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Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen
Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung)
Vom 9. Mai 2006
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
Nr. 1, 3, 11 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit §
17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung
mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3, §
21 Abs. 1 und §§ 27 bis 29, auch in Verbindung mit § 62,
des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5
sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils
in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von
denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes
vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält,
hat diese
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten
dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
(2) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen,
soweit Geflügel nicht
1. in einem Gebiet, das nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1
der Geflügelpest-Verordnung, nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
oder nach § 3 Abs. 1 und 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist,
2. in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende
Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines
Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten
Vögel rasten oder brüten, oder
3. in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung,
in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20000 Stück
Geflügel befinden,
gehalten wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz
1 Nr. 3 Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit Geflügel nicht
in einem Gebiet mit einem Radius von 3000 Metern um die Geflügelhaltung,
in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 6500 Stück
Geflügel befinden, gehalten wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein
Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener
Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung),
soweit für sämtliche Geflügelhaltungen in diesem Gebiet
die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2, vorliegen.
(4) Wer Geflügel in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung
halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens
mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift
und ihres Standortes anzuzeigen.
(5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel
zu halten, soweit eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt worden ist oder
die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in
Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter von Enten und Gänsen
hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch
auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle
der Untersuchung nach Satz 2 kann der Halter abweichend von Satz 1 Enten
und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das
sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung
der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle
des Satzes 3 muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von
sonstigem Geflügel gehalten werden. Ferner hat der Halter jedes verendete
Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus
der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen.
(6) Ist eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt worden oder wird Geflügel
in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten,
ist der Geflügelhalter verpflichtet, abweichend von § 2 Abs.
1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und § 8b Nr. 1 bis
8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe
des Geflügelbestandes die dort genannten Maßnahmen durchzuführen.
§ 2
(1) Die Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 sind jeweils an Proben
von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind
mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als
60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu
untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der
Einschleppung oder Verschleppung des Influenza-A-Virus erforderlich ist,
anordnen, dass
1. ein Geflügelhalter Untersuchungen in kürzerem als dem in
§ 1 Abs. 5 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchführen
lassen muss,
2. ein Geflügelhalter das Geflügel serologisch auf Antikörper
gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lassen
muss und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde
mitzuteilen hat,
3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 sind die Untersuchungen jeweils
an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen. Werden weniger
als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
(3) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich
jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen.
Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse
der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
§ 3
Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten
und Einrichtungen ähnlicher Art zusätzlich zu den Ausnahmen
nach § 1 Abs. 2 Ausnahmen von § 1 Abs. 1 genehmigen, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 4
Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung
verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel
sieben Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder
einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor
dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten
und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen
H5 und H7 untersucht worden ist. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche
Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen.
Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen.
§ 5
Eine Genehmigung, die bis zum 10. Mai 2006 nach § 1 Abs. 3 Satz 1
der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen
Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz S. 989), die durch Artikel
1 der Verordnung vom 27. April 2006 (eBAnz AT27 2006 V1) geändert
worden ist, erteilt worden ist, gilt noch bis zum 21. Juni 2006 als Genehmigung
nach § 1 Abs. 2. Insoweit ist § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und Abs.
4 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung weiter anzuwenden.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 2 oder § 3 verbundenen
vollziehbaren Anordnung oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs.
2 Satz 1
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Geflügel nicht in einem geschlossenen
Stall oder nicht unter einer Schutzvorrichtung hält,
2. entgegen § 1 Abs. 4 eine Freilandhaltung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,
4. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente
oder eine Gans untersucht wird,
5. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 das Ergebnis einer Untersuchung nicht,
nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
7. entgegen § 4 Satz 1 Geflügel in den Verkehr bringt,
8. entgegen § 4 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder
9. entgegen § 4 Satz 4 eine Bescheinigung auf Verlangen nicht vorlegt.
§ 7
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Geflügelpest-Verordnung,
die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung und die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
unberührt.
§ 8
Die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen
Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2006 (eBAnz AT27 2006 V1), wird
aufgehoben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 15. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. Mai 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
Anlage
(zu § 1 Abs. 5 Satz 4)
Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand |
Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels |
1 |
2 |
weniger als 10 |
mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl
wie gehaltene Enten und Gänse |
11-100 |
10-50 |
101-1000 |
20-60 |
mehr als 1000 |
30-70 |
Quelle: http://www.bmelv.de
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Geflügelpest-Verordnung Mai 2006
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