Frage:
Bis vor 10 Jahren haben wir einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb
bewirtschaftet und anschließend als Hobby nur noch einige Schafe
und Hühner gehalten. Jetzt wollen wir die Tierhaltung wieder ausbauen
und die Produkte direkt vermarkten. In welchem Rahmen dürfen wir
den Tierbestand aufstocken, ohne wieder Landwirtschaft anmelden zu müssen?
Wird mehr als ein Gewerbeschein für die Vermarktung ab Hof benötigt?
Antwort:
Allein durch die Haltung von Tieren werden Sie nicht automatisch landwirtschaftlicher
Betrieb. Vielmehr bestimmt aus steuerlicher Sicht allein der tatsächliche
oder geplante Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zur nachhaltigen
Gewinnerzielung, dass Sie Ihre Landwirtschaft beim Finanzamt
anmelden müssen.
Sofern Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb anmelden wollen, hat die
entsprechende Anmeldung gegenüber dem Finanzamt auf einem Vordruck
über die Gemeinde zu erfolgen (Abgabenordnung, §138, Absatz
1 + 2). Bevor Sie den steuertechnischen Status des landwirtschaftlichen
Betriebes erhalten, wird vom Finanzamt geprüft, ob eine nachhaltige
Gewinnerzielungsabsicht und die Möglichkeit dazu bestehen.
Pflichtmitglied bei der Landwirtschaftskammer werden Sie, wenn der Einheitswert
der selbst bewirtschafteten Flächen 1022,58 Euro übersteigt
und die Bodenbewirtschaftung nicht ausschließlich in Haus- und Kleingärten
stattfindet. Dies erfolgt automatisch über das Finanzamt.
Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werden Sie Pflichtmitglied,
wenn Sie mehr als 2500 qm bewirtschaften und/oder Nutzviehhaltung betreiben
und die Erzeugnisse hauptsächlich zum Verkauf bestimmt sind.
Bei der landwirtschaftlichen Alterskasse und der landwirtschaftlichen
Krankenkasse (und damit auch der Pflegeversicherung) werden Sie Mitglied,
wenn der Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen eine
bestimmte Größe übersteigt. In Abhängigkeit von der
Bodenqualität und der Intensität der Viehhaltung ist dies ab
einer Flächengröße von 2 bis 6 ha der Fall. Sofern Sie
anderweitig versichert sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu
lassen.
Alle Tiere, die Sie zu Nutzzwecken halten, müssen Sie ferner der
Tierseuchenkasse melden (Tierseuchengesetz, §14).
Wenn Sie als angemeldeter Landwirt eigene Erzeugnisse bis zur ersten
Verarbeitungsstufe vermarkten, benötigen Sie keinen Gewerbeschein.
Wenn jedoch der Umsatz mit verarbeiteten Produkten eine bestimmte Größenordnung
übersteigt, kann eine fachliche Qualifikation für den entsprechenden
Bereich erforderlich werden (z.B. Fleischerei oder Bäckerei). Darüber
hinaus benötigen Sie beim Verkauf bestimmter Produkte Qualifikationsnachweise
hinsichtlich der Kenntnisse über hygienische Bestimmungen und ein
Gesundheitszeugnis.
Zu allen Detailfragen sollten Sie sich individuell beraten lassen.
Wichtige Kontaktadressen sind:
Ihre Gemeinde.
Für Niedersachsen:
Landwirtschaftliche Alterskasse, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
landwirtschaftliche Krankenkasse, Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover, Tel.
(0511) 8073-0.
Niedersächsische Tierseuchenkasse, Postfach 1626, 27281 Verden, Tel.
(04231) 9553-0.
Die regional zuständige Innung (entsprechend des Produktbereiches)
sowie die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer oder für Direktvermarktung
die Landwirtschaftskammer Hannover, Frau Wietgrefe, Johannssenstraße
10, 30159 Hannover, Tel. (0511) 3665-4 26