Fürs Rheinland gibts beim LVRR http://www.lvrr.de/Aktuell.htm (runterscrollen) eine Auflistung, in welchen Kreisen generell wieder rausgelassen werden kann/Allgemeinverfügung vorliegt (wird weiter aktualisiert)
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Fürs Rheinland gibts beim LVRR http://www.lvrr.de/Aktuell.htm (runterscrollen) eine Auflistung, in welchen Kreisen generell wieder rausgelassen werden kann/Allgemeinverfügung vorliegt (wird weiter aktualisiert)
http://www.vlothoer-anzeiger.de/va/l...id=&cnt=891049
Federvieh in Freiheit
Kreis: Geflügel darf wieder im Freien picken
Kreis Herford (va). Das braune Huhn der Rasse Tetra hat mit dem gleißenden Tageslicht und der neu gewonnenen Freiheit noch seine Probleme: Nur langsam bewegt es sich voran, nachdem sich auf dem Herforder Biohof Meyer-Arend gestern Nachmittag die Stalltüren zur Grünfläche öffneten.
Von Jobst Lüdeking
Bislang mussten die Tiere im Stall und einer daran anschließenden Voliere bleiben. Seit gestern ist im Kreis Herford aber wieder die Haltung von Geflügel im Freien möglich. Landwirt Christian Becker, der den Bio-Hof in Herringhausen bewirtschaftet: "Die Tiere, die seit November nicht mehr raus durften, hatten schon Probleme mit der Stallhaltung. Es kam zu vermehrter Aggressivität und die Legeleistung war zunächst beeinträchtigt."
Mit der neuen Geflügelaufstallungsverordnung hat das Bundeslandwirtschaftsministerium zwar die Stallpflicht für Geflügel bestätigt, gleichzeitig aber die Ausnahmemöglichkeit geschaffen, so dass eine Freilandhaltung außerhalb der so genannten Risikogebiete möglich ist. Risikogebiete sind Bereiche, in denen Zugvögel rasten, an Geflügel-Grippe verendete Tiere entdeckt wurden oder besonders viele Landwirte Geflügel halten. Die Kriterien treffen auf den Kreis Herford nicht zu. Deshalb, so Dr. Tanja Hochstetter vom Veterinäramt des Kreises Herford, habe man entschieden, dass nun Hühner, Gänse, Puten, Enten wieder im Freien gehalten werden dürfen. Geflügelhalter, die von dieser generellen Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen wollen, haben dies dem Kreis unverzüglich zu melden.
Daneben gibt es weitere Auflagen: Enten und Gänse getrennt von sonstigem Geflügel zu halten und mindestens monatlich auf Geflügelpest zu untersuchen. Außerdem haben alle Halter - unabhängig von der Anzahl ihrer Tiere - strenge Hygienevorschriften zu beachten, die bisher nur von großen Betrieben einzuhalten waren. "Wer seine Tiere weiterhin im Stall oder in einer Voliere halten möchte, braucht diese Auflagen nicht beachten. Bestehende Stallungen und Volieren sollten auf jeden Fall verfügbar bleiben, da eine erneute Stallpflicht nicht auszuschließen ist", so Hochstetter.
http://www.animal-health-online.de/n...0060511-00006/
Geflügel in Nordrhein-Westfalen darf wieder in die Freiheit
- 11.05.2006
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Düsseldorf (aho) - Mit Inkrafttreten der neuen "Verordnung zu
Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen
Geflügelpest", die Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer
erlassen hat, kann der größte Teil des nordrhein-westfälischen
Freilandgeflügels seinen Stall endlich wieder verlassen.
Landwirtschaftsminister Eckhard Uhlenberg hat die Kreise heute
angewiesen, von den in der Verordnung angegebenen Möglichkeiten für
Ausnahmegenehmigungen großzügig Gebrauch zu machen. Danach muss
Geflügel nur noch dann im Stall bleiben, wenn dieser in der Nähe eines
Sammelplatzes von Wildvögeln liegt (vor allem an Seen und Flüssen)
oder in einer geflügeldichten Region. Auch in
Geflügelpest-Sperrgebieten müssen die Tiere im Stall bleiben, doch
diese Option trifft auf NRW nicht zu, da hier noch kein Fall von
Vogelgrippe aufgetreten ist.
In welchen Regionen die Tiere nun weiterhin im Stall bleiben müssen,
entscheiden die Kreise und kreisfreien Städte auf ihren ausdrücklichen
Wunsch in Eigenregie. Damit bleiben sie flexibel und können auf
Veränderungen der Lage vor Ort schnell und unbürokratisch reagieren,
etwa wenn im Herbst Zugvögel ihre Rastplätze aufsuchen. Ein großer
Teil der Kreise hat bereits eine entsprechende Lagebewertung
vorgenommen. Die Geflügelhalter können sich darüber beim zuständigen
Veterinäramt informieren oder sollten auf die Ankündigungen in der
örtlichen Presse achten. Wer dann seine Tiere ins Freie lassen will,
muss dies beim zuständigen Veterinäramt nur noch anzeigen, das
Einholen einer speziellen Ausnahmegenehmigung ist nicht mehr
notwendig. Landwirtschaftsminister Uhlenberg begrüßte die neue
Verordnung ausdrücklich: "Wir haben uns in den letzten Wochen beim
Bundeslandwirtschaftsministerium für großzügige Ausnahmeregelungen
stark gemacht und sind sehr zufrieden mit der neuen Regelung. Damit
ist die Existenz der Freilandhalter und der Biobetriebe gesichert."
Niederschrift eines WDR2 Interviews mit Uhlenberg auf
http://www.indiez.de/p/aiv/060511UhlenbergInterview.php
Es gilt also eine generelle Freigabe (in NRW) Druckansicht
Helmut Rehmsen interviewt Eckhard Uhlenberg, NRW-Landwirtschaftsminister
11. Mai 2006, WDR 2 Morgenmagazin
Interview zum Anhören und weitere Infos auf www.WDR2.de
Rehmsen: Oft genug gehen Dinge in der Politik ja langsam, sehr langsam; umso bemerkenswerter, wenn mal was schneller geht, schneller als geplant. Wie gestern, als Argarminister Host Seehofer die Stallpflicht für Geflügel lockerte, sie sollte - wegen der Vogelgrippe - noch bis zum 15. Mai gelten, aber per Eilverordnung wurde die Stallpflicht dann, außer in ausgewiesenen Risikogebieten, aufgehoben. Jetzt sind die Länder am Zug, das entsprechend zu regeln. Eckhard Uhlenberg ist Landwirtschaftsminister von Nordrhein-Westfalen. Herr Uhlenberg, waren Sie über die Aufhebung der Stallpflicht vorgewarnt?
Uhlenberg: Nein, aber ich denke, dass auch eine klare Position der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen dazu beigetragen hat, denn wir sind ja von dem Aufstallgebot für die Tiere in Nordrhein-Westfalen besonders betroffen, weil wir insbesondere im ostwestfälischen Bereich eine Vielzahl von Betrieben habe, die negativ davon betroffen sind.
Rehmsen: Können denn jetzt die Landwirte ab heute den Stall aufmachen und Hühner, Puten und Gänse rauslassen?
Uhlenberg. Ja, das ist so. Es gilt also eine generelle Freigabe; wir werden allerdings in den Risikogebieten, die es weiterhin auch in Nordhrein-Westfalen gibt, die werden wir in den nächsten Tagen festlegen. Das sind die Risikogebiete in den Bereichen, in denen Wildvögel sich gerne sammeln, und Gebiete in Gewässernähe.
Rehmsen: Aber die kennen Sie jetzt noch nicht genau; wo die liegen und wo genau die Grenzen dieser Risikogebiete liegen, wissen Sie jetzt noch nicht?
Uhlenberg: Wir werden das jetzt gemeinsam mit den Kreisen, mit den Veterinärbehörden der Kreise erarbeiten und werden das in den nächsten Tagen festlegen.
Rehmsen: In den nächsten Tagen heißt dann aber, dass es vielleicht doch nicht so schnell kommt ...
Uhlenberg: Das geht sehr schnell. Wir haben ja Erfahrung in Nordrhein-Westfalen. Diese Einverordnung ist jetzt gekommen von der Bundesebene, da freue ich mich drüber. Wir machen jetzt unsere Schularbeiten in Nordrhein-Westfalen. Die Tiere können freigelassen werden - in einigen Risikogebieten noch nicht, das geben wir umgehend bekannt.
Rehmsen: Aber woher weiß ich als Landwirt, ob ich den Stall aufmachen darf oder vielleicht doch in so einem Risikogebiet lebe?
Uhlenberg: Die Risikogebiete sind Bereiche am unteren Niederrhein und in Petershagen im Kreis Minden-Lübbecke. Das sind die Bereiche, in denen auch in den vergangenen Jahren, wenn das Thema Vogelgrippe anstand, die Aufstallpflicht durchgeführt worden ist. Das sind die Risikogebiete, die wir in Nordrhein-Westfalen haben; und die werden wir jetzt noch im Einzelnen genau festlegen.
Rehmsen: Woher wissen die Landwirte dann Bescheid? Müssen die es praktisch über uns hier aus den Medien erfahren?
Uhlenberg: Ja, sie müssen es schon über die Medien erfahren. Es sit auch so, dass wenn die Tiere jetzt herausgelassen werden, wenn die Landwirte die Tiere frei laufen lassen, dann dann müssen sie es auch ihren Kreisbehörden mitteilen.
Rehmsen: Warum jetzt eigentlich die schnelle Lockerung? Spricht irgendwas dafür, es sofort zu tun?
Uhlenberg: Die Jahreszeit bietet das jetzt auch an, der Vogelflug ist jetzt weitgehend gelaufen. Und wir haben auch von Nordrhein-Westfalen - ich will das nochmal sagen - einen deutlichen Druck ausgeübt, weil gerade die Betriebe im ostwestfälischen Bereich darauf angewiesen sind, dass sie jetzt ihre Tiere auch verkaufen können. Das sind Betriebe, die im Bereich der Junggeflügelaufzucht aktiv sind, die einen bundesweiten Absatz haben. Und die brauchen jetzt auch gerade die Freigabe dieses Aufstallgebotes, damit die Tiere verkauft werden können.
Rehmsen: Ist das Signal, das jetzt mit dem Vorziehen der Aufhebung der Stallpflicht ausgesendet wird auch, das Schlimmste ist überstanden, die Vogelgrippe ist nicht die große Krise geworden, die sie hätte werden können?
Uhlenberg: Ich denke, was den Zeitpunkt angeht, wird sich der Bundesminister eng an das Friedrich-Loeffler-Institut ausgerichtet haben. Es sind ja keine politischen Entscheidungen, die in dem Zusammenhang getroffen werden, sondern es sind auch Fachleute, die Politiker durchziehen und sich dann auch von Wissenschaftlern beraten lassen.
Rehmsen: Ab sofort können die Stalltüren geöffnet werden, das Geflügel darf wieder raus, mit der Ausnahme der Nähe von Rastplätzen von Zugvögeln. Eckhard Uhlenberg war das, Landwirtschaftsminister von Nordrhein-Westfalen.
Das Interview habe ich am 11.05.06 anhand der Tonaufzeichnung des Interviews aufgeschrieben und lediglich das eine oder andere sprachliche Füllsel weggelassen. Georg Clasbrummel
Das sind die Rundschreiben nach dem die Kreise entscheiden:
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft undVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 40190 Düsseldorf
Bezirksregierungen- Dez. 50 -Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,Köln, MünsterStaatliche Veterinärunter-suchungsämterArnsberg, Krefeld Dienstgebäude und Lieferanschrift:Schwannstraße 3, 40476 DüsseldorfTelefon (0211) 4566 - 0Telefax (0211) 4566 - 432 oder 388E-Mail verbraucherschutz-nrw@munlv.nrw.deDatum . Mai 2006Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben)VI-6 - 1008-5530Bearbeitung: Frau vom SchlossDurchwahl (0211) 4566 - Infoservice MUNLVE-Mail infoservice@munlv.nrw.deTelefon (0211) 4566 - 666Telefax (0211) 4566 - 388
Chemisches und Veterinär-
untersuchungsamt OWL
Postfach 27 54
32717 Detmold
Chemisches Landes- und Staatliches
Veterinäruntersuchungsamt Münster
Josef-König-Straße 40
48147 Münster
nachrichtlich
gemäß Verteiler
Geflügelaufstallungs-Verordnung
Mein Erlass vom 10. Mai 2006 - VI-6 - 2171
In Ergänzung zu meinem o.g. Erlass gebe ich hiermit folgende Ausführungshinweise zur Geflügelaufstallungs-Verordnung des Bundes vom 09. Mai 2006 bekannt:
Zu § 1 Satz 2 Nr. 2
Die unmittelbare Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees oder eines Flusses, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten werden wie folgt ausführt:
Im Vordergrund steht zunächst das „sich sammeln“ von wildlebenden Wasservögeln, d.h., dass z.B. ein einzelnes, brütendes Stockentenpärchen kein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist.
In Bezug auf die Definition der „unmittelbaren Nähe“, besteht die Möglichkeit die Gebiete wie folgt festzulegen:
a) große Fließgewässer (Anhaltspunkt: Kategorie 1) mit Bildung eines Schutzsaumes von 500 m (=Risikogebiet);
b) große Oberflächengewässer ab einer Größe von 50 ha mit Bildung eines Schutzsaumes von 1000 m (=Risikogebiet). Gleichwohl besteht in Abhängigkeit von der geographischen Situation grundsätzlich die Möglichkeit, die 50 ha-Größe eines Oberflächengewässers sowie die Randstreifen in ihrer Tiefe zu variieren.
c) Biotope gemäß Natur- und Artenschutzabkommen mit Bildung eines Schutzsaumes von 500 m (=Risikogebiet);
d) ornithologisch ausgewiesene Gebiete, in denen sich u. a. im Frühjahr und Herbst Wildvögel sammeln bzw. rasten (=Risikogebiet).
Zusätzlich zu den o. g. Ausnahmekriterien können die Kreise weitere Risikogebiete ausweisen.
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3
Zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien, die eine Aufstallung zwingend erforderlich machen, ist eine Aufstallung erforderlich ab einer Geflügeldichte von 62.800 Stück Geflügel auf einer Fläche von 3,14 km² (entspricht dem Gebiet mit einem Radius von 1.000 m) oder alternativ hierzu eine Geflügeldichte von ca. 183.000 Geflügel, auf einer Fläche von 28,26 km² (entspricht dem Gebiet mit einem Radius von 3.000 m). Der Geflügelbestand des Antragsteller ist in die Berechnung mit einzubeziehen.
Zu § 1 Abs. 4
Die Kreise haben einen Register zu führen, in dem alle Betriebe erfasst werden, die in den Ausnahmegebieten ihr Geflügel im Freien halten und dies angezeigt haben.
Zu § 1 Nr. 5
Enten und Gänse sind räumlich getrennt voneinander zu halten, dies bedeutet, dass die Haltung in Mischbetrieben in unterschiedlichen Ställen und auf unterschiedlichen Freilaufstellen (Abtrennung z.B. durch festen Zaun) erfolgen muss. Damit bei der Haltung von Enten und Gänsen die monatliche virologische Untersuchung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 entfallen kann, können die Halter in die Enten- bzw. Gänseherden sog. Sentineltiere aufstallen. Als Sentineltiere sind Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel oder Wachteln zu verwenden. Die Anzahl der gehaltenen Sentineltiere ergeben sich aus der Anlage der Geflügelaufstallungs-Verordnung.
Die Untersuchung kranker oder verendeter Sentineltiere erfolgt für den Tierhalter kostenfrei in den staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern. Über weitere Beihilfen für virologische Untersuchungen ergeht ein gesonderter Erlass.
Die Tiere sind in das Bestandsbuch einzutragen.
Sollte bei der Haltung von Enten und Gänsen keine Sentineltiere integriert werden, ist eine monatliche virologische Untersuchung mittels Rachen- oder Kloakentupfers erforderlich.
Des Weiteren ist die im letzten Satz genannte Untersuchungspflicht auch bei der ausschließlichen Haltung von sonstigem Geflügel (ohne Enten und Gänse) auf Sentineltiere zu beschränken, wenn diese dauerhaft gekennzeichnet sind (Fußring).
Es wird klargestellt, dass sonstiges Geflügel keine Enten und Gänse sind, sondern Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel oder Wachteln.
Zu § 1 Abs. 6
Folgende Maßnahmen aus der Geflügelpest-Verordnung sind unabhängig von der Betriebsgröße umzusetzen:
1. Der Geflügelhalter hat ein Register, in dem der Zugang von Geflügel mit Namen und Anschrift des Transportunternehmers und des bisherigen Besitzers, das Datum des Zugangs sowie die Art des Geflügelzugangs zu vermerken ist.
Im Falle des Abgangs von Geflügel sind das Datum des Abgangs sowie die Art des Geflügels und die Anschrift des Transportunternehmers und des Erwerbers festzuhalten. Bei einer Haltung von mehr als 100 Stück Geflügel ist je Werktag die Zahl der verendeten Tiere aufzuzeichnen und bei einer Haltung von mehr als 1000 Stück Geflügel ist zusätzlich je Werktag die Gesamtzahl der gelegten Eier des Bestandes zu registrieren.
Das Register für die Aufzeichnung der verendeten Tiere und die Aufzeichnung der Gesamtzahl der gelegten Eier ist ein Jahr lang aufzubewahren, die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
2. Alle Geflügelhalter (unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes) haben
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Betreten zu sichern,
- die Ställe oder die sonstigen Standort des Geflügels sind von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung zu betreten, nach Verlassen des Stalles oder des Standortes ist die Schutz- oder Einwegkleidung unverzüglich abzulegen und unverzüglich zu reinigen bzw. unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
- Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransportes auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und desinfizieren.
- Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist durchzuführen, hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
- Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel sind bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat zu reinigen und zu desinfizieren.
- Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände muss vorgehalten werden.
Zu § 4
Das Einstallungsgebot von sieben Tagen findet keine Anwendung auf die Haltung von Eintagsküken (bis zu einem Lebensalter von 72 Stunden). Das bedeutet auch, dass Eintagsküken nicht von der in Satz 3 genannten tierärztlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.
Die klinische Untersuchung bezieht sich nur auf sonstiges Geflügel und nicht auf Enten und Gänse, die stattdessen virologisch zu untersuchen sind. Bei der virologischen Untersuchung ist der Stichprobenschlüssel nach § 8 c Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung anzuwenden. Es wird ein Probenschlüssel von 15 Tieren pro Stall bzw. epidemiologischer Einheit festgelegt.
Die in Satz 1 genannten "vier Werktage" beziehen sich auf die klinischen Untersuchungen sowie auf die virologischen Untersuchungen. Das innerbetriebliche Verbringen sowie ein Beschicken von Ausstellungen und Schauen sind kein Inverkehrbringen und daher von der besonderen Untersuchungspflicht nach § 4 ausgenommen.
Evtl. durchzuführende virologische Untersuchungen von Enten und Gänsen werden für den Betrieb kostenfrei in den staatlichen Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Zu § 5
Die bereits nach der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten längstens fort bis zum 21. Juni 2006.
Bedingungen für Märkte und Ausstellungen:
Das in § 3 Geflügelpest-Schutzverordnung festgeschriebene grundsätzliche Verbot der Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art besteht auch weiterhin, ebenso wie die Möglichkeit, hiervon Ausnahmen zu genehmigen.
Ausnahmen kommen vor allem in Gebieten, die entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung von der Aufstallungspflicht befreit wurden, in betracht. Dort sind Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art jedoch nur in geschlossenen Gebäuden durchzuführen oder zumindest unter einer Bedachung durchzuführen.
Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt ist wie sie ist. Es wäre nur Deine Schuld wenn sie so bleibt.
aus: *Deine Schuld* von den "ärzten"
Für Ausstellungen und Schauen oben genannter Art können Genehmigungen erteilt werden, sofern sichergestellt wird, dass das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht wurde. Die Untersuchung ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigungen nachzuweisen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Im Auftrag
Gez. Dr. Jaeger
Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt ist wie sie ist. Es wäre nur Deine Schuld wenn sie so bleibt.
aus: *Deine Schuld* von den "ärzten"
Allgemeinverfügung
Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem. § 1 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung für das Gebiet ______________________
Gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1) lege ich folgendes Gebiet, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest:
(Beschreibung des Gebietes/kartenmäßige Darstellung)
Begründung:
Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem o. bezeichneten Gebiet liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung vor.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann bei _____________ eingesehen werden.
Hinweise:
1.Wer Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen ( § 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung ).2.Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänseje Bestand Anzahl des sonstigenzu haltenden Geflügels
1 2
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11 - 100 10 - 50
101 - 1000 20 - 60
mehr als 1000 30 - 70
Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung).3.Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass · die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,· die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,· Schutzkleidung nach Gebraucht unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,· nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,· betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden,· Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt un von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,· eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,· der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.4.Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).5.Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück ) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen: 1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologischin einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung.6.Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung).7.Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).8.Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgrö0e von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung).9.Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).10.Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.11.Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass - die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, -die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und -Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildle- bende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.
Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt ist wie sie ist. Es wäre nur Deine Schuld wenn sie so bleibt.
aus: *Deine Schuld* von den "ärzten"
Hallo ich nochmal...
wir haben heute morgen nochmal mit dem Vetamt im Kreis Wesel telefoniert. Laut deren Auskunft wird Entwarnung gegeben. Trotz der allgemeinen weiterhin geltenden Aufstallungspflicht, die zunächst beschlossen und über Pressemitteilung bekannt gegeben wurde, wird in den nächsten Tagen (voraussichtlich zu Beginn der nächsten Woche) auch die Aufstallungspflicht für den Kreis Wesel aufgehoben bzw. diesbezüglich gelockert, dass eine allgemeine Ausnahmeregelung in Kraft tritt. Es kann ja nicht angehen, dass nur der Kreis Wesel an der Aufstallung festhält, wenn ringsherum alle Nachbarkreise, die Tiere wieder rauslassen.
julian
*freu* Das wär doch klasse ! Ich drück Euch die Daumen..
LG
Toffee
Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut. (Lao Tse)
http://www.presse-service.de/static/63/635464.html
Geflügelpest: Freilauf wieder möglich
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Bielefeld (bi) Das Gesundheits-,Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt weist auf die ab Donnerstag, 11. Mai, geltende „Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverord-nung)“ hin. Demnach kann Geflügel unter bestimmten Bedingungen wieder im Freien gehalten werden.
Die Verordnung ermöglicht folgende Erleichterungen für Bielefelder Geflügelhalter: Die Haltung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) im Freien („außerhalb von geschlossenen Ställen oder Volieren - unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung“) wird in Kürze als allgemeine Ausnahme unter den nachfolgenden Nebenbestimmungen zugelassen.
Wer Geflügel in Freilandhaltung halten will, hat dies dem Veterinäramt spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (Tel. 512253, 512157. Außerdem ist der Halter unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes zu zusätzlichen Dokumentationspflichten (beispielsweise Bestandsregister mit Erfassung der Toten) und besonderen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Desinfektionsmatten vor den Stallzugängen - wie in Betrieben mit mehr als 1000 Tieren) nach den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung verpflichtet.
Für die Haltung von Enten und Gänsen gelten zusätzliche Regelungen: Wenn Enten und Gänse räumlich getrennt von sonstigem Geflügel gehalten werden, muss der Halter sicherstellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. Die monatliche Untersuchungspflicht entfällt, wenn Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden, soweit es dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.
Die Anzahl von sonstigem Geflügel muss folgende Vorgaben berücksichtigen: Bei weniger als zehn gehaltenen Enten oder Gänsen muss mindestens ein Tier (Geflügel), höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse zum Bestand gehören. Bei elf bis 100 gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand müssen zehn bis 50 Exemplare sonstigen Geflügels dabei sein, bei 101 bis 1000 müssen es 20 bis 60 und bei mehr als 1000 müssen 30 bis 70 Stück sein. Außerdem muss der Halter von Enten und Gänsen jedes verendete Stück sonstiges Geflügel im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA OWL) unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen.
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