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Thema: Eierverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht, Argumente gegen Einstufung Liebhaberei

  1. #21
    Avatar von Pudding
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    Kleinunternehmerregelung ?
    Natürlich nur bis 17500 Euro Umsatz
    Wenn du eine große Anlage hast die über 17500 Umsatz macht, dann ja...
    Und die pv-Anlage auf dem EFH ist kein Gewerbe
    Wer hat was von auf EFH gesagt?
    Da sind wir schon "bissi" drüber!

    Aber das ist OT und nun reichts auch!
    Wer mit mir reden will, der darf nicht bloß seine eigene Meinung hören wollen.
    von Wilhelm Raabe

    Alle verrückt hier, komm Einhorn lass uns gehen....!

  2. #22

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    Zitat Zitat von Pudding Beitrag anzeigen
    Um eine PV Anlage mit Stromeinspeisung zu betreiben ist eine Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuer fällig ich weiss wovon ich spreche!

    Quelle:http://www.solaranlagen-portal.com/p...ichkeit/steuer
    ebend nicht von sich ausgehen, zu behaupten eine PV-Anlage braucht eine Gewerbeanmeldung und muss Umsatzsteuer abzuführen ist nicht richtig...es kommt z.B. auf die Größe der Anlage an
    wenn du deinen Link zu ende gelesen hättest...dann wüsstest du wovon du redest
    1.4 Vorwerk, 1.4 Araucana,2.4 Zwerg-Brahma, 0.8 Marans, 0.3 Bielefelder,0,2 Brahma,0.4 Königsberger, 0.5 Lohmann, 1.0 Federfüßiges Zwerghuhn, 1.1 Laufenten

  3. #23
    Avatar von Pudding
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    genau man sollte nicht von sich ausgehen denn nicht alle PV Anlagen sind Umsatzsteuerfrei wie deine!
    Und ich weiss wovon ich rede da kannst du mich noch so anbaffen ändert es auch nichts!
    Und nun lass uns zum Ausgangsthema zurückkommen ist sowieso sinnvoller...........!
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    von Wilhelm Raabe

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  4. #24

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    Zitat Zitat von Pudding Beitrag anzeigen
    genau man sollte nicht von sich ausgehen denn nicht alle PV Anlagen sind Umsatzsteuerfrei wie deine!!
    genau das meine ich..nicht verallgemeinern
    es gibt solche und solche...
    und nein ich baffe dich nicht an, nur deine Aussage war so nicht richtig
    und großanlagen haben die wenigsten..
    ändert aber nichts am Ausgangsthema bzw. ist nicht ganz OT ob nun mit oder ohne Umsatzsteuer, mit der Anzahl der Hühner und 30ct/ei wird kein Gewinn erzielt
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  5. #25

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    Zitat Zitat von Okina75 Beitrag anzeigen
    Wenn Deine 50 Hennen je 300 Eier im Jahr legen, und du verkaufst alle zu 30 Cent das Stück, kommen bei Dir schon 4500 € raus. So weit ich im Bilde bin, musst du schauen, was da nach Abzug aller Kosten über bleibt, und wenn das dann über 2000 € sind, dann musst du zahlen. Wenn weniger, ist das Hobby/ Liebhaberei und nicht steuerpflichtig.
    Ich hoffe nun, dass wisst ihr nicht alles schon, und ich hätte mir den Text sparen können ! Es klingt für mich nur so, als ob das Finanzamt Gewinn sehen WILL, und darum steuerte ich meinen Sermon dazu bei !
    Genau darum geht es Polly.
    Damit die Investitionen der Hühnerhaltung steuerlich geltend gemacht werden können, soll die Hühnerhaltung mit Gewinnerzielungsabsicht belegt werden, damit es eben nicht unter Liebhaberei fällt.


  6. #26
    Avatar von SuseL
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    Hallo Polly,

    soweit ich weiß, kann man die Verluste aus Tierzucht/-haltung nicht mit Steuern aus anderen Einkommensarten verrechnen.

    Bei "nur" 50 oder auch 100 Hühnern, wird sich vielleicht irgendwann ein geringer Überschuss erreichen lassen. Wenn man die Hühner vom Ei an selbst aufzieht, sieht das nochmal anders aus. Dass daraus ein Gewerbe mit Gewinn, der über Liebhaberei hinaus geht, zu erzielen ist, bezweifeln ich stark. Daher sehe ich keine Chance das dem Finanzamt gegenüber glaubhaft zu machen.

    Gruß, Susanne
    Gruß Susanne

  7. #27

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    Zitat Zitat von SuseL Beitrag anzeigen
    Hallo Polly,

    soweit ich weiß, kann man die Verluste aus Tierzucht/-haltung nicht mit Steuern aus anderen Einkommensarten verrechnen.
    Das habe ich hier ( https://www.smartsteuer.de/portal/le...lustabzug.html ) auch gefunden.
    ( Daraus: "•Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkunftsarten aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Stpfl. in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wj. aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist eine agrarpolitische Maßnahme, die eine traditionelle land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung vor der industriellen Tierveredlungsproduktion schützen soll." )
    Bezieht sich dann aber auf gewerbliche Haltung/ Zucht.

    Am besten kann das wohl wirklich ein versierter Steuerberater klären.


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