Startseite Inhaltsverzeichnis Suchen Links Forum | |||
HaftpflichtversicherungNina Manfred Ich würde bei der Haftpflichtversicherung deines Vertrauens mal nachfragen, ob die das Hühnerrisiko beirtagsfrei mitversichern. Katzen, Hamster und Kaninchen sind z.B. in der Regel mit drin. Hunde nicht!!!!!!!
Mario Ich versuche es mal an Beispielen klarzumachen und die wichtigsten Infos zu geben. Ansonsten wird in dieser Runde sicher auch noch ein Jurist zu finden sein der Details klärt. Ich kanns nur etwas aus der Versicherungsseite beurteilen. Grundsätzlich haftet jeder nach § 823 BGB in unbegrenzter Höhe für den Mist den er, oder sein Tier baut. Frei formuliert heißt es da sinngemäß : "Wer anderen eine Grube gräbt, bzw. Schäden gleich welcher Art verursacht, fällt selbst in unbegrenzter Höhe hinein." So lautets Gesetz, immer aber muß eine Huhnbesitzer auch eine Schuld daran tragen, daß es soweit kam. d.H. es muß Vorsatz, mindestens aber Fahrlässigkeit vorliegen. Ähnlich ist das auch in Österreich und der Schweiz. Grundsätzlich ist aber ein Huhn, als zahmes Haustier, nicht extra zu versichern. Eine Privathaftpflicht umschließt solche Tiere solange nicht Gewerbe betrieben, oder eine bestimmte Anzahl überschritten wird. Zu den auch in der PHV mitversicherten zahmen Haustieren zählen
neben Hühnern auch Katzen, Hamster und kleine Hoppler, sogar Bienen
! Wer sich nicht sicher ist ob seine Privathaftpflicht (PHV) das abdeckt
solllte seine Versicherung anschreiben und über sein Hobby informieren.
Dann kann sie sich im Schadensfall auch nicht mehr rausreden. Als Tierhalter muß ich wie auf kleine Kinder aufpassen, so daß so wenig wie möglich geschehen kann. Also müssen auch Zäune einigermaßen dicht sein und kontolliert werden. Ein Leinen- oder Maulkorbzwang besteht für Hühner aber bislang nicht. Wenn dann doch was passiert, egal ob eine Friteuse das Auto fährt oder ein Radfahrer unterwegs ist, und das Huhn einen Unfall auslöst, bzw. der Radfahrer stürzt, kann es schon sein das der Betreffende Anspruch auf vollen Schadensersatz hat. Sehr wahrscheinlich müßte der Hühnerhalter hier bluten, bzw. seine Privathaftpflicht übernimmt den Schaden. Gleiches gilt theoretisch auch, wenn die Hühner dem Nachbarn den Kuchen von der gedeckten Tafel weg- oder seine Pflanzen -fressen. Nur ist hier der Schaden so gering das wohl eher nicht deswegen, sondern wegen dem Hahn geklagt wird. Doch das wäre dann eher Ruhestörung bzw. es greifen die diversen Emissionsschutzbetimmungen, also andere Baustelle. Umgekehrt könnte ich mir in einer sehr ländlichen Gegend, wo eher Feldwege denn Straßen befahren werden sogar vorstellen, daß ein Richter Ansprüche eines Autobesitzers ablehnt. Zumal wenn der Huhnbesitzer entweder 1.) seinen Zaun ständig kontrolliert und ausnahmsweise mal ein Huhn
ausbüchst und ein Auto heimtükisch anfällt :-)) Mir liegen hierzu zwar keine Urteile vor, hier kann ich mir jedoch vorstellen das der Fahrer auf seinen Kosten sitzen bleibt, weil, wenn es sich denn so verhält, im ersten Fall (aus Sicht des Hühnerhalters) ein sogenantes "unabwendbares Ereignis" eingetreten sein kann für das gar keine Haftung besteht. Im 2. Fall könnte der Fahrer zumindest eine Teilschuld bekommen, weil er damit zu rechnen hatte das Hühner oder anderes auftauchen. In diesem Fall müsste er sogar einen entsprechenden Anteil des Huhnes ersetzen <g>. Um es mit einem Limmerick auf den Punkt zu bringen : Haltet Eure Hühner im Zau(n)m,
Antje Ohne Witz: das weiss ich von meiner Schwester, die einen Reiterhof hat. Die Autofahrerin bekam von der Versicherung zu hören, dass sie mit einem entgegenkommenden Pferd hätte rechnen müssen (!), und sie bekam keinen Pfennig. Meine Schwester hätte z.B. angeben sollen, dass das Ladegerät kaputt war.
Monika Hat mein Zaun Löcher, die ich wegen Urlaub nicht gleich ausbessern kann, dann muss der Autofahrer mit entgegenfliegenden Hühnern rechnen und ich bin fein raus ? Das ist doch verrückt, oder habe ich es falsch verstanden ? Logisch wäre es doch mir ne Fahrlässigkeit vorzuwerfen und deshalb mich den Schaden bezahlen zu lassen, weil ich zu faul zum Löcher stopfen war.
Ich würde es, wenn es denn überhaupt einen auf Hühner übertragbaren Fall dieser Art gibt, von der Sympathie für den Fahrer abhängig machen ob ich ihm durch meine Aussage helfe seinen Schaden ersetzt zu bekommen, oder eben nicht. Sonst hat er halt Pech gehabt. Das ist in solchen Fällen wohl weniger Versicherungsgezicke als vielmehr schlichtweg Gesetz. Und da gibts noch ganz andere und krassere Lücken, gerade bei Schäden durch Kleinkindern.
Manfred Was die Frage des Verschuldens angeht, bin ich etwas anderer Meinung. Im Gegensatz zu § 823 BGB kommt es bei §833 BGB nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an. Es ist eine reine Gefährdungshaftung bei der der Tierhalter zunächst einmal grundsätzlich für die Schäden die sein Tier angerichtet hat haftet. Erst im zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob den Geschädigten eine Mitschuld trifft. Wenn also jemand meinen Kater solange reizt, daß dieser ihm seine Krallen durchs Gesicht zieht, dann wäre so etwas sicherlich der Fall. Susanne § 823 ist quasi die juristische Vorschrift für alle Lebenslagen
: Grundsätzlich ist die Tierhalterhaftung eine sog. Gefährdungshaftung
im Unterschied zur Verschuldenshaftung. Will heißen : Bei der Verschuldenshaftung
muß ich nur zahlen, wenn mir irgendeine Art von Vorwurf gemacht
werden kann, z.B. Du hättest Dein Tier nicht auf deinen Merksatz 1 daher : Der Hühnerhalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die das liebe Federvieh so anstellt. Aber keine Regel ohne Ausnahme in Satz 2, der da lautet : "Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird,
das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters
zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung
der Tiere die im Verkehre erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden Entlastungsbeweis nennt sich das im Juristendeutsch, der aber eben nur für "professionelle" Hühnerhalter gilt. Merksatz 2 daher : Nur wenn der professionelle Tierhalter dann nachweisen kann, daß sein Zaun niemals Löcher hat, daß er seine Huhnser niemals auf dem Frankfurter Kreuz läßt, sondern sie stets in seinem Gehege beaufsichtigt etc. haftet er nicht. Problem : Wenn die lieben Viecher tatsächlich so beaufsichtigt werden, kommt es meistens auch nicht zum Schaden, d.h. von ganz seltenen Fallkonstellationen mal abgesehen gelingt der Entlastugnsbeweis nicht und es gilt so gut wie immer Merksatz 1. Jetzt könnte man sagen, ich hafte sowieso, was soll ich mich mit Zäune flicken aufhalten ? Antwort : Du haftest gegenüber dem Geschädigten sowieso, aber Deine Versicherung würde mit Sicherheit Zicken machen, diesen Schaden zu ersetzen, wenn Du es offensichtlich einfach drauf ankommen läßt. Dann darfst Du u.U. trotz Versicherung selber zahlen ! Und noch etwas : Wenn Dir tatsächlich sogar ein konkreter Vorwurf gemacht werden kann, dann kriegt der Geschädigte wegen seiner Verletzungen sogar noch Schmerzensgeld. Aber eben nur dann. Also besser auf die Zäune achten ! Schon der Hühner wegen. Zusätzlich zu deiner unbeschränkten Haftung kann es immer ein Mitverschulden des Geschädigten geben : Also in der Hofeinfahrt eines Bauerhofes oder nach dem entsprechenden Schild auf der Landstraße ist immer mit landwirtschaftlichen Tieren zu rechnen und der Autofahrer muß daher stets bremsbereit sein und nicht etwa am speed limit entlang durchbrettern. Die Friseuse mit ihrem Geländewagen würde dann einen erheblichen Teil ihres Schadens selber tragen müssen. Ich hoffe, damit sind alle Klarheiten beseitigt ;-)
|
|||
|