siehts schon anders aus. Schlachten heisst nämlich das Schlachtvieh zu betäuben, bevor es durch Blutentnahme getötet wird. Deswegen ist Schächten auch nur zu reliogiösen Fällen erlaubt.

    Hier mal ein Auszug aus der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV):

    Im Sinne dieser Verordnung sind:

    1.
    Hausgeflügel:
    Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben und Wachteln, soweit sie Haustiere sind;
    2.
    Gatterwild:
    in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
    3.
    Eintagsküken:
    Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden;
    4.
    kranke oder verletzte Tiere:
    Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist;
    5.
    Betreuen:
    das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte;
    6.
    Hausschlachtung:
    das Schlachten außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll;
    7.
    Schlachtbetrieb:
    eine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 3 Allgemeine Grundsätze
    (1) Die Tiere sind so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, daß bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden.
    (2) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, daß ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 4 Sachkunde
    (1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
    (2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.
    (3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 Nr. 2 erstreckt hat.
    (4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

    1.
    im Bereich der Kenntnisse:

    a)
    Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,
    b)
    Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,
    c)
    tierschutzrechtliche Vorschriften,
    d)
    Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind,
    e)
    Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren und
    f)
    Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Schlachtung von Tieren;

    2.
    im Bereich der Fertigkeiten:

    a)
    ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Schlachtens der Tiere und
    b)
    Wartung der für das Betäuben und Schlachten notwendigen Geräte oder Einrichtungen.

    (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
    (6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
    (7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn

    1.
    der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums der Tiermedizin oder der Fischereibiologie,
    2.
    eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer/Fleischerin, Tierwirt/Tierwirtin mit dem Schwerpunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin der Fachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin oder
    3.
    der erfolgreiche Abschlusse der Ausbildung zu einem anderen Beruf, die die erforderliche Sachkunde vermittelt,

    nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
    Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung verstoßen haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieses auch weiterhin geschehen wird.

    Alles nachzulesen hier:
    http://bundesrecht.juris.de/tierschl...040500997.html

  7. #7
    Avatar von Wontolla
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    Original von renndidi
    im ernst, ohne sachkundeprüfung darfst du nicht schlachten, auch keine hühner.
    Das ist Quatsch! Einen Sachkundenachweis benötigt, wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schlachtet.

    Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)

    Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist

    § 4 Sachkunde
    (1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
    (2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.
    (3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 Nr. 2 erstreckt hat.
    L. G.
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  8. #8
    Avatar von renndidi
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    tja, was soll ich sagen.
    das haben mir die leute vom veterinäramt am telefon so gesagt und somit ist das für mich amtlich.
    Keine Angst ich tu nix, ich will nur spielen.

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  9. #9
    Avatar von Wontolla
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    Dann mach halt den Sachkundenachweis. Schadet ja nicht.
    L. G.
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  10. #10
    Avatar von vogthahn
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