Batteriekäfighaltung von Legehennen - Dauererfolg einer Lobby?
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Sojka, Hamburg, 20.5.2001
Dokumentation der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt zur
Geschichte der Batteriekäfighaltung von Legehennen in Deutschland
(Anmerkung von huehner-info: Vielen Dank an Wolfgang Schindler und
Bjoern Class, die uns dieses Dokument freundlicherweise übermittelt
haben.)
etwa 1950 Die Batteriekäfighaltung hat sich in den USA durchgesetzt.
etwa 1960 Die Agrarwissenschaftlerin Frau Dr. Wegner (mittlerweile
mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet), u.a. propagieren die Batteriekäfighaltung.
1972 Etwa 80% der Legehennen werden nun auch in Deutschland -
agrarindustriell - in Käfigen gehalten. Das Tierschutzgesetz wird
neu, einstimmig, erlassen. Danach sind Tiere verhaltensgerecht"
unterzubringen. Das Verursachen anhaltender erheblicher Leiden"
ist bei Strafe verboten. Bis heute haben gleichwohl etwa eine Milliarde
Hennen die Käfighaltung in Deutschland durchlaufen.
1973 - 1976 Prof. Dr. Bernhard Grzimek nutzt seine Popularität
und greift die Käfighaltung kampagnenartig an, als
grobe Tierquälerei" und niederträchtige KZ
- Käfighaltung"
Der Versuch der Interessenverbände, Grzimek durch Gerichte (1)
zu stoppen, scheitert; ebenso aber der Versuch Grzimeks, die Scheinlegitimierung
der Käfighaltung durch die Behörden zu beenden.
10.7.1974 Im vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (Ministerium) in Auftrag gegebenen Gutachten über
tierschutzgerechte Haltung von Nutzgeflügel in neuzeitlichen Haltungssystemen"
wird u.a. festgestellt:
Der als nachteilig empfundenen Bewegungseinschränkung der
Tiere steht bei diesen Haltungsystemen aber zweifelsohne auch eine Reihe
von Vorteilen gegenüber. Ganzjähriger Schutz der Tiere vor den
Unbilden der Witterung, ... und Schutz der Tiere vor ihren natürlichen
Feinden."
Diese Formulierungen haben wohl schon die Unterzeichner erheitert, die
die Käfighaltung - eigeninteressiert - verteidigten. Prof. Dr. Schlütter,
seinerzeitiger Präsident des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft
(ZDG), durfte ebenso unterschreiben, wie Dr. Schmidt, ein früher
Pohlmann".
Alle drei Ethologen (Verhaltenskundler), Dr. Glarita Martin, Prof. Dr.
Leyhausen, und Dr. Nicolai, weigerten sich, dieses Gutachten zu unterzeichnen
und fertigten ein eigenes (Teil II"):
Nahezu alle angeborenen Verhaltensweisen der Legehennen in
Käfigen sind beeinträchtigt und verändert. Es kann nicht
dem geringsten Zweifel unterliegen, daß die angeführten Verhaltensbeeinträchtigungen
und -störungen schwere Belastungen und ein hohes Maß an Streß
für die Tiere darstellen und zu erheblichen Leiden Anlaß geben.
Die derzeit üblichen Praktiken der Käfighaltung erfüllen
den Tatbestand der Tierquälerei in hohem Ausmaß."
Das Ministerium sah keinen Anlass, die offenkundig tierquälerische
Käfighaltung zu unterbinden. Vier Jahre geschah nichts, dann wurde
ab 1978 weiter geforscht, in der bundeseigenen FAL in Celle, unter der
Leitung der käfigbegeisterten Dr. Wegner.
ab 1979 Es ergingen Entscheidungen verschiedener Gerichte, die
zumindest den Tatbestand der strafbaren Tierquälerei bestätigten,
so z.B. Landgericht Düsseldorf (2)
Bei der vom Angeklagten betriebenen Batteriekäfighaltung ist
das Ausmass der Entbehrungen der Hühner, d.h. der Unterdrückung
des artgemässen Normalverhaltens, derart umfangreich gewesen, dass
erhebliche seelische Leiden der Hennen gegeben waren. ... Dies alles zeigt,
dass nicht nur das artgemässe Bewegungsbedürfnis des Huhnes
in Käfigen, wie sie der Angeklagte im Juni 1977 gehabt hat, dauernd
eingeschränkt wird. Es können dort auch die weiteren, oben geschilderten,
genetisch bedingten Triebe (Eiablage, Nahrungssuche, Komfortverhalten,
Schutzbedürfnis) von dem Huhn nicht artgemäss abreagiert werden.
Die Entbehrungen sind durch die geschilderte Käfighaltung in allen
wichtigen Funktionsbereichen gegeben. Das Huhn empfindet als Lebewesen
auch jede dieser Unterdrückungen des artgemässen Verhaltens
und leidet damit. Dies zeigt sich insbesondere an seinen atypischen Reaktionen;
den Handlungen am Ersatzobjekt (Federausreissen, Futterbaden), seinen
Leerlaufhandlungen, Bewegungs-stereotypien, seinem mit Angst einhergehendem
Such- und Fluchtverhalten, seinem agressiven Abwehrverhalten." (3)
1980 Solche Gerichtsentscheidungen bedrohten die Käfighaltung.
Prof. Schlütter, Präsident des ZDG (Geflügelwirtschaft),
forderte daher das Ministerium zum Erlass einer Verordnung auf, die dem
Schutz der Tiernutzer dienen sollte, gegen das Gesetz. Er schrieb im Jahrbuch
der Geflügelwirtschaft 1980:
Nur so kann verhindert werden, daß aufgrund von Gerichtsurteilen
oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden die deutschen Legehennenhalter
in persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten."
1981 Umfangreiche Forschungen waren beendet. Dr. Wegner im Celler
Abschlussbericht: (4)
Es ist festzustellen, daß Legehennen bei Käfighaltung
1. eine deutliche Verringerung des Komfortverhaltens,
2. ein in der Tendenz verringertes Ruheverhalten,
3. Frustrationserscheinungen vor der Eiablage, sowie
4. eine Zunahme sozialer Auseinandersetzungen zeigten.
...
Aus ethologischer Sicht wäre eine grundlegende Veränderung der
Käfighaltung wegen der festgestellten Beeinträchtigungen, besonders
im Bereich des Legeverhaltens, aber auch im Komfort- und Ausruheverhalten,
anzustreben."
Der international anerkannte Ethologe Prof. Dr. Tschanz wurde durch das
Bundes-ministerium mit der Gesamtbewertung der Celler Untersuchungen betraut.
Wenn wir alles zusammenfassen, so zeigen die Ergebnisse, daß
für die Legehennen in den Batteriekäfigen die Bedarfsdeckung
bei der Nahrungsaufnahme, beim Komfortverhalten, beim Reproduktionsverhalten
und beim Schutzverhalten andauernd derart eingeschränkt ist, daß
ihnen relevante Leiden und Schäden zugefügt werden. ... Das
Ungenügen der Umgebung eines Batteriekäfigs ist mit den Ergebnissen
der in Celle durchgeführten Untersuchungen so eindeutig nachgewiesen,
daß es keiner weiteren Erhebung bedarf, um das Verbot dieses Haltungssystems
zu begründen. Wenn die zuständigen Instanzen nicht bereit sind,
auf Grund der nun vorliegenden Befunde entsprechende Entscheide zu fällen,
dann läßt sich das nicht mehr mit dem Fehlen von sachlichen
Grundlagen begründen."
Das Ministerium als eine der zuständigen Instanzen" war
nicht bereit, von seiner gesetzlichen Befugnis, zum Schutz"
der Tiere Verordnungen zu erlassen, Gebrauch zu machen.
1983 - 1985 Weitere Gerichtsentscheidungen bestätigten die
leidensrelevanten Entbehrungen der Tiere und die grundsätzliche Strafbarkeit
der Käfighalter.
Das Landgericht Darmstadt in einem Beschluss vom 4.10.1983:
Diese Form der Hühnerhaltung verstösst gegen den Tatbestand
des § 17 Nr. 2 b TierSchG. Den Hennen werden länger anhaltende
und sich wiederholende erhebliche Leiden zugefügt."
Nicht nachlassende Bemühungen von Verteidigern, die dem Zentralverband
der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) nahestehende Gutachter präsentierten,
lösten Zweifel an der Erheblichkeit der Leiden der Hennen aus, zumindest
bei eben diesem Gericht. Sein Urteil vom 29.4.1985:
Dass den Batteriehühnern durch die Art der Haltung Leiden
zugefügt werden, hält die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
zwar für erwiesen. Diese Leiden bestehen darin, dass die Tiere eine
Reihe ihnen angeborener Verhaltensweisen - so die natürliche Weise
der Nahrungsverschaffung (5), die Gefiederpflege,
das Sandbaden, die Eiablage im Nest, das Flügel-Bein-Strecken - nicht
oder nur stark eingeschränkt vollziehen können und vor allem
auch darin, dass sie in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit durch
den Käfig äusserst eingeschränkt sind. ... starke Frustrationen
erleben ... Die Kammer ist aber nicht davon überzeugt, dass es sich
bei den Leiden der Legehennen um erhebliche Leiden im Sinne des §
17 Nr. 2 b TierSchG handelt."
Mit diesem Urteil bestätigte das LG Darmstadt eine massive Verletzung
des Tierschutzgesetzes, wo nach Tiere verhaltensgerecht" unterzubringen
sind. Darüber hinaus mangelte es diesem Landgericht, als einzigem,
das sich mit der Käfighaltung zu befassen hatte, an der Überzeugung,
Hennen litten in herkömmlichen Käfigen erheblich. Zu diesem
Überzeugungsmangel trug wesentlich der Gutachter Prof. Bessei der
Universität Stuttgart-Hohenheim bei, der die Betriebe der Angeklagten
besichtigt hatte, nachdem diese aus ihren Käfigen jeweils ein Huhn
herausgenommen und ausserdem überwiegend für die Einstallung
jüngerer, also unverbrauchter Tiere gesorgt hatten.
Prof. Bessei fand demzufolge schon das Gefieder im allgemeinen in
gutem Zustand". Es sei auch
die Annahme der Unterdrückung einer gewollten Bewegungsaktivität
nicht aufrechtzuerhalten",
denn seine Versuche hätten gezeigt, dass bei etwa 500 qcm Platz
je Henne ein Plateau" erreicht sei, ab dem die Hennen sich
nicht mehr verstärkt bewegten.
18.2.1987 Der Bundesgerichtshof (BGH) überprüfte die
Entscheidung des LG Darmstadt. (6) Er war als
Revisionsgericht daran gehindert, die tatsächlichen Feststellungen
des Landgerichts zu korrigieren und hätte nur Rechtsfehler beheben
können, die nicht gesehen wurden. Eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit
der Käfighaltung ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Trotzdem
wird die Batteriekäfighaltung vielfach mit dieser Entscheidung verteidigt,
in der offensichtlichen Absicht, von der Existenz des § 2 TierSchG
abzulenken, der eine verhaltensgerechte" Unterbringung aller
Tiere vorschreibt.
Aus dem Schriftsatz des Ministeriums vom 26.9.1990, S. 10, im Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht:
Der BGH hat bestätigt, dass die Haltung von Hennen in Käfigen
mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei, so daß eine Bestrafung der
Hennenhalter nach § 17 Nr. 2b TierSchG wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit
im allgemeinen nicht möglich ist.
Die Unvereinbarkeit der Käfighaltung mit dem Tierschutzgesetz ergibt
sich schon in aller Deutlichkeit aus den unstreitigen Feststellungen des
LG Darmstadt zur Unterdrückung der Verhaltensbedürfnisse der
Legehennen (s. S. 3). Zur Tatbestandsmäßigkeit im allgemeinen"
hat der BGH gerade nichts gesagt. Er hat, lediglich im konkreten Einzelfall,
die Zweifel des Landgerichtes Darmstadt an erheblichen Leiden (infolge
lebenslanger äußerster" Einschränkungen) für
nicht rechtsfehlerhaft gehalten.
10.12.1987 Wie vom Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft
(ZDG) gewünscht, erging die Hennenhaltungsverordnung (HhVO) und schützte
von nun an Halter vor Betriebsschliessungen und Kriminalisierung.
Jan. 1990 Umfrage (IfD 5031) des renommierten Allensbacher Institutes
für Demoskopie:
Sollten bestimmte Formen der Massentierhaltung, wie zum Beispiel
Hühner-Legebatterien, verboten werden, oder sollte man das nicht
verbieten?"
85% der Befragten befürworten ein Verbot. Solche und ähnliche
Ergebnisse werden seitens der Interessenverbände mit der Behauptung
entwertet, in Wahrheit kümmere den Konsumenten das Schicksal der
Tiere wenig, er kaufe in aller Regel doch Eier aus der Batterie. Dieser
Einwand ist falsch (7) wie sich auch am Beispiel der Schweiz zeigt. (8)
24.8.1995 Als Sündenfall der Menschheit"
charakterisiert der spätere Bundesminister Funke die Käfighaltung
in einer Rede vor dem niedersächsischen Landtag.
9.12.1996 Urteil des Landgericht Oldenburg gegen Pohlmann, der
5,6 Millionen Hennen hielt. Er wurde bestraft, u.a., weil er seinen Tieren
ätzende Chemikalien ins Futter gemischt hatte, um Parasiten zu bekämpfen.
Pohlmann verteidigte seine kriminellen Methoden als branchenüblich.
März 1998 Infas - Repräsentative Bevölkerungsbefragung
zum Thema Tierschutz und Legehennenhaltung"
Stört es ihr Gerechtigkeitsgefühl, wenn in Deutschland
wegen eines Kostenvorteils bei der Eierzeugung von 10 bis 20 Prozent ständig
etwa 40 Millionen Hennen artwidrig in Käfigen gehalten werden?"
87 % der Befragten sind in ihrem Gerechtigkeitsgefühl gestört,
was dem Umfrageergebnis des Allensbacher Institutes für Demoskopie
(1990, s. S. 4) entspricht.
Fühlen Sie sich eigentlich häufig, manchmal oder
nie bedrückt, wenn Sie an die Millionen Hennen in Käfigen denken,
beispielsweise, wenn die Medien darüber berichten?"
37% sind häufig, 38% manchmal bedrückt. Zusammen also 75 %
der Deutschen fühlen sich bedrückt angesichts der Käfigbatteriehaltungen.
Dies sollte ein positives Signal an die verantwortlichen Politiker sein.
Es geht nicht nur um Tierschutz, sondern auch um den Schutz unserer Bürger,
die strafwürdiges Unrecht, das Mitgeschöpfen" (so
§ 1 TierSchG) geschieht, als unerträglich empfinden. Zum praktischen
Wert von Umfrageergebnissen siehe Fussnoten 7 und
8
6.7.1999 Urteil des Bundesverfassungsgericht, wonach die Hennenhaltungsverordnung
von 1987 (HhVO) nichtig" ist, also von Anfang an unwirksam
war. Die Nichtigkeit begründete das höchste deutsche Gericht
schon allein damit, dass die Hennen nicht gleichzeitig fressen und nicht
ungestört ruhen könnten. Der zum ungestörten Ruhen nötige
Flächenbedarf" ergebe sich
aus dem Produkt von Länge (47,6 cm) und Breite (14,5 cm)
der Tiere" ( = 690 qcm).
Im übrigen bestehen folgende Grundbedürfnisse der Hennen
das Scharren und Picken, die ungestörte und geschützte
Eiablage, die Eigenkörperpflege, zu der auch das Sandbaden gehört,
oder das erhöhte Sitzen auf Stangen"
Das Gericht stellte weiter eine Rechtsunsicherheit" fest,
bzgl. der Frage, ob die Käfighaltung erhebliche Leiden"
bewirke. Das Gericht antwortete darauf mit einem wörtlichen Zitat
aus der EU Mitteilung zum Schutz von Legehennen vom 11.3.1998:
Es ist klar, dass der Batteriekäfig ... das Wohlbefinden
der Hennen erheblich beeinträchtigt.".
Es ist unstrittig, dass in der deutschen Rechtssprache Leiden"
und Beeinträchtigung des Wohlbefindens" synonym verwendet
werden. Damit hat das höchste deutsche Gericht inzident die grundsätzliche
Strafbarkeit der Käfighaltung bejaht. (9)
19.7.1999 Legehennenhaltungsrichtlinie der EU. Sie sieht zwar
gewisse Erleichterungen für die Tiere durch modifizierte Käfige
vor, setzt entgegen dem Europäischen Tierhaltungsübereinkommen
aber keine Unterbringung entsprechend der ethologischen Bedürfnisse"
der Hennen durch. Im Gegensatz zu den öffentlichen Beteuerungen des
BM Funke wurde in Wahrheit auch von deutscher Seite mehr eine industriefreundliche,
denn eine Europäischem Recht entsprechende Richtlinie angestrebt.
Allein der damalige Agrarminister Apotheker der Niederlande versuchte,
eine weitergehend tierfreundliche Regelung durchzusetzen. Die Richtlinie
läßt nationale Verschärfungen im Interesse der Tiere in
vollem Umfang zu. Daraus ergibt sich, dass sie de facto nicht unverändert
in nationales Recht umgesetzt werden kann, denn das deutsche Tierschutzgesetz,
wie vom Bundesverfassungsgericht ausgelegt, hat Vorrang.
Trotz dieser zwingenden Divergenz - als Ergebnis politischer Ungeschicklichkeit,
um es euphemistisch zu formulieren - zwischen EU Recht und deutschem Recht
verlangt der Zentralverband der deutschen Geflügelwirtschaft,10 uneinsichtig
bis zum heutigen Tage,
Richtlinienkonformität"
oder auch 1:1 Umsetzung", die nur unter Missachtung des Urteils
des Bundesverfassungsgerichtes bzw. des Tierschutzgesetzes denkbar wäre.
24.1.2000 Minister Funke stellt eine neue Hennenhaltungsverordnung
vor. Sie entspricht den Wünschen der Agrarindustrie nach einer weitgehenden
1:1 Umsetzung der EU Richtlinie. Alibifunktion kommt dem deutschen Alleingang"
bei der Futtertrogbreite zu. 12 cm statt nur 10 sollen die deutsche Hennen
bekommen. Damit wird versucht, einen Punkt des 59-Seiten-Urteils des höchsten
deutschen Gerichtes zu beachten (Urteil vom 6.7.1999, S. 50):
Ferner zeigt ein Vergleich der Körperbreite von 14,5 cm mit der
vorgesehenen Futtertroglänge von 10 cm pro Henne, daß die Hennen
nicht - wie es ihrem artgemäßen Bedürfnis entspricht -
gleichzeitig ihre Nahrung aufnehmen können.
13.3.2000 Expertenanhörung zum Verordnungsentwurf vom 24.01.2000
vor dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Bundestages
Prof. Robbers, Universität Trier, verteidigt die Rechtmäßigkeit
des Entwurfes nachhaltig. Richtlinienkonform ist die von der Verordnung
vorgesehene Fläche von 550 qcm. Dies ist aber nicht der Flächenbedarf"
von 690 qcm, den das höchste deutsche Gericht allein zum ungestörten
Ruhen für nötig erachtete. Hierzu Robbers:
Damit ist nicht gesagt, dass das Produkt aus durchschnittlicher
Länge und Breite einer ausgewachsenen Henne (690,2 qcm) die Mindestgrösse
der Käfige bestimmen muss, noch die durchschnittliche Breite (14,5)
die Mindestlänge des Futtertrogs. Das BVerfG trifft eine solche Aussage
weder ausdrücklich noch implizit; die Frage war auch nicht Gegenstand
des Verfahrens."
(Robbers, Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichen Anhörung
des Aussschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...
vom 28.2.2000, S. 4)
Bei der Frage der Rücknehmbarkeit bestehender Genehmigungen lenkt
er davon ab, dass solche Genehmigungen eindeutig rechtswidrig sind, weil
sie, wie die nichtige HhVO, auf der sie beruhen, signifikant gegen das
gesetzliche Gebot einer verhaltensgerechten" Unterbringung
verstossen (so ausführlichst das Bundesverfassungsgericht). Von dieser
massiven Verletzung des Gesetzes wird abgelenkt, durch Hinweis auf Selbstverständliches:
Soweit solche Genehmigungen bisher widerrufbar oder rücknehmbar
waren, etwa wegen falscher Angaben bei der Antragstellung, bleibt es grundsätzlich
dabei" (S. 9, aaO).
Die Bejahung der erheblichen Leiden" der Hennen durch das
BVerfG leugnet er: Die Terminologie des Gemeinschaftsrechtes im
Rahmen von Mitteilungen der Kommission kann jedoch nicht in das deutsche
Strafrecht übertragen werden. Das tut auch das BVerfG nicht."
(aaO, S. 10 u 11).
Bei dieser Anhörung zeigte sich über den Beitrag von Prof.
Robbers hinaus, die erfolgreiche Strategie der Interessenverbände:
Wiederhole wahrheitswidrige Argumente, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit
nur auf der Basis von Fachwissen erkannt werden kann.
Experte Albert Huber, Deutscher Bauernverband, Auszug aus dem amtlichen
Protokoll vom 13.3.2000 S. 7/8:
Offen sei weiterhin die Frage, ob ein Tier bei Fehlen entsprechender
Kriterien darunter leide oder ob nicht mehr Krankheit auch zu einem größeren
Leiden führe. Auch die Legehennenhalter möchten glückliche
Hühner in ihren Ställen haben. Denn nur gesunde glückliche
Hühner seien zu hohen Leistungen bereit."
Seit zwei Jahrzehnten ist gründlich untersucht, dass die Legeleistungen
von der Gesundheit, dem Befinden oder gar dem Willen der Hennen weitgehend
unabhängig sind. Nur schwere Verletzungen des Eilegeapparates beeinträchtigen
die Legeleistung.(11)
Mit Fehlen entsprechender Kritierien" wird die Tatsache verniedlicht,
dass Hennen bei Käfighaltung lebenslang an der Ausübung ihrer
elementarsten Verhaltensbedürfnisse (s.o. Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 6.7.1999) gehindert werden. Huber scheint sich an groben Widersprüchen
nicht zu stören. Einerseits bezweifelt er, dass Hennen an diesen
massiven Mängeln leiden, andererseits betont er mehrfach ihre Fähigkeit,
Glück empfinden zu können (zu dem er als Käfighalter maßgeblich
beiträgt). Die Frage der Leiden ist allerdings, im Gegensatz zum
Glück in der Käfighaltung, in keinster Weise offen".
Erhebliche Leiden sind nicht nur von der EU Kommission, sondern auch vom
Bundesverfassungsgericht, in der juristischen Literatur und von Strafverfolgungsbehörden,
u.a. drei Generalstaatsanwaltschaften, bestätigt worden.(12)
Selbst, wenn dies nicht so wäre, bliebe die unstreitige Verletzung
des Gebotes des Tierschutzgesetzes, Tiere verhaltensgerecht"
unterzubringen. Davon wird abgelenkt, wenn man gegen alle Erkenntnisse
Leiden bezweifelt.
Das Standardrepertoire längst widerlegter Behauptungen findet sich
ständig in dgs intern, der Hauspostille des Zentralverbandes der
Deutschen Geflügelwirtschaft.(13)
Eine dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte tabellarische Vergleichsuntersuchung
zeigte u.a., dass Hennen bei Käfighaltung nicht gesünder, sondern
(vor allem wegen des lebenslangen Bewegungsmangels) kränker sind,
als Hennen in alternativen Haltungen.(14)
7. 7. 2000 Dr. Thalheim, Parlamentarischer Staatssekretär
von Herrn Funke zur grundsätzlichen Strafbarkeit der Käfighaltung,
auf eine Kleine Parlamentarische Anfrage (Drs 14/0 23.5.2000):
Der Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz/Metzger, 5. Auflage,
ist der Bundesregierung bekannt. Die dort vertretene Auffassung zur Strafbarkeit
der herkömmlichen Käfighaltung von Legehennen wird von ihr jedoch
nicht geteilt."
Diese Haltung des Ministeriums ist unter der offenkundigen Prämisse
des BM Funke, die Käfighaltung möglichst lange zu bewahren,
nachvollziehbar. Jegliche Begründung, warum die Meinung des Standard-Kommentars
zum Tierschutzgesetz falsch sei, unterläßt man wohlweislich.
10.4.2001 Neuer Entwurf einer Hennenhaltungsverordnung. Die erste
Verordnung in der Geschichte der Bundesrepublik, die grundsätzlich
das Tierschutzgesetz konkretisiert, mit dem Ziel, die unbestrittenen Leiden
der Hennen im Käfig - gerichtskonform - zu beenden. Danach müssen
...
Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen
artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie zur Eiablage
ein Nest aufsuchen können(15).
Diese Grundsätze entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und den
Forderungen des höchsten deutschen Gerichtes. Sie erlauben nicht,
die Verhaltensbedürfnisse der Hennen lediglich minimalistisch (16)
zu berücksichtigen, wie dies in modifizierten Käfigen vorgesehen
ist.
Die derzeit in der Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen für
herkömmliche Käfige sind zu lang. Batteriekäfighaltung
ist tatbestandsmäßige Tierquälerei (siehe Fussnote 9),
als deren Folge jede Legehenne im Käfig ganztägig und lebenslänglich
leidet. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind fast zwei
Jahre vergangen. Etwa 70 Millionen Hennen haben trotz dieses Urteils eine
verhaltensgerechte" Unterbringung nicht erleben dürfen.
Diese Zahl steigt jährlich um etwa weitere 35 Millionen Hennen an.
Im Gegensatz hierzu kritisieren die CDU Vorsitzende Merkel,(17)
der ehemalige BM Funke,18 der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft
und einige Bundesländer, den sogenannten deutschen Alleingang. Diese
Kritik ignoriert die rechtlichen Rahmenbedingungen, verlangt von der BM
Künast die Förderung millionenfacher, strafwürdiger Tierquälerei
und die ethische Kapitulation", wie es unser Bundespräsident
Rau in seiner Berliner Rede" (SZ vom 18.5.2001) treffend formuliert
hat:
Ich kenne den Satz: Die anderen tun es doch auch." Aber wir
sagen doch schon unseren Kindern, dass sie tun müssen, was richtig
ist, ganz gleich, was andere machen. Und wir akzeptieren dieses Argument
ja auch nicht im Fall von Kinderarbeit, von Sklaverei oder bei der Todesstrafe.
Das gleiche gilt für das ähnliche Argument: Wenn wir es
nicht tun, dann tun es die anderen." Dieses Argument ist Ausdruck
ethischer Kapitulation.
Im Fall der Käfighaltung kann darüber hinaus erreicht werden,
dass die Tierquälerei nicht teilweise exportiert wird, wie das Beispiel
der Schweiz zeigt. Die Situation in der Schweiz ist unabhängig von
ihrer besonderen Stellung in Europa durchaus vergleichbar, weil es hier
wie dort zur Entscheidung an der Ladentheke kommt (siehe Fussnote 8).
Bei der Kennzeichnung wird der durch WTO Vereinbarungen gesetzte Rahmen
voll ausgeschöpft. (19)
10.4.2001 Studie von Prof. Robbers Rechtliche Anforderungen
an Übergangsfristen in der Legehennenhaltung" wird vom Ministerium
auch an die Bundesländer verteilt, deren Zustimmung zur Verordnung
nötig ist.
Kurze Übergangsfristen werden von Robbers zutreffend als rechtmäßig
eingestuft. Unter dem Motto Trojanische Pferde heute" oder
die Lobby ist immer dabei", wird aber die Durchsetzbarkeit
solcher Fristen in erheblichem Maße gefährdet, schon weil längere
Fristen nicht als rechtswidrig charakterisiert werden. Dem Tierschutzgesetz
liegt ein Hauptziel zu Grunde: Minimierung von Leiden unserer Mitgeschöpfe
(§ 1 TierSchG). Dieses Ziel versucht die neue Verordnung u.a. mit
kurzen Übergangsfristen zu erreichen. Wer reitet Robbers, wenn dieser
feststellt, dass von Strafbarkeit der Käfighaltung - also von erheblichen
Leiden" im Sinne der Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes - keine
Rede" sein könne. Damit stellt man das Grundanliegen der Verordnung,
bzw. den Sinn kurzer Übergangsfristen unnötig - und im übrigen
ohne haltbare Begründung - in Frage.
Prof. Robbers teilt offenbar nicht die Kenntnis der Bundesregierung
(s.o. 7.7.2000) hinsichtlich der Aussagen des Standard-Kommentars zum
Tierschutzggesetz (Lorz/Metzger), jedenfalls setzt er sich mit dieser
Meinung, was selbstverständlich sein müsste, mit keinem Wort
auseinander. Er ignoriert weiter die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur
und die aktuellen Meinungen der Strafverfolgungsbehörden.(20)
Robbers verkennt im übrigen, dass sich erhebliche Leiden auch völlig
unabhängig vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes feststellen
lassen. Das Wort erheblich" dient nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung lediglich dem Ausschluss von Bagatellfällen"
(BGH NJW 1987, 1833). Nach - vom Bundesverfassungs-gericht anerkannten
- Dokumenten der EU Kommission,(21) leidet ein
Tier, sobald ein Verhaltensbedürfnis länger unterdrückt
wird (Mitteilung vom 11.3.1998). In der Käfighaltung wird eine Vielzahl
der Verhaltensbedürfnisse lebenslang unterdrückt. Allein hieraus
ist auf erhebliche Leiden zu schliessen. Das Landgericht Darmstadt hat
im Jahre 1985, als einziges Landgericht übrigens, an der Erheblichkeit
der Leiden gezweifelt, weil es objektive Leidensanzeichen vermisste. Auch
diese Leidensanzeichen werden nun in EU Dokumenten vollständig belegt
(siehe Fussnote 20).
Kurze Übergangsfristen lassen sich - überzeugend - vertreten,
wenn man einleuchtend begründet, warum Käfighalter nicht auf
den Bestand der nichtigen Hennenhaltungsverordnung (HhVO) vertrauen durften.
Wer die HhVO bzw. ihre Begründung liest, stellt fest, dass sie der
Verordnungsgeber selbst als Übergangslösung" charakterisierte
(BR-Dr 219/87). Auf diesen Übergangscharakter wird auch in der juristischen
Literatur hingewiesen.(22) Weiter fehlt in so
gut wie keinem Tierschutzbericht der Bundesregierung der Hinweis auf die
tierschutzrechtlichen Bedenken gegen die Käfighaltung. Warum kein
Wort von alledem in der Studie"?
19.5.2001 Thalheim: Kleingruppenhaltung von Legehennen ist tiergerecht."
So die Überschrift in dgs intern vom 19.5.2001, dem Offiziellen
Organ des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V.
Der positive Eindruck, den Herr Dr. Thalheim (s.o. 7.7.2000), Staatssekretär
von Frau Ministerin Künast, nach einem Besuch in der staatlich finanzierten,
modifizierten Käfiganlage des Herrn Huber (s.o. 13.3.2000) angeblich
hatte, steht im Widerspruch zum Inhalt des Verordnungsentwurfes, dem Augenschein
und wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Die Frage, ob die Unterbringung der Hennen in modifizierten Käfigen
verhaltensgerecht" ist, wie vom Gesetz vorgeschrieben, verneinen
unabhängige Fachleute.(23) Aber selbst Nicht-Fachleuten
fällt auf, dass die Haupttagesaktivität der Hennen - das Scharren
und Picken - in modifizierten Käfigen ebenso wenig angemessen"(24)
befriedigt werden kann, wie der starke Drang zum Sandbaden. Flächen
und Einstreumenge sind schlicht zu klein. Auch das Bedürfnis der
- flugfähigen - Hennen mit den Flügeln zu schlagen, bleibt im
modifizierten Käfig lebenslang völlig unterdrückt.(25)
Mit Kleingruppenhaltung" kreierte der ZDG einen Namen für
die modifizierten Käfige, der nur sinnvoll ist, soweit Verbraucher
über die wahre Herkunft von Eiern getäuscht werden sollen. Ansonsten
ist die kleine Gruppe von Hennen (4 bis 5), die in je einem Käfigabteil
ihr Dasein fristet, seit jeher ein Charakteristikum herkömmlicher
Käfighaltung. Die Kennzeichnung Kleingruppenhaltung" ist
irreführend und sollte nicht hingenommen werden, um Nachteile bei
der Vermarktung von Eiern aus Nicht-Käfighaltung zu vermeiden.
Zutreffend wird der modifizierte Käfig hingegen im SPIEGEL (32/2000,
S. 200) als möblierter" Käfig bezeichnet.
gez. Prof. Dr. Dr. Sojka
Garstedter Weg 173, 22455 Hamburg
im Auftrag der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt
Wessobrunner Str. 33, 81377 München
email: mitweltstiftung@gmx.net
Fussnoten:
1. LG Düsseldorf, Urteil v. 14.1.1976, Aktenzeichen: 12 O 456/75;
OLG Düsseldorf RdL 1977, 428 ff.
2 LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1979, RdL 1980, 189 ff
3 Den Hennen standen als Bodenfläche 506 qcm/Tier zur Verfügung,
10% mehr als nach der nun nichtigen Hennenhaltungsverordnung.
4 Auftrag 76 BA 54 Qualitative und quantitative Untersuchungen zum Verhalten
... von Legehennen in unterschiedlichen Haltungssystemen. Im Ergebnis
sprach sich Wegner wegen der hygienischen und wirtschaftlichen Vorteile
für die Käfighaltung aus - s. Legehennenhaltung, Sonderheft
60, 1981, S. 210, Hrsg. Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft,
Braunschweig-Völkenrode
5 Die übliche Bezeichnung Scharren und Picken", vermied
das Gericht. Diese Tätigkeit stellt die Hauptaktivität der Hennen
dar.
6 BGH NJW 1987, 1833 ff.
7 Die Erzeuger scheuen keine Mühen, die Verbraucher über die
Herkunft der Eier zu täuschen. Mindestens werden Käfigeier als
Frischei" bezeichnet und in Packungen mit dem Bild idyllischer
Bauernhöfe angeboten. Einer der größten Erzeuger (Ehlego
GmbH) nennt seine Käfigeier Reformeier".
8 In der Schweiz wurde gezeigt, dass aus 85% der die Käfighaltung
per Abstimmung Ablehnenden 72% Käufer werden, die das billige, eindeutig
gekennzeichnete, Käfigei in den Regalen lassen. 1997 stammten 71,88
% der in der Schweiz vom Privatverbraucher nachgefragten Eier aus (alternativer)
Inlandsproduktion - s. Bestätigung des Bundesamtes für Veterinärwesen,
Bern, vom 11.2.1999.
9 Dies entspricht der einheitlichen Meinung in der aktuellen Rechtsliteratur,
Schindler, NStZ 3/2001, 124 ff, von Loeper, DÖV 9/2001, 370 ff, Maisack,
ZRP 5/2001, 198 ff, der aktuellen Kommentarliteratur Lorz/Metzger, TierSchG,
5. Auflage, HhVO, Rn 17 und wird derzeit überwiegend von Strafverfolgungs-behörden
(u.a. drei Generalstaatsanwaltschaften) vertreten; anders nur Robbers,
Anhörung v. 13.3.2000 - vgl. hierzu die Dokumentation der Albert
Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt vom 5.7.2001 zu Vorfragen
einer neuen Hennenhaltungsverordnung.
10 z.B. dgs intern 2001/17, S. 2. dgs intern
ist das Offizielle Organ des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft.
11 Fölsch, Die Legeleistung ..., Tierärztliche Praxis 5, 69
- 73 (1977)
12 siehe Fussnote 9
13 z.B. dgs intern 19/2001, S. 3 u. 4: Käfigeier seien von besserer
Qualität, stammten von gesünderen Tieren, die sich im Käfig
wohlfühlten. Ruinös wären die Folgen eines deutschen Alleinganges
insbesondere für Kleinbetriebe. Dazu, dass dies nicht zutrifft vgl.
Fussnote 8. Zu den angeblichen Vorteilen der Käfighaltung insgesamt,
siehe Fussnote 14.
14 Tabellarische Zusammenfassung der gegenüberstehenden Argumente
zu Vor- und Nachteilen der Käfighaltung bzw. alternativen Haltungen
vom 6.4.1999, herausgegeben von der Albert Schweitzer Stiftung für
unsere Mitwelt.
15 Es war 30 Jahre lang leider nicht selbstverständlich, was man
nun in § 3 Abs. 2 Nr. 3 a der neuen Verordnung liest. I.ü.:
Artgemässes Fressen umfasst Scharren und Picken, Ruhen umfasst das
sogenannte Aufbaumen, also das Sitzen auf Stangen, die in unterschiedlicher
Höhe zur Verfügung stehen müssen.
16 Der Begriff der Mindestanforderungen des Tierschutzes würde
jedoch unzulässig verengt, wenn er im Sinne eines tierschutzrechtlichen
Minimalprogramms verstanden würde" (BVerfG Urteil, S. 43). Auf
S. 47 stellt das BVerfG fest, dass ethischer Tierschutz bis zur Grenze
des Übermassverbotes vom Verordnungsgeber zu fördern sei. Diese
Förderungspflicht würde verletzt, liesse der Verordnungsgeber
modifizierte Käfige zu, die unstreitig die Hennen erheblich weiter
beschränken als z.B. Volièren, bei ungefähr gleichen
Kosten. Vergleichbare Kosten werden durch Dokumente der Europäischen
Union bestätigt, die das BVerfG als für den Verordnungsgeber
verbindlich angesehen hat (Urteil S. 53): At about 750 - 850 cm2/bird
in cages production cost becomes about equal to a high density perchery
or aviary system ..." (Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses
der EU vom 30.10.1996, S. 94)
17 dgs intern berichtet in Heft 20/2001, S. 2 über den Landwirtschaftskongress
der CDU und schreibt: Zugleich bezeichnete Angela Merkel den angekündigten
Ausstieg aus der Käfighaltung im deutschen Alleingang als Irrweg"
18 STERN 17/2001, S 270: ... halte ich einen Alleingang für falsch,
weil keine Henne weniger in diesen Batterien gehalten werden wird. Die
Ställe werden in Holland wieder aufgebaut.
19 Selbst auf Speisekarten ist gegebenenfalls folgender Hinweis zwingend:
aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung" (Landwirtschaftliche
Deklarationverordnung, geltend ab 1.1.2000)
20 siehe Fussnote 9
21 EU Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament vom 11.3.1998, KOM (98) 135endg., 98/0092(CNS) BT-Drs 13/11371,
S. 5 ff und der zugrundeliegende Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses
der EU vom 30.10.1996. Diese Dokumente sind vom BVerfG als vom Verordnungsgeber
zu beachten klassifiziert worden, Urteil vom 6.7.1999, S. 53.
22 Schindler, NStZ 2001, 127 und Müller-Terpitz DVBl 2000, 233
unbefriedigend und transitorisch".
23 Stellungnahme der IGN - Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung
- zum Entwurf einer neuen Hennenhaltungsverordnung vom 9.9.99, http://www.ign-nutztierhaltung.ch
24 Das Tierschutzgesetz schreibt eine angemessen verhaltensgerechte"
Unterbringung vor. Das BVerfG verbietet daher unangemessene Zurückdrängung"
der Verhaltensbedürfnisse. Bei der Auslegung des Wortes angemessen"
ist ein tierfreundlicher Masstab anzulegen. Das ergibt sich schon aus
dem Urteil des BVerfG, das eine mindere Störung, nicht gleichzeitig
fressen zu können, als schwerwiegend genug bewertete, die Nichtigkeit
der HhVO (1987) darauf zu stützen. Dieses Bedürfnis wird bei
nur einer Henne (aus einer Gruppe von 4 oder 5) unterdrückt und bleibt
auf die Dauer des Fressens beschränkt. Es ergibt sich weiter nach
allgemeinen Auslegungsregeln. Das Wort angemessen" wurde erst
mit der Novellierung des TierSchG 1986 auch auf verhaltensgerecht"
bezogen, mit der - so die amtliche Begründung - eine Stärkung
des Tierschutzgedankens erreicht werden sollte. Daher ist angemessen"
als den Bedürfnissen der Tiere angemessen" zu verstehen,
nicht als Ansatzpunkt, den gesetzlichen Schutz zu relativieren.
25 Hierzu reichen nicht 750 qcm, die in modifizierten Käfigen vorgesehen
sind. 860 bis 1980 qcm sind nötig, vgl. S. 30, Bericht des Wissenschaftlichen
Veterinärausschusses der EU vom 30.10.1996
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