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Thema: Katzen im Wald - Rechtsfrage

  1. #1

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    Fragezeichen Katzen im Wald - Rechtsfrage

    Hallo!

    Habe hier in verschiedensten Foren mitbekommen, dass man von mir nicht erwarten kann, meine Katzen auf unserem Grundstück einzusperren (im Gegensatz zu Hühnern/Hunden) und Nachbarn ein eventuelles Betreten ihres Besitzes durch das Tier zu tolerieren hätten.

    In anderen Themen lese ich immer wieder, dass ein Jäger auch berechtigt ist, Katzen im Wald zu schießen.

    Jetzt ist nun mal der Nachbar ein Waldstück...

    Wie bekomm ich das jetzt zusammen..?? (Ist rein hypothetischer Natur... hier laufen hunderte Hunde unangeleint durch den Wald... geschossen wurde meines Wissens noch keiner)
    2,0 Bergische Schlotterkämme, 3,1,9 Brahmas, 2,10 bunte Truppe, 2,4 Laufenten, 1,1 Blaue Pfauen

  2. #2
    Avatar von Gänsesusi
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    Ich habe zumindest irgendwo im Internet gelesen, dass der Jäger berechtigt ist eine Katze im Wald einfach zu erschießen. In deinem Fall kommt es halt darauf an, wer hier die Jagd hat. Mit dem sollte man einmal reden. Bei mir ist auch zu allen Seiten der Wald der Nachbar. Wir hatte drei Katzen, der Kater ist verschwunden. Allerdings glaube ich nicht, dass es ein Jäger war. Die Katzen streunen auch öfters im Wald, da ist aber noch nie etwas passiert.

    Wie gesagt, ich würde da einmal mit dem zuständigen Jäger reden.

  3. #3
    Erbsenzähler Avatar von eierdieb65
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    Grüß dich
    Zum WaldIn Österreich)
    300m neben dem nächsten Gebäude: Bumm ohne Konsequenzen für den Jäger.
    Zum Nachbarn: Es gibt ein Urteil (Deutschland), wonach der Nachbar keinen Kot der Katze im Garten tolerieren muss. Also so einfach,"Die darf das, weil sie eine Katze ist", ist es nicht.

    lg
    Willi
    Leben ist tödlich, hören sie sofort damit auf.

  4. #4
    Geflügelpersonal Avatar von Bunte Huehner
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    Ich würde mit dem Waldbesitzer und Jäger reden. Wir haben auch angrenzend (aber mehr als 300 Meter vom Haus entfernt) ein Waldstück dass an unsere Wiesen grenzt. Der Waldbesitzer weiss dass wir 7 Katzen haben, wo sich sicher mal eine in den Wald verirrt. Mein Freund hat mit dem Jäger gesprochen (Gott sei Dank ein vernünftiger Mann) und der sagt Bescheid wenn Jagd angesagt ist, dann bleiben die Katzen im Haus.

    Weiss aber dass es auch andere Jäger gibt, leider ....,
    aber auch andere Katzen/Katzehalter so dass die Katze wirklich wildert (Hund betrifft das genauso!)
    ZZt kein Geflügel, Juni 2020 ziehen Bruteier "ein", von dessen Nachwuchs ich später einen Stamm bilden werde.
    1.1 Katzen, 0,1 Hund

  5. #5

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    Bundeswaldgesetz
    § 17
    Betreten des Waldes

    (1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

    (2) Nicht gestattet sind

    1.

    das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
    2.

    das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
    3.

    sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
    4.

    die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,

    es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

    (3) Das Wegegebot sowie der Leinenzwang nach Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

    (4) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


    Jagdgesetz Schleswig-Holstein

    § 21
    Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
    zu §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz)

    (1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

    1.

    Personen anzuhalten, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Jagd- und Fanggeräte, zur Jagd abgerichtete Tiere abzunehmen sowie ihre Identität festzustellen;
    2.

    wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hirten-, Jagd-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Such-, Rettungs- und Diensthunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von den Berechtigten bestimmungsgemäß eingesetzt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung der sie führenden Person entzogen haben.

    (2) Die Jagdausübungsberechtigten können Inhaberinnen und Inhabern einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

  6. #6
    Erbsenzähler Avatar von eierdieb65
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    "und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden.
    Auszug vom vorigen Post kopiert, falls jemand nicht alles lesen will.

    In NÖ: 300m, in Schleswig-Holstein: 200m.
    Danke für die umfassende Antwort, APohl!

    lg
    Willi
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  7. #7
    Avatar von sandi03
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    Da bin ich ja froh, dass es hier in Tirol mit 1000m (ausgenommen sie wildern) recht gemächlich zugeht. Der Nachteil, Nachbars Hündchen streift ständig unangeleint durch den Wald.
    0,2,6 Schijndelaar 0,0,9 Marans s/k 0,0,1 javanesisches Zwerghuhn

    Die Henne ist das klügste Geschöpf im Tierreich. Sie gackert erst, nachdem das Ei gelegt ist. (Abraham Lincoln)

  8. #8

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    Themenstarter
    Das ist mir ja soweit alles bewusst ;-)

    Allerdings gibt es ja genauso auch Urteile, die mich eben NICHT zwingen, meine Katze auf meinem Grundstück einzusperren. In meinen Augen ist das eben ein Widerspruch.

    Und leider weiß ich auch nicht, wie weit unsere Katzen weg gehen. 200m...
    Wie groß ist das "normale" Katerrevier?
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  9. #9
    Erbsenzähler Avatar von eierdieb65
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    Grüß dich
    So weit ich gelesen habe: BIS ZU 3km in jede Richtung.
    Allerdings wird es durch andere Kater wohl stark eingeschränkt. Je nach Katerdichte also: 300m bis 3km rund ums Haus.

    lg
    Willi
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  10. #10
    Avatar von sandi03
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    200m sind für Katzen genau gar nix (Ausnahmen bestätigen die Regel, mein kastrierter Herr geht max. 150m weit weg, und das auch nur in meiner Begleitung). Natürlich ist es auch davon abhängig, ob der Kater kastriert ist. Unkastrierte Kater wandern auch schon mal einige Kilometer, je nach Anzahl anderer vorhandener Katzen im Revier. Nicht alle natürlich, hängt auch von der jeweiligen Persönlichkeit ab. So pauschal kann man das nicht sagen.
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