Hm, der Absatz aus § 14 der Baunutzungsverordnung:
"1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden."
Demnach darf man Kleintierställe in Wohngebieten haben, wenn der Bebauungsplan einen Stall nicht ausschließt. Ob Hühner Kleintiere sind und ob ein Hahn dazu gehört, lässt sich daraus nicht entnehmen. Ich würde nicht so optimistisch sein, dass sich bei der Rechtsprechung viel pro Hahn ändert.
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