Hier findest du die Landesbauordnung für S-H
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh...=true&aiz=true.
Dazu: §
63 Verfahrensfreie Bauvorhaben
(1) Verfahrensfrei sind folgende Gebäude:
a)Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit
Ausnahme von Garagen, Verkaufs-und Ausstellungsständen bis zu
30 m³ im
Außenbereich bis zu 10 m³
umbauten Raumes,...“
Sofern du nicht das nicht im Außenbereich errichten willst,
ist dieses Gartenhaus genehmigungsfrei ( der Dachüberstand zählt nicht mit,
sofern darunter der Boden nicht befestigt wird ).
Als Außenbereich wird grundsätzlich der Bezirk eines Gebietes bezeichnet, der der Landwirtschaft vorbehalten ist,
und (gr.) Bauvorhaben i.d.R. nur privilegierten Landwirten genehmigt werden. ( "Privilegiert" bedeutet in diesem Fall,
das die LWS auf Dauerhaftigkeit geprüft wurde.)
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