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Thema: Ist das Töten von Geflügel durch Abtrennen des Kopfes ohne Betäubung nun verboten?

  1. #1
    Avatar von Lino
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    Ist das Töten von Geflügel durch Abtrennen des Kopfes ohne Betäubung nun verboten?

    Hallo zusammen,

    eine kleine Diskussion im Thema http://www.huehner-info.de/forum/sho...-bet%C3%A4uben hat mich veranlasst, dieses Thema zu erstellen.

    Bislang war für viele Hühnerhalter die gewohnte/ bevorzugte/ einfachste Methode, das liebe Geflügel zu schlachten, die klassische Kopf-ab-Methode per Beil oder Axt, ohne Betäubung.
    Dies war auf Grundlage des § 13 TierSchlV (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 18.2.2004) (6) auch zulässig:
    "Bei Hausgeflügel ist eine Betäubung entbehrlich, wenn das Schlachten oder Töten bei Schlachtungen für den Eigenbedarf und durch schnelles, vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt."
    Mit der "Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012" ist dieser Abschnitt aber nun entfallen. Bedeutet das, dass die o.g. Schlachtung ohne Betäubung nun unzulässig ist?

    Andererseits beruht die "Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012" auf der Verordnung EG Nr. 1099/2009. Gemäß Kapitel 1, Artikel 1 (3) b gilt diese Verordnung aber nicht für
    "Geflügel, Kaninchen und Hasen, die von ihrem Besitzer ausserhalb eines Schlachthofes für den privaten, häuslichen Verbrauch geschlachtet werden".
    Wenn nun die EU-Verordnung nicht für mich gilt, gilt dann auch die Tierschutz-Schalchtverordnung nicht für mich, da die Tierschutz-Schlachtverordnung
    "dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009"
    ?


    Ich möchte hier ausdrücklich keine Diskussion über diese oder andere Schlachtmethoden führen sondern lediglich in Erfahrung bringen, ob das Schlachten von eigenem Geflügel ohne Betäubung für den privaten Verbrauch noch zulässig ist!
    Not as dorky as you'd think...

  2. #2
    Raptorenbändigerin Avatar von Hatschipuh
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    Beides gilt nicht für Kleintierhalter , die für den Eigenbedarf schlachten.
    Niveau ist keine Gesichtscreme und Stil nicht das Ende eines Besens ...

  3. #3

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    Würde mich auch interessieren, auch wenn ich es nicht so mache.
    Das weiß das Veterinäramt wohl am Besten.
    Hier bekommt man bei vier Leuten fünf verschiedene Meinungen.
    Ich habe den anderen Thread auch verfolgt.........aber mich rausgehalten

  4. #4

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    Als Antwort aus "Fixierung von Geflügel.."
    @Lino
    Die Antwort kam prompt, mit dem Verweis auf die aktuelle Fassung mit den Änderungen aus 2013
    http://www.gesetze-im-internet.de/ti...012770972.html.
    Anderslautende Änderungen/ Verordnungen etc. die zeitlich vor dieser Fassung stehen, seien damit hinfällig.


  5. #5
    Avatar von Lino
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    Hallo Nicolina,
    vielen Dank für Deine Recherche. Aber leider kann ich mit Deiner Antwort nicht so viel anfangen (vielleicht ist es auch nur zu spät für mich). Was hat das nun für eine Relevanz für die Tierschutzschlachtverordnung und der Frage ob beim Geflügel zwingend zu betäuben ist?
    Not as dorky as you'd think...

  6. #6

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    Mein Gott ich kann's nicht mehr lesen!!!
    Alsob hier im Forum nur Wiederkäuer schreiben!!!
    Manche von Euch hätten Politiker werden sollen...
    Nur rumlabern aber sonst nix!!!

  7. #7
    Avatar von Lino
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    @ Kleener
    Dann lass es doch. Es zwingt Dich keiner, hier mitzulesen, geschweige denn mitzuschreiben.

    Ich halte es für sinnvoll, sich diese Gedanken zu machen. Eine Antwort hierauf gibt es mW hier im Forum noch nicht.
    Not as dorky as you'd think...

  8. #8
    Avatar von mm66
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    In Nicolinas Link steht:
    § 4b

    Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



    1. ...
    2. ...
    3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.



    Tja,- wird ermächtigt. Hat das Bundesministerium denn nun von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, oder nicht? Das wird nun gar nicht klar daraus.

    Frei nach Goethe: Nun steh ich hier, ich armer Tor und bin so klug, als wie zuvor.


    Für mich persönlich nur am Rande interessant, denn ich betäube!

    LG, mm66

  9. #9
    Avatar von Lino
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    Hallo mm66,

    ja genau darum geht es.
    Die mir bekannten Ausnahmen beziehen sich auf den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Betäubung im elektr. Wasserbad und am Band, so dass die großen Schlachtereien fein raus sind und im Interesse der Zuchtbetriebe ist auch das betäubungslose Töten von Eintagesküken erlaubt. Und dann nehmen wir natürlich auch Rücksicht auf unsere Gäste aus dem Orient, so dass das betäubungslose Töten von sämtlichen Tieren aus religiösen Gründen auch erlaubt ist.
    Eine ähnlich klare Ausnahme für den Selbnstversorger konnte ich indes nicht finden.
    Not as dorky as you'd think...

  10. #10

    Registriert seit
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    @Lino

    Noch haben wir es, dass Grundgesetz:
    Art 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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