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Batteriekäfighaltung von Legehennen - Dauererfolg einer Lobby?


Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Sojka, Hamburg, 20.5.2001


Dokumentation der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt zur Geschichte der Batteriekäfighaltung von Legehennen in Deutschland

(Anmerkung von huehner-info: Vielen Dank an Wolfgang Schindler und Bjoern Class, die uns dieses Dokument freundlicherweise übermittelt haben.)


etwa 1950
Die Batteriekäfighaltung hat sich in den USA durchgesetzt.

etwa 1960 Die Agrarwissenschaftlerin Frau Dr. Wegner (mittlerweile mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet), u.a. propagieren die Batteriekäfighaltung.

1972 Etwa 80% der Legehennen werden nun auch in Deutschland - agrarindustriell - in Käfigen gehalten. Das Tierschutzgesetz wird neu, einstimmig, erlassen. Danach sind Tiere „verhaltensgerecht" unterzubringen. Das Verursachen „anhaltender erheblicher Leiden" ist bei Strafe verboten. Bis heute haben gleichwohl etwa eine Milliarde Hennen die Käfighaltung in Deutschland durchlaufen.


1973 - 1976 Prof. Dr. Bernhard Grzimek nutzt seine Popularität und greift die Käfighaltung kampagnenartig an, als

„grobe Tierquälerei" und „niederträchtige KZ - Käfighaltung"

Der Versuch der Interessenverbände, Grzimek durch Gerichte (1) zu stoppen, scheitert; ebenso aber der Versuch Grzimeks, die Scheinlegitimierung der Käfighaltung durch die Behörden zu beenden.


10.7.1974 Im vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ministerium) in Auftrag gegebenen „Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Nutzgeflügel in neuzeitlichen Haltungssystemen" wird u.a. festgestellt:

„Der als nachteilig empfundenen Bewegungseinschränkung der Tiere steht bei diesen Haltungsystemen aber zweifelsohne auch eine Reihe von Vorteilen gegenüber. Ganzjähriger Schutz der Tiere vor den Unbilden der Witterung, ... und Schutz der Tiere vor ihren natürlichen Feinden."

Diese Formulierungen haben wohl schon die Unterzeichner erheitert, die die Käfighaltung - eigeninteressiert - verteidigten. Prof. Dr. Schlütter, seinerzeitiger Präsident des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG), durfte ebenso unterschreiben, wie Dr. Schmidt, ein früher „Pohlmann".

Alle drei Ethologen (Verhaltenskundler), Dr. Glarita Martin, Prof. Dr. Leyhausen, und Dr. Nicolai, weigerten sich, dieses Gutachten zu unterzeichnen und fertigten ein eigenes („Teil II"):

„Nahezu alle angeborenen Verhaltensweisen der Legehennen in Käfigen sind beeinträchtigt und verändert. Es kann nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß die angeführten Verhaltensbeeinträchtigungen und -störungen schwere Belastungen und ein hohes Maß an Streß für die Tiere darstellen und zu erheblichen Leiden Anlaß geben. Die derzeit üblichen Praktiken der Käfighaltung erfüllen den Tatbestand der Tierquälerei in hohem Ausmaß."



Das Ministerium sah keinen Anlass, die offenkundig tierquälerische Käfighaltung zu unterbinden. Vier Jahre geschah nichts, dann wurde ab 1978 weiter geforscht, in der bundeseigenen FAL in Celle, unter der Leitung der käfigbegeisterten Dr. Wegner.


ab 1979 Es ergingen Entscheidungen verschiedener Gerichte, die zumindest den Tatbestand der strafbaren Tierquälerei bestätigten, so z.B. Landgericht Düsseldorf (2)

„Bei der vom Angeklagten betriebenen Batteriekäfighaltung ist das Ausmass der Entbehrungen der Hühner, d.h. der Unterdrückung des artgemässen Normalverhaltens, derart umfangreich gewesen, dass erhebliche seelische Leiden der Hennen gegeben waren. ... Dies alles zeigt, dass nicht nur das artgemässe Bewegungsbedürfnis des Huhnes in Käfigen, wie sie der Angeklagte im Juni 1977 gehabt hat, dauernd eingeschränkt wird. Es können dort auch die weiteren, oben geschilderten, genetisch bedingten Triebe (Eiablage, Nahrungssuche, Komfortverhalten, Schutzbedürfnis) von dem Huhn nicht artgemäss abreagiert werden. Die Entbehrungen sind durch die geschilderte Käfighaltung in allen wichtigen Funktionsbereichen gegeben. Das Huhn empfindet als Lebewesen auch jede dieser Unterdrückungen des artgemässen Verhaltens und leidet damit. Dies zeigt sich insbesondere an seinen atypischen Reaktionen; den Handlungen am Ersatzobjekt (Federausreissen, Futterbaden), seinen Leerlaufhandlungen, Bewegungs-stereotypien, seinem mit Angst einhergehendem Such- und Fluchtverhalten, seinem agressiven Abwehrverhalten." (3)


1980
Solche Gerichtsentscheidungen bedrohten die Käfighaltung. Prof. Schlütter, Präsident des ZDG (Geflügelwirtschaft), forderte daher das Ministerium zum Erlass einer Verordnung auf, die dem Schutz der Tiernutzer dienen sollte, gegen das Gesetz. Er schrieb im Jahrbuch der Geflügelwirtschaft 1980:

„Nur so kann verhindert werden, daß aufgrund von Gerichtsurteilen oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden die deutschen Legehennenhalter in persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten."


1981 Umfangreiche Forschungen waren beendet. Dr. Wegner im Celler Abschlussbericht: (4)

„Es ist festzustellen, daß Legehennen bei Käfighaltung
1. eine deutliche Verringerung des Komfortverhaltens,
2. ein in der Tendenz verringertes Ruheverhalten,
3. Frustrationserscheinungen vor der Eiablage, sowie
4. eine Zunahme sozialer Auseinandersetzungen zeigten.
...
Aus ethologischer Sicht wäre eine grundlegende Veränderung der Käfighaltung wegen der festgestellten Beeinträchtigungen, besonders im Bereich des Legeverhaltens, aber auch im Komfort- und Ausruheverhalten, anzustreben."



Der international anerkannte Ethologe Prof. Dr. Tschanz wurde durch das Bundes-ministerium mit der Gesamtbewertung der Celler Untersuchungen betraut.

„Wenn wir alles zusammenfassen, so zeigen die Ergebnisse, daß für die Legehennen in den Batteriekäfigen die Bedarfsdeckung bei der Nahrungsaufnahme, beim Komfortverhalten, beim Reproduktionsverhalten und beim Schutzverhalten andauernd derart eingeschränkt ist, daß ihnen relevante Leiden und Schäden zugefügt werden. ... Das Ungenügen der Umgebung eines Batteriekäfigs ist mit den Ergebnissen der in Celle durchgeführten Untersuchungen so eindeutig nachgewiesen, daß es keiner weiteren Erhebung bedarf, um das Verbot dieses Haltungssystems zu begründen. Wenn die zuständigen Instanzen nicht bereit sind, auf Grund der nun vorliegenden Befunde entsprechende Entscheide zu fällen, dann läßt sich das nicht mehr mit dem Fehlen von sachlichen Grundlagen begründen."

Das Ministerium als eine der „zuständigen Instanzen" war nicht bereit, von seiner gesetzlichen Befugnis, „zum Schutz" der Tiere Verordnungen zu erlassen, Gebrauch zu machen.


1983 - 1985 Weitere Gerichtsentscheidungen bestätigten die leidensrelevanten Entbehrungen der Tiere und die grundsätzliche Strafbarkeit der Käfighalter.
Das Landgericht Darmstadt in einem Beschluss vom 4.10.1983:

„Diese Form der Hühnerhaltung verstösst gegen den Tatbestand des § 17 Nr. 2 b TierSchG. Den Hennen werden länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Leiden zugefügt."

Nicht nachlassende Bemühungen von Verteidigern, die dem Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) nahestehende Gutachter präsentierten, lösten Zweifel an der Erheblichkeit der Leiden der Hennen aus, zumindest bei eben diesem Gericht. Sein Urteil vom 29.4.1985:

„Dass den Batteriehühnern durch die Art der Haltung Leiden zugefügt werden, hält die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar für erwiesen. Diese Leiden bestehen darin, dass die Tiere eine Reihe ihnen angeborener Verhaltensweisen - so die natürliche Weise der Nahrungsverschaffung (5), die Gefiederpflege, das Sandbaden, die Eiablage im Nest, das Flügel-Bein-Strecken - nicht oder nur stark eingeschränkt vollziehen können und vor allem auch darin, dass sie in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit durch den Käfig äusserst eingeschränkt sind. ... starke Frustrationen erleben ... Die Kammer ist aber nicht davon überzeugt, dass es sich bei den Leiden der Legehennen um erhebliche Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 b TierSchG handelt."

Mit diesem Urteil bestätigte das LG Darmstadt eine massive Verletzung des Tierschutzgesetzes, wo nach Tiere „verhaltensgerecht" unterzubringen sind. Darüber hinaus mangelte es diesem Landgericht, als einzigem, das sich mit der Käfighaltung zu befassen hatte, an der Überzeugung, Hennen litten in herkömmlichen Käfigen erheblich. Zu diesem Überzeugungsmangel trug wesentlich der Gutachter Prof. Bessei der Universität Stuttgart-Hohenheim bei, der die Betriebe der Angeklagten besichtigt hatte, nachdem diese aus ihren Käfigen jeweils ein Huhn herausgenommen und ausserdem überwiegend für die Einstallung jüngerer, also unverbrauchter Tiere gesorgt hatten.

Prof. Bessei fand demzufolge schon das Gefieder im allgemeinen „in gutem Zustand". Es sei auch

„die Annahme der Unterdrückung einer gewollten Bewegungsaktivität nicht aufrechtzuerhalten",

denn seine Versuche hätten gezeigt, dass bei etwa 500 qcm Platz je Henne ein „Plateau" erreicht sei, ab dem die Hennen sich nicht mehr verstärkt bewegten.


18.2.1987 Der Bundesgerichtshof (BGH) überprüfte die Entscheidung des LG Darmstadt. (6) Er war als Revisionsgericht daran gehindert, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu korrigieren und hätte nur Rechtsfehler beheben können, die nicht gesehen wurden. Eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Käfighaltung ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Trotzdem wird die Batteriekäfighaltung vielfach mit dieser Entscheidung verteidigt, in der offensichtlichen Absicht, von der Existenz des § 2 TierSchG abzulenken, der eine „verhaltensgerechte" Unterbringung aller Tiere vorschreibt.

Aus dem Schriftsatz des Ministeriums vom 26.9.1990, S. 10, im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht:

Der BGH hat bestätigt, dass die Haltung von Hennen in Käfigen mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei, so daß eine Bestrafung der Hennenhalter nach § 17 Nr. 2b TierSchG wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit im allgemeinen nicht möglich ist.

Die Unvereinbarkeit der Käfighaltung mit dem Tierschutzgesetz ergibt sich schon in aller Deutlichkeit aus den unstreitigen Feststellungen des LG Darmstadt zur Unterdrückung der Verhaltensbedürfnisse der Legehennen (s. S. 3). Zur „Tatbestandsmäßigkeit im allgemeinen" hat der BGH gerade nichts gesagt. Er hat, lediglich im konkreten Einzelfall, die Zweifel des Landgerichtes Darmstadt an erheblichen Leiden (infolge lebenslanger „äußerster" Einschränkungen) für nicht rechtsfehlerhaft gehalten.


10.12.1987 Wie vom Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) gewünscht, erging die Hennenhaltungsverordnung (HhVO) und schützte von nun an Halter vor Betriebsschliessungen und Kriminalisierung.


Jan. 1990 Umfrage (IfD 5031) des renommierten Allensbacher Institutes für Demoskopie:

„Sollten bestimmte Formen der Massentierhaltung, wie zum Beispiel Hühner-Legebatterien, verboten werden, oder sollte man das nicht verbieten?"

85% der Befragten befürworten ein Verbot. Solche und ähnliche Ergebnisse werden seitens der Interessenverbände mit der Behauptung entwertet, in Wahrheit kümmere den Konsumenten das Schicksal der Tiere wenig, er kaufe in aller Regel doch Eier aus der Batterie. Dieser Einwand ist falsch (7) wie sich auch am Beispiel der Schweiz zeigt. (8)

24.8.1995 Als „Sündenfall der Menschheit" charakterisiert der spätere Bundesminister Funke die Käfighaltung in einer Rede vor dem niedersächsischen Landtag.

9.12.1996 Urteil des Landgericht Oldenburg gegen Pohlmann, der 5,6 Millionen Hennen hielt. Er wurde bestraft, u.a., weil er seinen Tieren ätzende Chemikalien ins Futter gemischt hatte, um Parasiten zu bekämpfen. Pohlmann verteidigte seine kriminellen Methoden als branchenüblich.

März 1998 Infas - Repräsentative Bevölkerungsbefragung zum Thema „Tierschutz und Legehennenhaltung"

„Stört es ihr Gerechtigkeitsgefühl, wenn in Deutschland wegen eines Kostenvorteils bei der Eierzeugung von 10 bis 20 Prozent ständig etwa 40 Millionen Hennen artwidrig in Käfigen gehalten werden?"

87 % der Befragten sind in ihrem Gerechtigkeitsgefühl gestört, was dem Umfrageergebnis des Allensbacher Institutes für Demoskopie (1990, s. S. 4) entspricht.

„Fühlen Sie sich eigentlich häufig, manchmal oder nie bedrückt, wenn Sie an die Millionen Hennen in Käfigen denken, beispielsweise, wenn die Medien darüber berichten?"

37% sind häufig, 38% manchmal bedrückt. Zusammen also 75 % der Deutschen fühlen sich bedrückt angesichts der Käfigbatteriehaltungen. Dies sollte ein positives Signal an die verantwortlichen Politiker sein. Es geht nicht nur um Tierschutz, sondern auch um den Schutz unserer Bürger, die strafwürdiges Unrecht, das „Mitgeschöpfen" (so § 1 TierSchG) geschieht, als unerträglich empfinden. Zum praktischen Wert von Umfrageergebnissen siehe Fussnoten 7 und 8


6.7.1999 Urteil des Bundesverfassungsgericht, wonach die Hennenhaltungsverordnung von 1987 (HhVO) „nichtig" ist, also von Anfang an unwirksam war. Die Nichtigkeit begründete das höchste deutsche Gericht schon allein damit, dass die Hennen nicht gleichzeitig fressen und nicht ungestört ruhen könnten. Der zum ungestörten Ruhen nötige „Flächenbedarf" ergebe sich

„aus dem Produkt von Länge (47,6 cm) und Breite (14,5 cm) der Tiere" ( = 690 qcm).

Im übrigen bestehen folgende Grundbedürfnisse der Hennen

„das Scharren und Picken, die ungestörte und geschützte Eiablage, die Eigenkörperpflege, zu der auch das Sandbaden gehört, oder das erhöhte Sitzen auf Stangen"

Das Gericht stellte weiter eine „Rechtsunsicherheit" fest, bzgl. der Frage, ob die Käfighaltung „erhebliche Leiden" bewirke. Das Gericht antwortete darauf mit einem wörtlichen Zitat aus der EU Mitteilung zum Schutz von Legehennen vom 11.3.1998:

„Es ist klar, dass der Batteriekäfig ... das Wohlbefinden der Hennen erheblich beeinträchtigt.".

Es ist unstrittig, dass in der deutschen Rechtssprache „Leiden" und „Beeinträchtigung des Wohlbefindens" synonym verwendet werden. Damit hat das höchste deutsche Gericht inzident die grundsätzliche Strafbarkeit der Käfighaltung bejaht. (9)

 

19.7.1999 Legehennenhaltungsrichtlinie der EU. Sie sieht zwar gewisse Erleichterungen für die Tiere durch modifizierte Käfige vor, setzt entgegen dem Europäischen Tierhaltungsübereinkommen aber keine Unterbringung „entsprechend der ethologischen Bedürfnisse" der Hennen durch. Im Gegensatz zu den öffentlichen Beteuerungen des BM Funke wurde in Wahrheit auch von deutscher Seite mehr eine industriefreundliche, denn eine Europäischem Recht entsprechende Richtlinie angestrebt. Allein der damalige Agrarminister Apotheker der Niederlande versuchte, eine weitergehend tierfreundliche Regelung durchzusetzen. Die Richtlinie läßt nationale Verschärfungen im Interesse der Tiere in vollem Umfang zu. Daraus ergibt sich, dass sie de facto nicht unverändert in nationales Recht umgesetzt werden kann, denn das deutsche Tierschutzgesetz, wie vom Bundesverfassungsgericht ausgelegt, hat Vorrang.

Trotz dieser zwingenden Divergenz - als Ergebnis politischer Ungeschicklichkeit, um es euphemistisch zu formulieren - zwischen EU Recht und deutschem Recht verlangt der Zentralverband der deutschen Geflügelwirtschaft,10 uneinsichtig bis zum heutigen Tage,

„Richtlinienkonformität"

oder auch „1:1 Umsetzung", die nur unter Missachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes bzw. des Tierschutzgesetzes denkbar wäre.


24.1.2000 Minister Funke stellt eine neue Hennenhaltungsverordnung vor. Sie entspricht den Wünschen der Agrarindustrie nach einer weitgehenden 1:1 Umsetzung der EU Richtlinie. Alibifunktion kommt dem deutschen „Alleingang" bei der Futtertrogbreite zu. 12 cm statt nur 10 sollen die deutsche Hennen bekommen. Damit wird versucht, einen Punkt des 59-Seiten-Urteils des höchsten deutschen Gerichtes zu beachten (Urteil vom 6.7.1999, S. 50):

Ferner zeigt ein Vergleich der Körperbreite von 14,5 cm mit der vorgesehenen Futtertroglänge von 10 cm pro Henne, daß die Hennen nicht - wie es ihrem artgemäßen Bedürfnis entspricht - gleichzeitig ihre Nahrung aufnehmen können.


13.3.2000 Expertenanhörung zum Verordnungsentwurf vom 24.01.2000 vor dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundestages

Prof. Robbers, Universität Trier, verteidigt die Rechtmäßigkeit des Entwurfes nachhaltig. Richtlinienkonform ist die von der Verordnung vorgesehene Fläche von 550 qcm. Dies ist aber nicht der „Flächenbedarf" von 690 qcm, den das höchste deutsche Gericht allein zum ungestörten Ruhen für nötig erachtete. Hierzu Robbers:

„Damit ist nicht gesagt, dass das Produkt aus durchschnittlicher Länge und Breite einer ausgewachsenen Henne (690,2 qcm) die Mindestgrösse der Käfige bestimmen muss, noch die durchschnittliche Breite (14,5) die Mindestlänge des Futtertrogs. Das BVerfG trifft eine solche Aussage weder ausdrücklich noch implizit; die Frage war auch nicht Gegenstand des Verfahrens."
(Robbers, Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichen Anhörung des Aussschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 28.2.2000, S. 4)

Bei der Frage der Rücknehmbarkeit bestehender Genehmigungen lenkt er davon ab, dass solche Genehmigungen eindeutig rechtswidrig sind, weil sie, wie die nichtige HhVO, auf der sie beruhen, signifikant gegen das gesetzliche Gebot einer „verhaltensgerechten" Unterbringung verstossen (so ausführlichst das Bundesverfassungsgericht). Von dieser massiven Verletzung des Gesetzes wird abgelenkt, durch Hinweis auf Selbstverständliches: „Soweit solche Genehmigungen bisher widerrufbar oder rücknehmbar waren, etwa wegen falscher Angaben bei der Antragstellung, bleibt es grundsätzlich dabei" (S. 9, aaO).

 

Die Bejahung der „erheblichen Leiden" der Hennen durch das BVerfG leugnet er: „Die Terminologie des Gemeinschaftsrechtes im Rahmen von Mitteilungen der Kommission kann jedoch nicht in das deutsche Strafrecht übertragen werden. Das tut auch das BVerfG nicht." (aaO, S. 10 u 11).

Bei dieser Anhörung zeigte sich über den Beitrag von Prof. Robbers hinaus, die erfolgreiche Strategie der Interessenverbände:

Wiederhole wahrheitswidrige Argumente, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit nur auf der Basis von Fachwissen erkannt werden kann.

Experte Albert Huber, Deutscher Bauernverband, Auszug aus dem amtlichen Protokoll vom 13.3.2000 S. 7/8:

„Offen sei weiterhin die Frage, ob ein Tier bei Fehlen entsprechender Kriterien darunter leide oder ob nicht mehr Krankheit auch zu einem größeren Leiden führe. Auch die Legehennenhalter möchten glückliche Hühner in ihren Ställen haben. Denn nur gesunde glückliche Hühner seien zu hohen Leistungen bereit."

Seit zwei Jahrzehnten ist gründlich untersucht, dass die Legeleistungen von der Gesundheit, dem Befinden oder gar dem Willen der Hennen weitgehend unabhängig sind. Nur schwere Verletzungen des Eilegeapparates beeinträchtigen die Legeleistung.(11)

Mit „Fehlen entsprechender Kritierien" wird die Tatsache verniedlicht, dass Hennen bei Käfighaltung lebenslang an der Ausübung ihrer elementarsten Verhaltensbedürfnisse (s.o. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.1999) gehindert werden. Huber scheint sich an groben Widersprüchen nicht zu stören. Einerseits bezweifelt er, dass Hennen an diesen massiven Mängeln leiden, andererseits betont er mehrfach ihre Fähigkeit, Glück empfinden zu können (zu dem er als Käfighalter maßgeblich beiträgt). Die Frage der Leiden ist allerdings, im Gegensatz zum Glück in der Käfighaltung, in keinster Weise „offen". Erhebliche Leiden sind nicht nur von der EU Kommission, sondern auch vom Bundesverfassungsgericht, in der juristischen Literatur und von Strafverfolgungsbehörden, u.a. drei Generalstaatsanwaltschaften, bestätigt worden.(12) Selbst, wenn dies nicht so wäre, bliebe die unstreitige Verletzung des Gebotes des Tierschutzgesetzes, Tiere „verhaltensgerecht" unterzubringen. Davon wird abgelenkt, wenn man gegen alle Erkenntnisse Leiden bezweifelt.

Das Standardrepertoire längst widerlegter Behauptungen findet sich ständig in dgs intern, der Hauspostille des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft.(13)

Eine dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte tabellarische Vergleichsuntersuchung zeigte u.a., dass Hennen bei Käfighaltung nicht gesünder, sondern (vor allem wegen des lebenslangen Bewegungsmangels) kränker sind, als Hennen in alternativen Haltungen.(14)

 


7. 7. 2000 Dr. Thalheim, Parlamentarischer Staatssekretär von Herrn Funke zur grundsätzlichen Strafbarkeit der Käfighaltung, auf eine Kleine Parlamentarische Anfrage (Drs 14/0 23.5.2000):

„Der Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz/Metzger, 5. Auflage, ist der Bundesregierung bekannt. Die dort vertretene Auffassung zur Strafbarkeit der herkömmlichen Käfighaltung von Legehennen wird von ihr jedoch nicht geteilt."

Diese Haltung des Ministeriums ist unter der offenkundigen Prämisse des BM Funke, die Käfighaltung möglichst lange zu bewahren, nachvollziehbar. Jegliche Begründung, warum die Meinung des Standard-Kommentars zum Tierschutzgesetz falsch sei, unterläßt man wohlweislich.


10.4.2001 Neuer Entwurf einer Hennenhaltungsverordnung. Die erste Verordnung in der Geschichte der Bundesrepublik, die grundsätzlich das Tierschutzgesetz konkretisiert, mit dem Ziel, die unbestrittenen Leiden der Hennen im Käfig - gerichtskonform - zu beenden. Danach müssen ...

Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie zur Eiablage ein Nest aufsuchen können(15).

Diese Grundsätze entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und den Forderungen des höchsten deutschen Gerichtes. Sie erlauben nicht, die Verhaltensbedürfnisse der Hennen lediglich minimalistisch (16) zu berücksichtigen, wie dies in modifizierten Käfigen vorgesehen ist.

Die derzeit in der Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen für herkömmliche Käfige sind zu lang. Batteriekäfighaltung ist tatbestandsmäßige Tierquälerei (siehe Fussnote 9), als deren Folge jede Legehenne im Käfig ganztägig und lebenslänglich leidet. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind fast zwei Jahre vergangen. Etwa 70 Millionen Hennen haben trotz dieses Urteils eine „verhaltensgerechte" Unterbringung nicht erleben dürfen. Diese Zahl steigt jährlich um etwa weitere 35 Millionen Hennen an.

Im Gegensatz hierzu kritisieren die CDU Vorsitzende Merkel,(17) der ehemalige BM Funke,18 der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft und einige Bundesländer, den sogenannten deutschen Alleingang. Diese Kritik ignoriert die rechtlichen Rahmenbedingungen, verlangt von der BM Künast die Förderung millionenfacher, strafwürdiger Tierquälerei und die „ethische Kapitulation", wie es unser Bundespräsident Rau in seiner „Berliner Rede" (SZ vom 18.5.2001) treffend formuliert hat:

 

Ich kenne den Satz: „Die anderen tun es doch auch." Aber wir sagen doch schon unseren Kindern, dass sie tun müssen, was richtig ist, ganz gleich, was andere machen. Und wir akzeptieren dieses Argument ja auch nicht im Fall von Kinderarbeit, von Sklaverei oder bei der Todesstrafe. Das gleiche gilt für das ähnliche Argument: „Wenn wir es nicht tun, dann tun es die anderen." Dieses Argument ist Ausdruck ethischer Kapitulation.

Im Fall der Käfighaltung kann darüber hinaus erreicht werden, dass die Tierquälerei nicht teilweise exportiert wird, wie das Beispiel der Schweiz zeigt. Die Situation in der Schweiz ist unabhängig von ihrer besonderen Stellung in Europa durchaus vergleichbar, weil es hier wie dort zur Entscheidung an der Ladentheke kommt (siehe Fussnote 8). Bei der Kennzeichnung wird der durch WTO Vereinbarungen gesetzte Rahmen voll ausgeschöpft. (19)


10.4.2001 Studie von Prof. Robbers „Rechtliche Anforderungen an Übergangsfristen in der Legehennenhaltung" wird vom Ministerium auch an die Bundesländer verteilt, deren Zustimmung zur Verordnung nötig ist.

Kurze Übergangsfristen werden von Robbers zutreffend als rechtmäßig eingestuft. Unter dem Motto „Trojanische Pferde heute" oder „die Lobby ist immer dabei", wird aber die Durchsetzbarkeit solcher Fristen in erheblichem Maße gefährdet, schon weil längere Fristen nicht als rechtswidrig charakterisiert werden. Dem Tierschutzgesetz liegt ein Hauptziel zu Grunde: Minimierung von Leiden unserer Mitgeschöpfe (§ 1 TierSchG). Dieses Ziel versucht die neue Verordnung u.a. mit kurzen Übergangsfristen zu erreichen. Wer reitet Robbers, wenn dieser feststellt, dass von Strafbarkeit der Käfighaltung - also von „erheblichen Leiden" im Sinne der Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes - „keine Rede" sein könne. Damit stellt man das Grundanliegen der Verordnung, bzw. den Sinn kurzer Übergangsfristen unnötig - und im übrigen ohne haltbare Begründung - in Frage.

Prof. Robbers teilt offenbar nicht die Kenntnis der Bundesregierung (s.o. 7.7.2000) hinsichtlich der Aussagen des Standard-Kommentars zum Tierschutzggesetz (Lorz/Metzger), jedenfalls setzt er sich mit dieser Meinung, was selbstverständlich sein müsste, mit keinem Wort auseinander. Er ignoriert weiter die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur und die aktuellen Meinungen der Strafverfolgungsbehörden.(20) Robbers verkennt im übrigen, dass sich erhebliche Leiden auch völlig unabhängig vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes feststellen lassen. Das Wort „erheblich" dient nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich dem Ausschluss von „Bagatellfällen" (BGH NJW 1987, 1833). Nach - vom Bundesverfassungs-gericht anerkannten - Dokumenten der EU Kommission,(21) leidet ein Tier, sobald ein Verhaltensbedürfnis länger unterdrückt wird (Mitteilung vom 11.3.1998). In der Käfighaltung wird eine Vielzahl der Verhaltensbedürfnisse lebenslang unterdrückt. Allein hieraus ist auf erhebliche Leiden zu schliessen. Das Landgericht Darmstadt hat im Jahre 1985, als einziges Landgericht übrigens, an der Erheblichkeit der Leiden gezweifelt, weil es objektive Leidensanzeichen vermisste. Auch diese Leidensanzeichen werden nun in EU Dokumenten vollständig belegt (siehe Fussnote 20).

Kurze Übergangsfristen lassen sich - überzeugend - vertreten, wenn man einleuchtend begründet, warum Käfighalter nicht auf den Bestand der nichtigen Hennenhaltungsverordnung (HhVO) vertrauen durften. Wer die HhVO bzw. ihre Begründung liest, stellt fest, dass sie der Verordnungsgeber selbst als „Übergangslösung" charakterisierte (BR-Dr 219/87). Auf diesen Übergangscharakter wird auch in der juristischen Literatur hingewiesen.(22) Weiter fehlt in so gut wie keinem Tierschutzbericht der Bundesregierung der Hinweis auf die tierschutzrechtlichen Bedenken gegen die Käfighaltung. Warum kein Wort von alledem in der „Studie"?

 


19.5.2001 „Thalheim: Kleingruppenhaltung von Legehennen ist tiergerecht."

So die Überschrift in dgs intern vom 19.5.2001, dem Offiziellen Organ des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V.

Der positive Eindruck, den Herr Dr. Thalheim (s.o. 7.7.2000), Staatssekretär von Frau Ministerin Künast, nach einem Besuch in der staatlich finanzierten, modifizierten Käfiganlage des Herrn Huber (s.o. 13.3.2000) angeblich hatte, steht im Widerspruch zum Inhalt des Verordnungsentwurfes, dem Augenschein und wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Die Frage, ob die Unterbringung der Hennen in modifizierten Käfigen „verhaltensgerecht" ist, wie vom Gesetz vorgeschrieben, verneinen unabhängige Fachleute.(23) Aber selbst Nicht-Fachleuten fällt auf, dass die Haupttagesaktivität der Hennen - das Scharren und Picken - in modifizierten Käfigen ebenso wenig „angemessen"(24) befriedigt werden kann, wie der starke Drang zum Sandbaden. Flächen und Einstreumenge sind schlicht zu klein. Auch das Bedürfnis der - flugfähigen - Hennen mit den Flügeln zu schlagen, bleibt im modifizierten Käfig lebenslang völlig unterdrückt.(25)

Mit „Kleingruppenhaltung" kreierte der ZDG einen Namen für die modifizierten Käfige, der nur sinnvoll ist, soweit Verbraucher über die wahre Herkunft von Eiern getäuscht werden sollen. Ansonsten ist die kleine Gruppe von Hennen (4 bis 5), die in je einem Käfigabteil ihr Dasein fristet, seit jeher ein Charakteristikum herkömmlicher Käfighaltung. Die Kennzeichnung „Kleingruppenhaltung" ist irreführend und sollte nicht hingenommen werden, um Nachteile bei der Vermarktung von Eiern aus Nicht-Käfighaltung zu vermeiden.

Zutreffend wird der modifizierte Käfig hingegen im SPIEGEL (32/2000, S. 200) als „möblierter" Käfig bezeichnet.

 

gez. Prof. Dr. Dr. Sojka
Garstedter Weg 173, 22455 Hamburg

im Auftrag der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt
Wessobrunner Str. 33, 81377 München
email: mitweltstiftung@gmx.net



Fussnoten:

1. LG Düsseldorf, Urteil v. 14.1.1976, Aktenzeichen: 12 O 456/75; OLG Düsseldorf RdL 1977, 428 ff.

2 LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1979, RdL 1980, 189 ff

3 Den Hennen standen als Bodenfläche 506 qcm/Tier zur Verfügung, 10% mehr als nach der nun nichtigen Hennenhaltungsverordnung.

4 Auftrag 76 BA 54 Qualitative und quantitative Untersuchungen zum Verhalten ... von Legehennen in unterschiedlichen Haltungssystemen. Im Ergebnis sprach sich Wegner wegen der hygienischen und wirtschaftlichen Vorteile für die Käfighaltung aus - s. Legehennenhaltung, Sonderheft 60, 1981, S. 210, Hrsg. Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, Braunschweig-Völkenrode

5 Die übliche Bezeichnung „Scharren und Picken", vermied das Gericht. Diese Tätigkeit stellt die Hauptaktivität der Hennen dar.

6 BGH NJW 1987, 1833 ff.

7 Die Erzeuger scheuen keine Mühen, die Verbraucher über die Herkunft der Eier zu täuschen. Mindestens werden Käfigeier als „Frischei" bezeichnet und in Packungen mit dem Bild idyllischer Bauernhöfe angeboten. Einer der größten Erzeuger (Ehlego GmbH) nennt seine Käfigeier „Reformeier".

8 In der Schweiz wurde gezeigt, dass aus 85% der die Käfighaltung per Abstimmung Ablehnenden 72% Käufer werden, die das billige, eindeutig gekennzeichnete, Käfigei in den Regalen lassen. 1997 stammten 71,88 % der in der Schweiz vom Privatverbraucher nachgefragten Eier aus (alternativer) Inlandsproduktion - s. Bestätigung des Bundesamtes für Veterinärwesen, Bern, vom 11.2.1999.

9 Dies entspricht der einheitlichen Meinung in der aktuellen Rechtsliteratur, Schindler, NStZ 3/2001, 124 ff, von Loeper, DÖV 9/2001, 370 ff, Maisack, ZRP 5/2001, 198 ff, der aktuellen Kommentarliteratur Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Auflage, HhVO, Rn 17 und wird derzeit überwiegend von Strafverfolgungs-behörden (u.a. drei Generalstaatsanwaltschaften) vertreten; anders nur Robbers, Anhörung v. 13.3.2000 - vgl. hierzu die Dokumentation der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt vom 5.7.2001 zu Vorfragen einer neuen Hennenhaltungsverordnung.

10 z.B. dgs intern 2001/17, S. 2. dgs intern ist das Offizielle Organ des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft.

11 Fölsch, Die Legeleistung ..., Tierärztliche Praxis 5, 69 - 73 (1977)

12 siehe Fussnote 9

13 z.B. dgs intern 19/2001, S. 3 u. 4: Käfigeier seien von besserer Qualität, stammten von gesünderen Tieren, die sich im Käfig wohlfühlten. Ruinös wären die Folgen eines deutschen Alleinganges insbesondere für Kleinbetriebe. Dazu, dass dies nicht zutrifft vgl. Fussnote 8. Zu den angeblichen Vorteilen der Käfighaltung insgesamt, siehe Fussnote 14.

14 Tabellarische Zusammenfassung der gegenüberstehenden Argumente zu Vor- und Nachteilen der Käfighaltung bzw. alternativen Haltungen vom 6.4.1999, herausgegeben von der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt.

15 Es war 30 Jahre lang leider nicht selbstverständlich, was man nun in § 3 Abs. 2 Nr. 3 a der neuen Verordnung liest. I.ü.: Artgemässes Fressen umfasst Scharren und Picken, Ruhen umfasst das sogenannte Aufbaumen, also das Sitzen auf Stangen, die in unterschiedlicher Höhe zur Verfügung stehen müssen.

16 „Der Begriff der Mindestanforderungen des Tierschutzes würde jedoch unzulässig verengt, wenn er im Sinne eines tierschutzrechtlichen Minimalprogramms verstanden würde" (BVerfG Urteil, S. 43). Auf S. 47 stellt das BVerfG fest, dass ethischer Tierschutz bis zur Grenze des Übermassverbotes vom Verordnungsgeber zu fördern sei. Diese Förderungspflicht würde verletzt, liesse der Verordnungsgeber modifizierte Käfige zu, die unstreitig die Hennen erheblich weiter beschränken als z.B. Volièren, bei ungefähr gleichen Kosten. Vergleichbare Kosten werden durch Dokumente der Europäischen Union bestätigt, die das BVerfG als für den Verordnungsgeber verbindlich angesehen hat (Urteil S. 53): „At about 750 - 850 cm2/bird in cages production cost becomes about equal to a high density perchery or aviary system ..." (Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses der EU vom 30.10.1996, S. 94)

17 dgs intern berichtet in Heft 20/2001, S. 2 über den Landwirtschaftskongress der CDU und schreibt: Zugleich bezeichnete Angela Merkel den angekündigten Ausstieg aus der Käfighaltung im deutschen Alleingang als „Irrweg"

18 STERN 17/2001, S 270: ... halte ich einen Alleingang für falsch, weil keine Henne weniger in diesen Batterien gehalten werden wird. Die Ställe werden in Holland wieder aufgebaut.

19 Selbst auf Speisekarten ist gegebenenfalls folgender Hinweis zwingend: „aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung" (Landwirtschaftliche Deklarationverordnung, geltend ab 1.1.2000)

20 siehe Fussnote 9

21 EU Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11.3.1998, KOM (98) 135endg., 98/0092(CNS) BT-Drs 13/11371, S. 5 ff und der zugrundeliegende Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses der EU vom 30.10.1996. Diese Dokumente sind vom BVerfG als vom Verordnungsgeber zu beachten klassifiziert worden, Urteil vom 6.7.1999, S. 53.

22 Schindler, NStZ 2001, 127 und Müller-Terpitz DVBl 2000, 233 „unbefriedigend und transitorisch".

23 Stellungnahme der IGN - Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung - zum Entwurf einer neuen Hennenhaltungsverordnung vom 9.9.99, http://www.ign-nutztierhaltung.ch

24 Das Tierschutzgesetz schreibt eine „angemessen verhaltensgerechte" Unterbringung vor. Das BVerfG verbietet daher „unangemessene Zurückdrängung" der Verhaltensbedürfnisse. Bei der Auslegung des Wortes „angemessen" ist ein tierfreundlicher Masstab anzulegen. Das ergibt sich schon aus dem Urteil des BVerfG, das eine mindere Störung, nicht gleichzeitig fressen zu können, als schwerwiegend genug bewertete, die Nichtigkeit der HhVO (1987) darauf zu stützen. Dieses Bedürfnis wird bei nur einer Henne (aus einer Gruppe von 4 oder 5) unterdrückt und bleibt auf die Dauer des Fressens beschränkt. Es ergibt sich weiter nach allgemeinen Auslegungsregeln. Das Wort „angemessen" wurde erst mit der Novellierung des TierSchG 1986 auch auf „verhaltensgerecht" bezogen, mit der - so die amtliche Begründung - eine Stärkung des Tierschutzgedankens erreicht werden sollte. Daher ist „angemessen" als „den Bedürfnissen der Tiere angemessen" zu verstehen, nicht als Ansatzpunkt, den gesetzlichen Schutz zu relativieren.

25 Hierzu reichen nicht 750 qcm, die in modifizierten Käfigen vorgesehen sind. 860 bis 1980 qcm sind nötig, vgl. S. 30, Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses der EU vom 30.10.1996

 

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