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Thema: Kleinstmöglicher Mobilstall für Zwerghühner?

  1. #21

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    Hi,

    schön, dass ihr euch so Gedanken macht.

    Bei mir ist einfach grad die grundsätzliche Entscheidung noch: größerer Stall mit möglichst großem, sicheren Auslauf oder kleiner Stall mit freiem Auslauf über das komplette Grundstück.

    Wenn sie über das komplette Grundstück dürfen (das hier müsste geklärt sein) mach ich mir keine Sorgen wegen Unterstand... dann könnten sie zur Not auch einfach bei unserer Terasse Unterschlupf suchen.

    Aber meine bisherige Idee mit ~ 25-30 m³ Stall mit Voliere und zusätzlich ~ 100 m² übernetztem Auslauf werd ich auf jeden Fall begraben dürfen...

  2. #22
    die Glückliche
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    Das was du da meinst,..
    Holzlagerraum müsste ich schauen, ob ich umverlegen kann. Evtl. zwischen Garage und Haus, dann hätte ich wieder m³ übrig.
    ...

    Das klingt doch schon mal ganz gut... ,..vielleicht passt des ja...für ein paar Hühner..

  3. #23
    Avatar von Lara44
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    Nützt jetzt niemand. Aber wenn ich das lese, weiß ich wieder, warum ich Deutschland verlassen haben........
    Dass mir der Hund das liebste sei, sagst du, oh Mensch, sei Sünde.
    Der Hund ist mir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde.

    (Anonymus - wurde früher Franz von Assisi zugeschrieben).
    Liebe Grüße, Lara

  4. #24
    Avatar von franzvonhahn
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    Wo bitte steht, dass alle Nebengebäude zusammen nur 30m3 haben dürfen? Steht da in bw Bauordnung nicht was von 40m3 verfahrensfreiheit? Da steht auch nicht explizit das alle Gebäude zusammen das nur haben dürfen, auch wenn Mann das vielleicht gern so hätte...
    verfahrensfrei sind Gebäude bis 40 M3. Hier fehlt die Einschränkung....
    in Thüringen sind es 9m pro grundstückdgrenze.


    Was heißt es sind keine Nebengebäude im bebauungsplan vorgesehen? Sind sie explizit ausgeschlossen oder halt nicht aufgeführt?
    Wenn sie nicht erwähnt sind, bedeutend das nur, das sie nicht verboten sind.


    bei aller überregulierung in der Bauordnung bw...scheinen doch einige regeln nicht klar zu sein...
    Was schreibt eigentlich das Ortsrecht vor?

    steht doch was....9m pro Grenze und 3M hoch ohne eigenen Abstand....

    die Begriffe Gebäude und Gebäudeteile müssen grammatisch genau operationalisiert werden...
    Geändert von franzvonhahn (23.03.2013 um 03:39 Uhr)
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  5. #25
    Avatar von franzvonhahn
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    Antworte gleich noch mal....
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  6. #26
    Avatar von franzvonhahn
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    So, bin zurück:

    Also nach dem was ich so gelesen habe im BW Baurecht, werden in §2, Abs. 2 die Gebäude definiert.
    Die ist aktuell.
    http://www.landesrecht-bw.de/jportal...0.0#focuspoint

    Also:
    (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

    verfahrensfrei:
    Gebäude und Gebäudeteile

    a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt

    auch die 8. b geht gut:

    kann man halt ein kleines hühnerhaus wie auf dem foto machen....und auf Stelzen bauen(auf steine für den unterschlupf bei regen oder so).

    Auch das lässt Spielraum:
    b) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

    ---ich sage nur moderner garten mit kleintierhaltung....

    kleintierhaltung ist in bw nicht verboten , die einzige Erwähnung für Tiere findet sich bei der Sicherung von Menschen und Tieren...

    weiter:

    auch der punkt öffnet tür und tor...soweit es um genehmigungsfreiheit geht.


    12. nicht aufgeführte Anlagen
    a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen,
    b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind

    Ergo:
    Ich finde nix von Zusammenberechnung.

    Wichtig sind nur noch Abstandsregelungen.

    Für die Definition von Gebäudeteilen muss man erkennen, das Markisen oder Vorbauten nicht erwähnt werden.
    Mit Gebäudeteilen sind dann solche Anbauten durchaus gemeint.

    Das heisst, sie könnten ein Gebäuteteil bauen (Hauseingangsüberdachung mit 40m3 umschlossenen Raum). Nur die Ansicht darf nicht gestört werden.

    So, nun zum Ortsrecht, das kenne ich nicht, das können sie aber mal downloaden... bei ihrer Provinzregierung.

    Da steht auch etwas zu Ställen oder eben nicht...dann ist es nicht verboten...

    DAs Baufenster hat mit ihren Schuppen nichts zu tun...

    Einzig die BAunutzungsverordnung bremst sie in ihrer Bauwut..

    Wenn sie in einem Wohngebiet leben, dann habe sie eine 0,4 . DAs bedeutet, das sie 40% bebauen können.
    Das bedeutet: Wohnhaus, Terasse am Haus, gepflasterte Wege usw.
    Nebengebäude und hier sind Schuppen o.ä. gemeint, erhöhen diese Zahl um 50%!
    Und das ist ein Bundesgesetz! Damit sind sie sogar bei 60% , also einer Zahl von 0,6.

    Man verbessere mich, aber so lese ich die BauO in BW.

    Lustig finde ich, das Schuppen an der Grenze stehen dürfen, aber wenn man so blöd ist und einen Abstand lässt, wird man bestraft. Dann muss man 0,5 m lassen.

    Aber:
    Bei aller Baugenehmigungsfreiheit oder nicht, das Nachbarrecht ist privatrecht, das bedeutet, die Sicht darf an der Grenze nicht eingeschränkt werden, oder Gerüche auftreten, das Licht muss frei auf das Nachbargrundstück fallen.
    Aber das müssen sie selber mal im Nachbarrecht nachlesen...

    So, nun erst mal genug...viel Spass beim Download und lesen...

    LG Franz
    Geändert von franzvonhahn (23.03.2013 um 09:35 Uhr)
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  7. #27

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    Danke für die ausführliche Antwort

    Was heißt es sind keine Nebengebäude im bebauungsplan vorgesehen? Sind sie explizit ausgeschlossen oder halt nicht aufgeführt?
    Sie sind explizit ausgeschlossen.


    Die Bauordnung von BW hatte ich schon durchgelesen und Hoffnung gehabt, es geht jetzt hauptsächlich um's Ortsrecht hier. Deshalb musste ich beim erkundigen auch meine Adresse angeben, weil die jedes Grundstück wirklich prüfen müssen.

    Das mit den Hausanbauten macht mir jedoch wieder Hoffnung. Dann kann ich ja zwischen Haus und Garage das Gartenhaus/Hühnerhaus anbauen...

  8. #28
    Avatar von Waldfrau2
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    Zusätzlich zur Bauordnung muß man auch noch den Bebauungsplan berücksichtigen. Da stehen oft noch ganz andere Sachen drin. Es gibt z. B. auch Bebauungspläne, die die Tierhaltung generell verbieten. Bei mir ist beispielsweise nur ein Nebengebäude bis zu einer bestimmten Quadratmeterzahl erlaubt. Für die Genehmigung desselben gilt dann wiederum die Bauordnung, auch beispielsweise für die Abstände zur Grenze.
    1.5 Zwerg-Lachshuhn und 0.4 bunte Truppe
    Mitglied im GZV Osterode

    Hinweis: Ich bin aus Zeitmangel leider fast gar nicht mehr im Hühner-Forum unterwegs .....

  9. #29
    Avatar von franzvonhahn
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    Könnten sie mir verraten, welches baugebiet es ist, denn man kann die würde ich gern mal lesen, wenn es genehm ist.
    Sie haben aber schon interessante formulierungen.
    einerseits redet man von:
    Die zulässige Grundfläche der Anlagen in Summe ist dabei auf
    6,50 m² je Wohneinheit, die zulässige Höhe auf 104,90 m ü. NN beschränkt.

    andererseits schreiben ihre stadtväte:

    Die maximal zulässige Grundfläche für Nebenanlagen wird auf 30m2 festgesetzt.

    In Bezug auf das Erstverfasste, etwas schwammig... finde ich.
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